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   FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10   

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FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10 (https://dejure.org/2011,47685)
FG Thüringen, Entscheidung vom 23.11.2011 - 3 K 481/10 (https://dejure.org/2011,47685)
FG Thüringen, Entscheidung vom 23. November 2011 - 3 K 481/10 (https://dejure.org/2011,47685)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Behandlung der Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger; Zulässigkeit einer Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger nach Erfüllung des Anspruchs auf dessen Auszahlung; Zulässigkeit der Beifügung einer Nebenbedingung bei der ...

  • Justiz Thüringen

    § 74 Abs 1 EStG 2009, §§ 1601 ff BGB, § 1601 BGB, § 1610 Abs 2 BGB, Tziff 74.1.2 Abs 2 DA-FamEStG
    Keine Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger bei Aufnahme des volljährigen, behinderten Kindes im Haushalt des Kindergeldberechtigten - Abzweigung trotz Auszahlung des Kindergeldes unter einer auflösenden Bedingung - Keine gesteigerte Nachweispflicht des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzweigung von Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind an den Sozialleistungsträger Keine Pflicht des Kindergeldberechtigten zur Führung eines Haushaltsbuches im Abzweigungsverfahren Vermutung der Leistung von die Höhe des Kindergeldes übersteigendem Unterhalt ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzweigung von Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind an den Sozialleistungsträger - Keine Pflicht des Kindergeldberechtigten zur Führung eines Haushaltsbuches im Abzweigungsverfahren - Vermutung der Leistung von die Höhe des Kindergeldes übersteigendem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 423
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 09.02.2009 - III R 37/07

    Keine Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger, wenn dem

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10
    In der Regel geht der Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger über (BFH, Urt. v. 23.02.2006, III R 65/04, BStBl. II 2008, 753; BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 37/07, BStBl II 2009, 928).

    Denn diese Regelung hat nur zur Folge, dass der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Sozialleistungsträger ausgeschlossen ist, soweit er den Beitrag überschreitet, setzt damit aber voraus, dass überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Die Beigeladene ist ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht vollständig nachgekommen, da sie die von der Klägerin getragenen Kosten des Lebensbedarfes - mit Ausnahme ihres Kostenbeitrages - nicht übernommen hat (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 20/07, nicht amtlich veröffentlicht; BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht (so grundlegend der BFH in den Urteilen vom 09.02.2009, III R 20/07 und III R 37/07, aaO).

    So wird auch, soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen zu berücksichtigen und keine "fiktiven" Kosten für die Betreuung des Kindes in die Abwägung einzubeziehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    So wird auch, soweit eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, typisierend davon ausgegangen, dass den Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind entstehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 1891/10

    Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder ?!

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10
    Es ist daher nicht danach zu differenzieren, ob Unterhaltsaufwendungen dem Grundbedarf des Kindes oder dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen sind (FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727).

    Als Grenze für eine Berücksichtigung von Aufwendungen des Kindergeldberechtigten im Rahmen der Abzweigungsentscheidung kann daher nicht auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern auf den an den Lebensverhältnissen der Eltern orientierten unterhaltsrechtlichen Lebensbedarf des Kindes im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB (FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10 Kg, aaO).

    Dieser Gedanke ist auf die Prüfung glaubhaft gemachter Unterhaltsaufwendungen der Eltern zu übertragen (vgl. FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10 Kg, aaO).

    Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben nach der Zahl der haushaltsgehörigen Personen - wie sie insbesondere auch bei der Methode, die "Deckungslücke" zu ermitteln, erfolgt (vgl. FG Münster, Urteile vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727 und 12 K 2051/10 Kg - EFG 2011, S. 1327) - erscheint nicht unproblematisch, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Eltern auf die Behinderung ihres Kindes in besonderem Maße Rücksicht nehmen.

    Die Auffassung des Finanzgerichtes Münster (FG Münster, Urteil vom 25.03.2011, 12 K 1891/10, EFG 2011, 1727) stellt nach Auffassung des Senates zu hohe Anforderungen an die Nachweispflichten der Kindergeldberechtigten.

