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   FG Thüringen, 20.05.2015 - 3 K 553/14   

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https://dejure.org/2015,66099
FG Thüringen, 20.05.2015 - 3 K 553/14 (https://dejure.org/2015,66099)
FG Thüringen, Entscheidung vom 20.05.2015 - 3 K 553/14 (https://dejure.org/2015,66099)
FG Thüringen, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 3 K 553/14 (https://dejure.org/2015,66099)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Thüringen

    § 162 AO, § 16 EStG 2002
    Zulässige Schätzung bei Aufzeichnungsmängeln in einem bargeldintensiven Betrieb ohne zusätzliche Feststellung sachlich-materieller Fehler - Keine Betriebsveräußerung i.S.d. § 16 EStG bei gleichzeitigem Abschluss eines Franchisevertrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geldeinwurfautomat an Videokabine eines Erotikmarkts als Kasse im Sinne des § 146 AO - Betriebsveräußerung - Firmenname und einheitliche Bezeichnung einer Kette von Erotikmärkten als wesentliche Betriebsgrundlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 54/10

    Feststellungslast bei vGA - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung

    Auszug aus FG Thüringen, 20.05.2015 - 3 K 553/14
    Denn in bargeldintensiven Betrieben - wie dem des Klägers - kann bereits eine formell nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnung den Schluss zulassen, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht wurden (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.2014 VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501).
  • BFH, 20.03.2017 - X R 11/16

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen,

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 20. Mai 2015  3 K 553/14 aufgehoben.
  • FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 608/17

    Zuschätzung bei gravierenden formellen und materiellen Buchführungsmängeln anhand

    Das Thüringer Finanzgericht hatte die Klage mit Urteil vom 20.05.2015 3 K 553/14 abgewiesen.

    Mit Urteil vom 20.03.2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992 hat der Bundesfinanzhof auf die Revision des Klägers das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 20.05.2015 3 K 553/14 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

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