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   FG Münster, 15.07.2004 - 3 K 6357/01 Erb   

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https://dejure.org/2004,5179
FG Münster, 15.07.2004 - 3 K 6357/01 Erb (https://dejure.org/2004,5179)
FG Münster, Entscheidung vom 15.07.2004 - 3 K 6357/01 Erb (https://dejure.org/2004,5179)
FG Münster, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - 3 K 6357/01 Erb (https://dejure.org/2004,5179)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbschaftsteuerpflicht einer Witwenrente und des Zugewinnausgleichs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer: - Erbschaftsteuerpflicht einer Witwenrente und des Zugewinnausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beurteilung einer vertraglich begründeten Hinterbliebenenversorgung unter dem Aspekt eines erbschaftssteuerlichen Vermögensvorteils; Folgen einer rückwirkend vereinbarten Zugewinnausgleichsforderung eines Hinterbliebenen im Erbschaftssteuerrecht; Verfassungsrechtliche ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Witwenrente - Rückwirkung bei der Güterstandsvereinbarung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1624
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.12.1989 - II R 23/85

    Zur Erbschaftsteuerpflicht von Hinterbliebenenbezügen der Witwe eines

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2004 - 3 K 6357/01
    Angesichts dieses Umstandes hat der BFH in ständiger Rechtsprechung auch vertraglich vereinbarte Bezüge des hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers oder einer einem Arbeitnehmer gleichzustellenden Person von der Erbschaftsteuer freigestellt (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989, II R 23/85, BStBl II 1990, 322 m.w.N.).

    Ist demnach der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH kraft seiner Beteiligung an dieser GmbH als herrschender Geschäftsführer anzusehen, so ist nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 13.12.1989 (a.a.O.), denen der erkennende Senat sich anschließt, die Freistellung von Hinterbliebenenbezügen von der Erbschaftsteuer nicht zu rechtfertigen.

    Als herrschende Gesellschaftergeschäftsführer sind dabei nicht nur Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzusehen; unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH hält es der BFH auch für möglich, dass nicht ganz unbedeutend beteiligte Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschaftergeschäftsführern, von denen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung inne hat, über die Mehrheit verfügt und so die Gesellschaft beherrscht (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1989 a. a.O).

    Deshalb sind die vom BFH in seinem Urteil vom 13.12.1989 (a. a. O.) entwickelten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.

  • BFH, 28.06.1989 - II R 82/86

    Zur erbschaftsteuerlichen Wirksamkeit des rückwirkend vereinbarten Güterstands

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2004 - 3 K 6357/01
    Die Einbeziehung des Zugewinnausgleichsanspruches der Klin. in den steuerpflichtigen Erwerb habe vor Ergehen des BFH-Urteils vom 28.06.1989 (BStBl II 1989, 897) der Verwaltungsauffassung entsprochen, an der auch in der Folgezeit festgehalten worden sei (Nichtanwendungserlass vom 10.11.1989, BStBl I 1989, 429).

    Die Finanzverwaltung lehnte die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen für die Berechnung der Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG von Anfang an ab und bestimmte in einem Nichtanwendungserlass vom 10.11.1989 (BStBl I 1989, 429), dass die Entscheidung des BFH vom 28.06.1989 (a.a.O.) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sei.

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2004 - 3 K 6357/01
    Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten, ist grundsätzlich unzulässig bzw. nur aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls zu rechtfertigen (BVerfG-Beschluss vom 03.12.1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67).

    Die unechte Rückwirkung unterliegt weniger strengen Beschränkungen (BVerfG-Beschluss vom 03.12.1997 a.a.O).

  • BVerfG, 05.05.1994 - 2 BvR 397/90

    Erbschaftsteuerliche Behandlung von Hinterbliebenenversorgungen auf

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2004 - 3 K 6357/01
    Diese Rechtsprechung, die für die Frage der Erbschaftsteuer danach unterscheidet, ob eine Hinterbliebenenversorgung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder unter einem diesen Verhältnis vergleichbaren Bedingungen verdient wurde oder ob sie Ausfluss der Eigenvorsorge des Erblassers ist, ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 05.05.1994 2 BvR 397/90, BStBl II 1994, 547).
  • BFH, 12.05.1993 - II R 37/89

    Erbschaftsteuerrechtliche Wirksamkeit des rückwirkend vereinbarten Güterstands

    Auszug aus FG Münster, 15.07.2004 - 3 K 6357/01
    Mit Urteilen vom 28. Juni 1989 (a.a.O.) und vom 12.05.1993 (II R 37/89, BStBl II 1993, 739) hatte der BFH die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft anerkannt.
  • BFH, 18.01.2006 - II R 64/04

    Erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung

    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1624 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dem Begehren der Klägerin stünden § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 4 ErbStG i.d.F. des Art. 18 des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl 1, 2310) entgegen.
  • FG Hamburg, 14.02.2006 - III 214/05

    Erbschaftsteuergesetz: Erbschaftsteuerliche Erfassung von 1.

    Jedenfalls wird schon dann von einer Beherrschung ausgegangen werden müssen, wenn ein nicht ganz unbedeutend beteiligter Minderheitsgesellschafter zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschaftern über die Mehrheit verfügt, von den anderen aber keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung innehat (vgl. BFH vom 24. Mai 2005, II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571 unter Hinweis auf gleichgerichtete Interessen; vom 13. Dezember 1989, II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322 ; FG Münster vom 15. Juli 2004, 3 K 6357/01 Erb, EFG 2004, 1624 , Revision BFH, II R 64/04; vom 31. Januar 2002, 3 K 2322/00 Erb, EFG 2002, 627 m. Anm. Neu, rechtskräftig; BGH vom 25. September 1989, II ZR 259/88, BGHZ 108, 330 , Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1990, 49 zu I 2 a; vom 9. Juni 1980, II ZR 255/78, BGHZ 77, 233, NJW 1980, 2257).
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