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   FG Münster, 07.12.2000 - 3 K 4979/95 F   

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https://dejure.org/2000,9137
FG Münster, 07.12.2000 - 3 K 4979/95 F (https://dejure.org/2000,9137)
FG Münster, Entscheidung vom 07.12.2000 - 3 K 4979/95 F (https://dejure.org/2000,9137)
FG Münster, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - 3 K 4979/95 F (https://dejure.org/2000,9137)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Frage der Einordnung von Pachterträgen einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1
    Einkünfteumqualifizierung bei nur geringfügiger Beteiligung einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personengesellschaften - Einkünfteumqualifizierung bei nur geringfügiger Beteiligung einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2002, 556
  • EFG 2002, 129
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2000 - 3 K 4979/95
    Das BFH-Urteil vom 11.08.1999 ( XI R 12/98 in BStBl. II 2000, S. 229) enthalte keine Aussage dazu, wie bei anteiligen Einkünften zu verfahren sei, die nicht aus einer originär gewerblichen Tätigkeit, sondern aus einer Beteiligung an einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft stammten.

    In seinem Urteil vom 11.08.1999 ( XI R 12/98 in BStBl. II 2000, S. 229) hat der BFH die Auswirkung einer Minimalbeteiligung aber begrenzt und entschieden, daß bei einem Anteil von 1, 25 v.H. der originär gewerblichen Tätigkeit die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht eingreift.

    Die Ausführungen des BFH in dem oben genannten Urteil vom 11.08.1999 a.a.O., denen sich der erkennende Senat anschließt, gelten auch für den vorliegenden Fall.

    Der Anteil der Einnahmen aus der Beteiligung O. KG an den Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer liegt in den Streitjahren danach bei höchstens 1, 16 v.H. (in 1982) und damit eindeutig unter dem Anteilssatz der BFH-Entscheidung vom 11.08.1999 a.a.O..

    Für die Praxis: Das FG folgt dem BFH-Urteil v. 11.8.1999 (BStBl. II 2000, 229).

  • BFH, 27.06.1995 - IX R 11/93

    AfA nach Grundstücksentnahme oder Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2000 - 3 K 4979/95
    Nach Zulassung der Revision hat der BFH durch als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 27.06.1995 (Az. IX R 11/93 und IX R 12/93) die oben genannten Urteile des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2016 - 13 K 3651/13

    Abfärberegelung nach § 15 Abs. 3 EStG: Keine Bagatellgrenze bei Beteiligung an

    Das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 8. Dezember 2010 2 K 295/08, EFG 2011, 870) und das Finanzgericht Münster (Urteil vom 7. Dezember 2000 3 K 4979/95 F, EFG 2002, 129) gehen davon aus, dass eine Geringfügigkeitsgrenze nicht ohne Rücksicht auf die Höhe der Beteiligung und die aus ihr bezogenen Einkünfte angenommen werden kann, wobei die Schwierigkeit gesehen wird, Kennzahlen der Gesellschaften zu ermitteln und zu vergleichen.
  • FG Niedersachsen, 08.12.2010 - 2 K 295/08

    Beginn der Abfärbewirkung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betätigung;

    Das Finanzgericht (FG) Münster vertritt die Auffassung, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitete Ausnahme gelte auch für das Halten der Beteiligung an einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft (Urteil des FG Münster vom 7. Dezember 2003 3 K 4979/95 F, EFG 2002, 129).

    Maßgeblich waren dafür in den entschiedenen Fällen ein Umsatzanteil von 1, 25% bei Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit von 6.481 DM (BFH-Urteil vom 11. August 2000 XI R 12/98, BStBl. II 2000, 229), ein Umsatzanteil von höchstens 2, 81% bei gleichzeitiger Unterschreitung der gewerbesteuerlichen Freibetragsgrenze (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954) sowie eine Minimalbeteiligung von 0, 51% bei einem Anteil der Einnahmen aus der Beteiligung von höchstens 1, 16% (Urteil des FG Münster vom 7. Dezember 2003 3 K 4979/95 F, EFG 2002, 129).

    Als Maßstab für eine ganz untergeordnete Beteiligung kommt zunächst der Höhe der Beteiligung eine Bedeutung zu (vgl. Urteil des FG Münster vom 7. Dezember 2003 3 K 4979/95 F, EFG 2002, 129; Wehrheim/Brodthage, DStR 2003, 485, 492).

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