  • BFH, 17.12.2008 - III R 6/07

    Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger, der

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10
    Eine Abzweigung setzt demnach voraus, dass der Kindergeldberechtigte zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, aber keinen Unterhalt leisten will, keinen Unterhalt leisten kann oder als Unterhalt nur einen geringeren Betrag als das Kindergeld zu leisten braucht (BFH, Urt. v. 17.12.2008, III R 6/07, BStBl II 2009, 926).

    Gleichwohl blieb sie dem Grunde nach zum Unterhalt gegenüber A. verpflichtet und sind ihre Leistungen, soweit sie tatsächlich Unterhalt leistet, auf die Grundsicherung anzurechnen (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 17.12.2008, III R 6/07, aaO).

    Dies bedeutet, dass die finanziellen Mittel des Kindes in eine gemeinsame Kasse mit den Eltern fließen, aus der der Lebensbedarf des Kindes (und der Eltern) gedeckt wird (BFH, Urteil vom 17.12.2008, III R 6/07, aaO).

    Diese Vermutung greift dann nicht, wenn die Kindergeldberechtigten selbst von Sozialhilfeleistungen leben (vgl. BFH, Urteil vom 17.12.2008, III R 6/07, aaO).

  • BFH, 23.02.2006 - III R 65/04

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10
    In der Regel geht der Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger über (BFH, Urt. v. 23.02.2006, III R 65/04, BStBl. II 2008, 753; BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 37/07, BStBl II 2009, 928).

    Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es im Rahmen des § 74 EStG nicht an (BFH, Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, aaO).

    b) Die Entscheidung über eine Abzweigung ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 EStG vorliegen, dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung der Familienkasse (BFH, Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, aaO).

    Liegt keine Ermessensreduktion auf Null vor, so liegt die Entscheidung über die Abzweigung des Kindergeldes dem Grunde nach und die Entscheidung über die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse (BFH, Urteil vom 23.02.2006, III R 65/04, aaO).

  • BFH, 09.02.2009 - III R 20/07

    Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10
    Die Beigeladene ist ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht vollständig nachgekommen, da sie die von der Klägerin getragenen Kosten des Lebensbedarfes - mit Ausnahme ihres Kostenbeitrages - nicht übernommen hat (BFH, Urt. v. 09.02.2009, III R 20/07, nicht amtlich veröffentlicht; BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 37/07, aaO).

    Dabei sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringe Aufwendungen für das Kind mit einzubeziehen (BFH, Urteil vom 09.02.2009, III R 20/07).

    Entstehen dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen für das volljährige behinderte Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht (so grundlegend der BFH in den Urteilen vom 09.02.2009, III R 20/07 und III R 37/07, aaO).

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 5 K 454/11

    Keine Abzweigung von Kindergeld an den nur gegenüber dem Kind

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10
    Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Sozialhilfe, der dem Kind Grundsicherungsleistungen gewährt, stets auf der Grundlage eines nur unvollständig aufgeklärten Sachverhaltes ergehen muss (zutreffend FG Sachsen-Anhalt, 5. Senat, Urt. v. 10.11.2011, 5 K 454/11).

    Der Senat schließt sich daher den Ausführungen des FG Sachsen-Anhalt, 5. Senat im Urteil vom 10.11.2011 (5 K 454/11) an.

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 50/01

    Kindergeldauszahlung an begünstigtes Kind

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10
    Ob eine solche besteht, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (BFH, Urt. v. 16.04.2002, VIII R 50/01, BStBl. II 2002, 575).

    Damit soll sichergestellt werden, dass auch ohne eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kindergeldberechtigten, wie sie in § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG gefordert wird, das Kindergeld nicht dem Unterhalt der Eltern dient, sondern dem Kind zugute kommt (BFH, Urt. v. 16.04.2002, VIII R 50/01, BStBl II 2002, 575 aaO).

