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   VG Koblenz, 19.10.2020 - 3 K 371/20.KO   

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VG Koblenz, 19.10.2020 - 3 K 371/20.KO (https://dejure.org/2020,34699)
VG Koblenz, Entscheidung vom 19.10.2020 - 3 K 371/20.KO (https://dejure.org/2020,34699)
VG Koblenz, Entscheidung vom 19. Oktober 2020 - 3 K 371/20.KO (https://dejure.org/2020,34699)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz PDF

    Verbot, Mund-Nasen-Schutz bei Versammlungen mit anderen Accessoires zu kombinieren, rechtswidrig

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Verbot, Mund-Nasen-Schutz bei Versammlungen mit anderen Accessoires zu kombinieren, rechtswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vermummungsverbot auf Demos: Mundschutz darf mit Accessoires kombiniert werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot, Mund-Nasen-Schutz bei Versammlungen mit anderen Accessoires zu kombinieren, ... - Corona-Virus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verbot von Sonnenbrillen bei Demonstration ist rechtswidrig

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2020 - 1 S 1651/20

    Kern der Versammlungsfreiheit; versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der

    Auszug aus VG Koblenz, 19.10.2020 - 3 K 371/20
    Gleichzeitig dürfen, falls es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen geht, allerdings auch die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (VGH BW, Beschl. vom 30.05.2020 - 1 S 1651/20 - und OVG Rh-Pf., Urt. vom 22.09.2016 - 7 A 11077/15 - jeweils zitiert nach juris).

    Die Be- wertungen des Robert-Koch-Instituts zum Verlauf der Pandemie beruhen auf einer Analyse der vorhandenen, das dynamische Geschehen der Pandemie berücksichtigenden Erkenntnisse (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.05.2020 - 1 S 1651/20 -, juris).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus VG Koblenz, 19.10.2020 - 3 K 371/20
    Ein solches Interesse besteht zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) u.a. dann, wenn ein erheblicher Grundrechtseingriff vorliegt und sich die direkte Belastung durch den Hoheitsakt, hier der Erlass von Auflagen im Zusammenhang mit der für den 26. April 2020 angemeldeten Versammlung, auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht erlangen kann (vgl. hierzu BVerfG, Urt. vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06 - und 1 BvR 2045/06 -, juris und BVerwG, Urt. vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 7 A 11077/15

    Keine Demonstration in dem für die Sicherheit des Bundespräsidenten

    Auszug aus VG Koblenz, 19.10.2020 - 3 K 371/20
    Gleichzeitig dürfen, falls es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen geht, allerdings auch die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (VGH BW, Beschl. vom 30.05.2020 - 1 S 1651/20 - und OVG Rh-Pf., Urt. vom 22.09.2016 - 7 A 11077/15 - jeweils zitiert nach juris).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus VG Koblenz, 19.10.2020 - 3 K 371/20
    Ein solches Interesse besteht zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) u.a. dann, wenn ein erheblicher Grundrechtseingriff vorliegt und sich die direkte Belastung durch den Hoheitsakt, hier der Erlass von Auflagen im Zusammenhang mit der für den 26. April 2020 angemeldeten Versammlung, auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der Regel nicht erlangen kann (vgl. hierzu BVerfG, Urt. vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06 - und 1 BvR 2045/06 -, juris und BVerwG, Urt. vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris).
  • VG Kassel, 13.11.2020 - 6 L 2098/20

    1. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei gleichzeitiger

    Dabei bleibt das SARS-CoV-2-Virus insbesondere für Risikogruppen mit schwerem bis hin zu lebensbedrohlichen Verläufen stark gesundheitsgefährdend (vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 26.10.2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand 10.11.2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile ; Epidemiologisches Bulletin 38/2020, 17.09.2020, S. 5, https://www.rki.de/DE /Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 10.11.2020; siehe auch VG Koblenz, Urteil v. 19.10.2020 - 3 K 371/20.KO, veröffentlicht auf der Homepage des VG Koblenz).
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