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   FG Niedersachsen, 18.02.2014 - 3 K 433/13   

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https://dejure.org/2014,7363
FG Niedersachsen, 18.02.2014 - 3 K 433/13 (https://dejure.org/2014,7363)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.02.2014 - 3 K 433/13 (https://dejure.org/2014,7363)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - 3 K 433/13 (https://dejure.org/2014,7363)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20 Abs. 9; EStG § 52a Abs. 10 Satz 10
    Werbungskostenabzug für Schuldzinsen in 2009?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzug für Schuldzinsen in 2009?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitalvermögen: Auslegung der Übergangsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kein generelles Abzugsverbot für nachträgliche Werbungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 2009

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Übergangsregelung bei der Abgeltungsteuer

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten vor der Abgeltungssteuer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gekündigte Lebensversicherung und spätere Widerspruch: Komplizierte Rechtslage nach BGH-Urteilen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbungskosten vor der Abgeltungsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2014, 2376
  • EFG 2014, 1479
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Köln, 17.04.2013 - 7 K 244/12

    Zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2014 - 3 K 433/13
    Die Kläger verweisen auf die Entscheidung des FG Köln vom 17. April 2013 7 K 244/12.

    Der Beklagte hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Kläger ein Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO nicht begehrt hätten und dieses auch nicht in Betracht käme, weil die tatsächlich geltend gemachten Werbungskosten den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen würden und der Fall von daher nicht mit der Entscheidung des FG Köln Urteil vom 17. April 2013 7 K 244/12, EFG 2013, Rev VIII R 34/13 vergleichbar sei.

  • FG Köln, 22.07.2014 - 8 K 1937/11
    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2014 - 3 K 433/13
    Im weiteren Verlauf machte der Beklagte auf ein Klageverfahren beim FG Köln unter dem Aktenzeichen 8 K 1937/11 aufmerksam und regte an, das Klageverfahren bis zu dessen Entscheidung auszusetzen.

    Das in dem zuletzt genannten Schriftsatz des Beklagten zitierte beim FG Köln anhängige Verfahren 8 K 1937/11 stellt keinen Grund für ein Ruhen dar, weil kein Grund ersichtlich ist, warum dieses Verfahren vor dem hier anhängigen entschieden werden sollte.

  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 12/14

    Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.02.2014 - 3 K 433/13
    Revision eingelegt - BFH-Az.: VIII R 12/14.
  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 12/14

    Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG für Aufwendungen im Jahr

    Auf die Revision des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2014  3 K 433/13 aufgehoben.

    Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1479 veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2014  3 K 433/13 statt.

  • FG Niedersachsen, 22.06.2015 - 7 K 19/13

    Einkommensteuerliche Abziehbarkeit von auf eine untergegangene Beteiligung

    32 4. Dagegen haben einige Finanzgerichte entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 in der hier fraglichen Fallkonstellation nicht anzuwenden sei (Urteile des FG Düsseldorf vom 14. November 2012 2 K 3893/11 E, EFG 2013, 926; des FG Köln vom 17. April 2013 7 K 244/12, EFG 2013, 1328; des Nds. FG vom 18. Februar 2014 3 K 433/13, EFG 2014, 1479; des FG Köln vom 22. Juli 2014 8 K 1937/11, EFG 2014, 1880).

    Unabhängig von der Frage, wie der generelle Werbungskostenausschluss in § 20 Abs. 9 EStG verfassungsrechtlich zu würdigen sei, würde die Gesetzesauslegung durch den Beklagten in jedem Fall einen nicht folgerichtigen Eingriff in das objektive Nettoprinzip darstellen, weil dem Steuerpflichtigen der Werbungskostenabzug verwehrt würde, ohne dass er für die Einnahmen, auf die die Werbungskosten bezogen seien, in den Genuss des niedrigeren Abgeltungssteuersatzes gelangen könne (Urteil des Nds. FG vom 18. Februar 2014 3 K 433/13, EFG 2014, 1479).

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