  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 5/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -Einkommenseinsatz

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10
    Zugrunde liegt die rechtspolitische Wertung, für den Lebensunterhalt dieses Personenkreises habe in der Regel vorrangig die staatliche Gemeinschaft einzustehen (so das Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 08.02.2007, B 9b SO 5/06 R, NJW 2008, 395).
  • FG Münster, 25.03.2011 - 12 K 2057/10

    Kindergeld für Kommunen? - Berücksichtigung von behinderungsbedingten eigenen

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10
    Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben nach der Zahl der haushaltsgehörigen Personen - wie sie insbesondere auch bei der Methode, die "Deckungslücke" zu ermitteln, erfolgt (vgl. FG Münster, Urteile vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg - EFG 2011, S. 1727 und 12 K 2051/10 Kg - EFG 2011, S. 1327) - erscheint nicht unproblematisch, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Eltern auf die Behinderung ihres Kindes in besonderem Maße Rücksicht nehmen.
  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus FG Thüringen, 23.11.2011 - 3 K 481/10
    Zur Ermittlung des Grundbedarfes kann typisierend auf den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgesetzten Jahresgrenzbetrag als Existenzminimum eines Erwachsenen zurückgegriffen werden (BFH, Urteil vom 15.10.1999, VI R 40/98, BStBl II 2000, 75).
  • BFH, 27.01.2004 - VII R 54/02

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01

    Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10327/07

    Abzweigung des Kindergelds bei stationärer Unterbringung des Kindes auf Kosten

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 52/00

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 51a Abs. 2; AO 1977 § 163; EStR 1993 R 101 Abs. 1

  • BFH, 26.08.2010 - III R 21/08

    Keine Abzweigung von bereits ausgezahltem Kindergeld - Keine Möglichkeit der

  • FG Thüringen, 19.03.2013 - 1 K 1013/11

    Zu den Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld an

    Der 3. Senat des Thüringer Finanzgericht habe zudem in verschiedenen Urteilen vom 23.11.2011 (3 K 309/10, 3 K 465/10, 3 K 481/10, EFG 2012, 423) entschieden, dass es regelmäßig keine Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger bei teilstationärer Unterbringung behinderter Kinder geben dürfe.

    b) Darüber hinaus folgt er der Auffassung des 3. Senates des Thüringer Finanzgerichts, dass eine tatsächliche, anhand konkreter Feststellungen im Einzelfall widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass die Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten für ihr behindertes Kind den Kindergeldbetrag übersteigen, wenn die Kindergeldberechtigten selbst nicht von Sozialhilfeleistungen leben (Urteile vom 23. November 2011 - 3 K 465/10 und vom 23. November 2011 - 3 K 481/10, EFG 2012, 423 sowie BFH-Urteil vom 17.12.2008 III R 6/07 a.a.O.).

    Die Abgrenzung hat somit nicht nach der Angemessenheit, sondern nach der Zweckbestimmung der Aufwendungen zu erfolgen (Urteil des Thüringer FG vom 23. November 2011 - 3 K 481/10 a.a.O.).

  • FG Thüringen, 19.03.2013 - 1 K 1012/11

    Zu den Voraussetzungen für eine Abzweigung von Kindergeld an

    Sie verweist im Weiteren auf die Urteile des Thüringer Finanzgerichts vom 23. November 2011 (3 K 309/10, 3 K 465/10, 3 K 481/10, EFG 2012, 423).

    Darüber hinaus folgt er der Auffassung des 3. Senates des Thüringer Finanzgerichts, dass eine tatsächliche, anhand konkreter Feststellungen im Einzelfall widerlegliche Vermutung dafür spricht, dass die Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten für ihr behindertes Kind den Kindergeldbetrag übersteigen, wenn die Kindergeldberechtigten selbst nicht von Sozialhilfeleistungen leben (Urteile vom 23. November 2011 - 3 K 465/10 und vom 23. November 2011 - 3 K 481/10, EFG 2012, 423 sowie BFH-Urteil vom 17.12.2008 III R 6/07 a.a.O.).

