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   FG Münster, 09.12.2013 - 3 K 3969/11 Erb   

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https://dejure.org/2013,42926
FG Münster, 09.12.2013 - 3 K 3969/11 Erb (https://dejure.org/2013,42926)
FG Münster, Entscheidung vom 09.12.2013 - 3 K 3969/11 Erb (https://dejure.org/2013,42926)
FG Münster, Entscheidung vom 09. Dezember 2013 - 3 K 3969/11 Erb (https://dejure.org/2013,42926)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen der Voraussetzungen einer sog. Poolvereinbarung im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes n.F. (ErbStG); Einheitliche Ausübung der sog. Optionsverschonung

  • Betriebs-Berater

    Nur einheitliche Ausübung der Optionsverschonung gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13b; ErbStG § 13a Abs 8
    Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Antrag auf Optionsverschonung für jede wirtschaftliche Einheit möglich?

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Erbschaftsteuerliche Optionsverschonung und Anforderungen an Poolverträge

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1251
  • EFG 2014, 660
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Münster, 09.03.2017 - 3 K 258/15

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker

    Der Kläger erhob Klage, die unter dem Aktenzeichen 3 K 3969/11 Erb anhängig war.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Vollmacht vom 26.10.2011 Bezug genommen, Blatt 23 der Gerichtsakte 3 K 3969/11 Erb.

    Mit Urteil vom 09.12.2013 wies der 3. Senat des Finanzgerichts Münster die Klage in dem Klageverfahren 3 K 3969/11 ab und ließ die Revision zu.

    Das Urteil ist am 06.01.2014 bei den Prozessbevollmächtigten und am 09.01.2014 bei dem Beklagten eingegangen; auf die am 06.01.2014 und am 10.01.2014 beim Gericht eingegangenen Empfangsbekenntnisse wird Bezug genommen, Blatt 149 und Blatt 150 der Gerichtsakte 3 K 3969/11 Erb.

    Mit am 23.01.2014 beim Finanzgericht und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangenem Schreiben erklärte der Kläger den Verzicht auf die Einlegung der Revision; Blatt 153 der Gerichtsakte 3 K 3969/11 Erb.

    Den Verzicht auf Einlegung der Revision erklärte der Kläger mit am 24.01.2014 beim BFH eingegangenen Schreiben auch gegenüber dem BFH; Blatt 158 der Gerichtsakte 3 K 3969/11 Erb.

    Der Senat hat die Gerichtsakte 3 K 3969/11 Erb zum Verfahren beigezogen.

    Die im Streitfall während des Klageverfahrens 3 K 3969/11 Erb ergangenen Bescheide sind ebenso wie die Einspruchsentscheidung nach dem rechtskräftigen Urteil vom 09.12.2013 (3 K 3969/13 Erb) bestands- bzw. rechtskräftig geworden.

    Zum einen ergeben sich die Gründe, weshalb der Antrag vom Erben selbst gestellt worden ist, aus den Akten, zum anderen handelt es sich um eine Begründung für diese Vorgehensweise, die für den Streitfall unerheblich ist, da sowohl die Beteiligten als auch das erkennende Gericht bei der Entscheidung im Urteil vom 09.12.2013 (3 K 3969/11 Erb) von der Maßgeblichkeit des Antrags des Erben ausgegangen sind.

    Zum Verfahren 3 K 258/15 Erb ist die Gerichtsakte 3 K 3969/11 Erb beigezogen worden (vgl. Urteil vom 09.03.2017 Seite 18 3. Absatz).

  • FG Münster, 10.09.2020 - 3 K 2317/19

    Schenkungsteuer - Zur Anwendung der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG

    Soweit dem Einspruch durch den zuletzt erlassenen Änderungsbescheid nicht abgeholfen wurde, also hinsichtlich des Anteils an der KG2, wurde der Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2019 unter Hinweis auf die Verwaltungsauffassung in R E 13.a Abs. 13 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 sowie auf das Urteil des erkennenden Senats vom 09.12.2013 (3 K 3969/11 Erb, EFG 2014, 660) als unbegründet zurückgewiesen.

    Soweit das Urteil des 3. Senats des FG Münster vom 09.12.2013 (3 K 3969/11 Erb) auf der Auslegung des Wortes "insgesamt" in § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. beruhe, könne ihm mit der herrschenden Ansicht im Schrifttum nicht gefolgt werden.

    Insofern hält der Senat an seiner im Urteil vom 09.12.2013 (3 K 3969/11 Erb, EFG 2014, 660) bereits angedeuteten Auffassung fest (gl. A. Söffing , in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, Stand: 108. Lieferung März 2020, § 13a ErbStG Rn. 298;. Geck , in: Kapp/Ebeling, ErbStG, Stand: 83. Lieferung März 2020, § 13a Rn. 83; Reich , DStR 2014, 1424, 1425).

    In der Literatur wurde das Urteil zwar insbesondere hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "insgesamt" in § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. kritisiert und angemerkt, dass damit nicht die Addition verschiedener wirtschaftlicher Einheiten gemeint sei, sondern vielmehr sichergestellt werden solle, dass das gesamte Betriebsvermögen, also einschließlich des Verwaltungsvermögens, begünstigt würde ( Althoff , ZEV 2014, 325, 327; Reich , DStR 2014, 1424, 1426; Geck in: Kapp/Ebeling, ErbStG, Stand: 83. Lieferung März 2020, § 13a Rn. 216).

    Zum anderen ist daran festzuhalten, dass die wiederholte Formulierung "tritt an die Stelle" in den einzelnen Nummern des Absatzes 8 dazu führt, dass die ursprünglichen Tatbestandsmerkmale und die ursprüngliche Rechtsfolge - ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung - für den das Wahlrecht ausübenden Steuerpflichtigen nicht weiter existent sind (FG Münster, Urteil vom 09.12.2013, 3 K 3969/11 Erb, EFG 2014, 660; gl. A. zum alten Recht wohl Hannes/Holtz , in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 17. Auflage 2018, § 13a Rn. 121).

  • BFH, 26.07.2022 - II R 25/20

    Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen

    Auch die Wortwahl "insgesamt" in § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. meint nicht die Addition verschiedener wirtschaftlicher Einheiten, sondern soll vielmehr sicherstellen, dass das gesamte Betriebsvermögen, also einschließlich des Verwaltungsvermögens, begünstigt wird (vgl. Königer, Betriebsberater 2014, 1251; Althoff, ZEV 2014, 325 Reich, DStR 2014, 1424 mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte der Regelung und BTDrucks 16/7918, S. 33; Geck in Kapp/Ebeling, § 13a ErbStG, Rz 216).
  • FG Hamburg, 20.01.2015 - 3 K 180/14

    Anteilsbewertung: Latente Ertragsteuern im Substanzwert oder Liquidationswert?

    Für das Verfahren dieser Feststellung gelten gemäß § 13b Abs. 2a Satz 4 BewG die bereits für die Anteilsbewertung bezeichneten Vorschriften § 155 Satz 1 i. V. m. § 154, § 153 BewG entsprechend; und zwar bezogen auf die wirtschaftliche Einheit (vgl. FG Münster, Urteil vom 09.12.2013 3 K 3969/11 Erb, EFG 2014, 660, BB 2014, 1251).
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