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   FG Berlin, 06.02.2004 - 3 K 3322/03   

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https://dejure.org/2004,20185
FG Berlin, 06.02.2004 - 3 K 3322/03 (https://dejure.org/2004,20185)
FG Berlin, Entscheidung vom 06.02.2004 - 3 K 3322/03 (https://dejure.org/2004,20185)
FG Berlin, Entscheidung vom 06. Februar 2004 - 3 K 3322/03 (https://dejure.org/2004,20185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ende der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AO § 171
    Festsetzungsfrist bei Anfechtung eines Grundlagenbescheids

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 1967
  • EFG 2004, 864
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Nürnberg, 17.02.2005 - IV 37/04

    Inhaltliche Bestimmtheit eines SteuerbescheidesUmfang des Vorbehalts der

    Die Revision sei im Fall des Unterliegens wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung im Urteil des FG Berlin vom 06.02.2004 3 K 3322/03 (EFG 2004, 864), und auch wegen Divergenz (vgl. BFH- Urteil vom 20.04.2004, in BFH/NV 2004, 1361 ) zuzulassen.

    Obgleich das vom Prozessbevollmächtigen vorgelegte BFH-Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04 (DStR 2005, 377 ) zur Entscheidung des FG Berlin vom 06.02.2004 (in EFG 2004, 864) erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt geworden ist, hält der Senat eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (, 93 Abs. 3 Satz 2 FGO ) nicht für geboten.

  • FG Nürnberg, 17.02.2005 - IV 34/04

    Inhaltliche Bestimmtheit eines Steuerbescheides Umfang des Vorbehalts der

    Die Revision sei im Fall des Unterliegens wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung im Urteil des FG Berlin vom 06.02.2004 3 K 3322/03 (EFG 2004, 864), und auch wegen Divergenz (vgl. BFH- Urteil vom 20.04.2004, in BFH/NV 2004, 1361) zuzulassen.

    Obgleich das vom Prozessbevollmächtigen vorgelegte BFH-Urteil vom 19.01.2005 X R 14/04 (DStR 2005, 377) zur Entscheidung des FG Berlin vom 06.02.2004 (in EFG 2004, 864) erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt geworden ist, hält der Senat eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) nicht für geboten.

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