    Die Abgrenzung hat somit nicht nach der Angemessenheit, sondern nach der Zweckbestimmung der Aufwendungen zu erfolgen (Urteil des Thüringer FG vom 23. November 2011 - 3 K 481/10 a.a.O.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2012 - 4 K 925/11

    Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG nach BGB -

    ee) Dass steuerrechtlich dem Grunde nach eine Abzweigung von Kindergeld an einen Träger der Sozialhilfe möglich ist, zeigen zudem eine Vielzahl von anderen Urteilen und Entscheidungen sowohl des BFH (z.B. Urteil vom 09. Februar 2009 - III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; Beschluss vom 11. August 2010 - III S 19/10, BFH/NV 2010, 2064; Urteil vom 15. Juli 2010 - III R 89/09, BFHE 231, 52, BFH/NV 2011, 121) wie der Finanzgerichte (z.B. Finanzgericht München Urteil vom 14. Februar 2007 - 9 K 202/06, EFG 2007, 1178 und Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 K 4917/06, EFG 2008, 698; Finanzgericht Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 11. November 2008 - 4 K 2281/07, EFG 2009, 492 und Urteil vom 29. April 2009 - 4 K 2995/07, EFG 2009, 1306; Finanzgericht Münster Urteile vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg, EFG 2011, 1327 und 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727; Finanzgericht Thüringen Urteil vom 23. November 2011 - 3 K 481/10, EFG 2012, 423).

    Auf diese Mitwirkung kann auch nicht verzichtet werden, weil sich - wie der 5. Senat des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt (Urteile a.a.O., Entscheidungsgründe 2.aa.) meint - eine entsprechende Mitwirkungspflicht nicht aus § 68 Abs. 1 EStG ergebe, zu Lasten der Eltern gehende Aufzeichnungs- und Nachweispflichten unverhältnismäßig seien (so auch Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 23. November 2011 - 3 K 481/10, a.a.O., Entscheidungsgründe unter 2.d.), nicht zwischen den Aufwendungen für die einzelnen Familienmitglieder differenziert werden könne (Entscheidungsgründe unter 2.bb.) und eine Schätzung der Unterhaltsaufwendungen fragwürdig sei (Entscheidungsgründe unter 2.cc.; so auch Finanzgericht Thüringen, a.a.O.).

    Dieser Gedanke ist auf die Prüfung glaubhaft gemachter Aufwendungen der Kindergeldberechtigten zu übertragen (vgl. auch Finanzgericht Thüringen, Urteil vom 23. November 2011, a.a.O.; Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727).

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 916/11

    Voraussetzungen für die Abzweigung von Kindergeld - Kindergeld stellt

    ee) Dass steuerrechtlich dem Grunde nach eine Abzweigung von Kindergeld an einen Träger der Sozialhilfe möglich ist, zeigen zudem eine Vielzahl von anderen Urteilen und Entscheidungen sowohl des BFH (z.B. Urteil vom 09. Februar 2009 - III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl. II 2009, 928; Beschluss vom 11. August 2010 - III S 19/10, BFH/NV 2010, 2064; Urteil vom 15. Juli 2010 - III R 89/09, BFHE 231, 52, BFH/NV 2011, 121) wie der Finanzgerichte (z.B. München Urteil vom 14. Februar 2007 - 9 K 202/06, EFG 2007, 1178 und Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 K 4917/06, EFG 2008, 698; Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 11. November 2008 - 4 K 2281/07, EFG 2009, 492 und Urteil vom 29. April 2009 - 4 K 2995/07, EFG 2009, 1306; Finanzgericht Münster Urteile vom 25. März 2011 - 12 K 2057/10 Kg, EFG 2011, 1327 und 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727; Finanzgericht Thüringen Urteil vom 23. November 2011 - 3 K 481/10, EFG 2012, 423).

