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   FG Baden-Württemberg, 19.09.2013 - 3 K 60/11   

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https://dejure.org/2013,49564
FG Baden-Württemberg, 19.09.2013 - 3 K 60/11 (https://dejure.org/2013,49564)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.09.2013 - 3 K 60/11 (https://dejure.org/2013,49564)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. September 2013 - 3 K 60/11 (https://dejure.org/2013,49564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses wegen Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 33 Abs 2 EStG 2002, § 114 ZPO, § 635 BGB, § 634 Abs 1 S 3 BGB, EStG VZ 2007
    Abzugsfähigkeit der Prozesskosten wegen Baumängeln an einer selbstgenutzten Doppelhaushälfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses wegen Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit von Kosten eines Zivilprozesses wegen Baumängeln als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1686
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.09.2013 - 3 K 60/11
    Zur Begründung der Klage verweisen sie auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl II 2011, 1015).

    Das BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 (BStBl II 2011, 1015) werde von der Finanzverwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt (BMF-Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen, 20.12.2011, IV C 4-S 2284/07/0031:002, FMNR576000011, BStBl I 2011, 1286).

    a) Die Kosten eines Zivilprozesses entstehen nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil in BStBl II 2011, 1015), der der Senat folgt, unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.

    Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 2011, 1015 m.w.N.).

    Der Erfolg muss bei summarischer Prüfung mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 2011, 1015 unter II. 3.).

    erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BStBl II 2011, 1015).

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. September 2013  3 K 60/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der von den Klägern daraufhin erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1686 veröffentlichten Gründen statt.

    Es beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19. September 2013  3 K 60/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess als

    Dieser geänderten BFH-Rechtsprechung sind die Finanzgerichte auch für den Fall eines Prozesses wegen Schadenersatz infolge Baumängeln gefolgt (FG Münster, Urteil vom 30. April 2014 7 K 2748/12 E, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 52/14; FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014 12 K 3227/12 E, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 38/14; FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2013 15 K 1102/13 E, EFG 2014, 640; Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 83/13; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2013 3 K 60/11, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 19/14).
  • FG Münster, 19.02.2015 - 12 K 3703/13

    Rechtsanwaltskosten, außergewöhnliche Belastung

    Zivilprozesskosten gehören nicht zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die Eingang in den sozialhilferechtlichen Regelbedarf finden (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013, 3 K 60/11, EFG 2014, 1686).
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