    Auf diese Mitwirkung kann auch nicht verzichtet werden, weil sich - wie der 5. Senat des Finanzgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt (Urteile a.a.O., Entscheidungsgründe 2.aa.) meint - eine entsprechende Mitwirkungspflicht nicht aus § 68 Abs. 1 EStG ergebe, zu Lasten der Eltern gehende Aufzeichnungs- und Nachweispflichten unverhältnismäßig seien (so auch FG Thüringen, Urteil vom 23. November 2011 - 3 K 481/10, a.a.O., Entscheidungsgründe unter 2.d.), nicht zwischen den Aufwendungen für die einzelnen Familienmitglieder differenziert werden könne (Entscheidungsgründe unter 2.bb.) und eine Schätzung der Unterhaltsaufwendungen fragwürdig sei (Entscheidungsgründe unter 2.cc.; so auch FG Thüringen, a.a.O.).

    Dieser Gedanke ist auf die Prüfung glaubhaft gemachter Aufwendungen der Kindergeldberechtigten zu übertragen (vgl. auch FG Thüringen, Urteil vom 23. November 2011, a.a.O.; FG Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg, EFG 2011, 1727).

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2012 - 6 K 1824/11

    Grundsätzlich keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten

    Die Eltern sind nicht verpflichtet, genaue Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Ausgaben sie für ihr Kind getätigt haben (vgl. Thüringer FG, Urt. vom 23. November 2011 3 K 481/10 , EFG 2012, 423 , unter 2.d) der Entscheidungsgründe; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. vom 10. November 2011 5 K 454/11, EFG 2012, 629 , unter II. 2. der Entscheidungsgründe).

    In Abzweigungsfällen bei Haushaltsaufnahme des Kindes liegt regelmäßig ein nicht vollständig aufgeklärter Sachverhalt vor (vgl. Thüringer FG in EFG 2012, 423 ; FG Sachsen-Anhalt in EFG 2012, 629).

  • FG München, 02.07.2012 - 7 K 2320/11

    Regelmäßig keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes

    Die Eltern sind nicht verpflichtet, genaue Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Ausgaben sie für ihr Kind getätigt haben (vgl. Thüringer FG, Urt. vom 23. November 2011 3 K 481/10, EFG 2012, 423, unter 2.d) der Entscheidungsgründe; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. vom 10. November 2011 5 K 454/11, EFG 2012, 629, unter II. 2. der Entscheidungsgründe).

    In Abzweigungsfällen bei Haushaltsaufnahme des Kindes liegt regelmäßig ein nicht vollständig aufgeklärter Sachverhalt vor (vgl. Thüringer FG in EFG 2012, 423; FG Sachsen-Anhalt in EFG 2012, 629).

  • FG München, 26.06.2013 - 10 K 2450/11

    Abzweigung von Kindergeld ermessensfehlerhaft, wenn Verwaltungsrichtlinien

    Eltern sind nicht verpflichtet, genaue Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Ausgaben sie für ihr Kind getätigt haben (vgl. Thüringer FG, Urteil vom 23. November 2011 3 K 481/10, EFG 2012, 423; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. November 2011 5 K 454/11, EFG 2012, 629).

    In Abzweigungsfällen bei Haushaltsaufnahme des Kindes liegt regelmäßig ein nicht vollständig aufgeklärter Sachverhalt vor (vgl. Thüringer FG in EFG 2012, 423; FG Sachsen-Anhalt in EFG 2012, 629).

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.02.2015 - 4 K 180/13

    Ermessenswidrige Abzweigung von Kindergeld - Bereits erfolgte

    Diskutiert wird auch, den Zahlungsberechtigten unter einer auflösenden Bedingung i.S.d. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO zu bestimmen, um eine endgültige Erfüllungswirkung zu verhindern (Thüringer FG Urteil vom 23. November 2011 -3 K 481/10, EFG 2012, 423).
  • FG Hessen, 24.02.2015 - 4 K 180/13

    Rücknahme einer Abzweigung für bereits an den Abzweigungsempfänger ausgezahltes

    Diskutiert wird auch, den Zahlungsberechtigten unter einer auflösenden Bedingung i.S.d. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO zu bestimmen, um eine endgültige Erfüllungswirkung zu verhindern ( Thüringer FG Urteil vom 23. November 2011 -3 K 481/10 , EFG 2012, 423).
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