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   VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07   

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VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07 (https://dejure.org/2007,31731)
VG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2007 - 3 K 712/07 (https://dejure.org/2007,31731)
VG Dresden, Entscheidung vom 09. August 2007 - 3 K 712/07 (https://dejure.org/2007,31731)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
    Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2007 ( 9 A 20.05 ) zur Westumfahrung Halle eine entscheidungsrelevante Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Maßstäben vorliege, die an eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für Natura 2000 Gebiete zu stellen seien.

    Nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2007 ( 9 A 20.05 ), des Europäischen Gerichtshofes vom 10.1.2006 ( C-98/03 ) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.2006 ( 9 A 28/05 ) ist eine erneute Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klagen der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 25.2.2004 erforderlich.

    Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer davon ausgehen wollte, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2007 ( 9 A 20.05 ) lediglich naturschutzrechtliche Prüfungsmaßstäbe im Zusammenhang mit dem Habitatschutz aufgezeigt werden, die sich bereits der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes vom 7.9.2004 ( C-127/02 ) und vom 29.1.2004 ( C-209/02 - Wörschacher Moos -) entnehmen lassen, bestünde Anlass, den ursprünglichen Beschluss der Kammer vom 7.7.2005 im Lichte des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen.

    Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2007 ( 9 A 20.05 ) sind aber veränderte Umstände eingetreten, die in Hinblick auf den Habitatschutz im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung der Rechtslage führen (2).

    2) Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2007 ( 9 A 20.05 ) sind veränderte Umstände hinsichtlich des Habitatschutzes eingetreten, die im Ergebnis zu einer vom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung der Rechtslage führen.

    Mit diesem Vorbringen machen die Antragsteller keine rein theoretischen Besorgnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20.05 ) geltend.

    Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urt. v. 20.10.2005, C-6/04 , RdNr. 54; EuGH, Urt. v. 10.1.2006, C-98/03 , RdNr. 40; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20.05 , RdNr. 58).

    Nach Art. 174 Abs. 2 EG zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab und "beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20.05 , RdNr. 58).

    Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nur erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht "offensichtlich ausgeschlossen werden können" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20.05 , RdNr. 60).

    Es ist zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird ( BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20.05 , RdNr. 43).

    Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gebietet vielmehr nur den Einsatz der "besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20.05 , RdNr. 62).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.1.2007 ( 9 A 20.05 ) ausgeführt, dass zugunsten eines Straßenbauvorhabens die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden dürfen, sofern sie während der Bauarbeiten und nach der Eröffnung des Verkehrs sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden.

    Sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahme oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20.05 , RdNr. 53 und 54).

    Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20.05 , RdNr. 55).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
    Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.3.2006 (4 A 1075/04) und 21.6.2006 ( 9 A 28/05 ), in denen sich das Gericht u.a. auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10.1.2006 ( C-98/03 ) beziehe, finde die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 BNatSchG keine Anwendung mehr.

    In Fortschreibung dieser Rechtsprechung erging am 10.1.2006 die Entscheidung zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG , die das Bundesverwaltungsgericht, nach bereits im März 2006 geäußerten Zweifeln an der bislang vertretenen Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04), zur Änderung seiner Rechtsprechung veranlasste (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2006, 9 A 28/05 ).

    Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16.3.2006 (4 A 1075/04, RdNr. 565) ausgeführt hat, dass die Kläger (im dortigen Verfahren) aus dem präsumtiven Versäumnis des Beklagten, die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 BNatSchG zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht geprüft zu haben, nichts für sich herleiten können.

    Denn schon zu der Zeit, als der Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung wirksam geworden sei, seien die Befreiungsvoraussetzungen objektiv gegeben gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04, RdNr. 565).

    Denn eine solche Ergänzung der Planfeststellung war im dort entschiedenen Fall - anders als hier - mit Änderungsbeschluss vom 27.1.2006 erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 565).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung;

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
    Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.3.2006 (4 A 1075/04) und 21.6.2006 ( 9 A 28/05 ), in denen sich das Gericht u.a. auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10.1.2006 ( C-98/03 ) beziehe, finde die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 BNatSchG keine Anwendung mehr.

    Nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2007 ( 9 A 20.05 ), des Europäischen Gerichtshofes vom 10.1.2006 ( C-98/03 ) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.2006 ( 9 A 28/05 ) ist eine erneute Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klagen der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 25.2.2004 erforderlich.

    Mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 10.1.2006 ( C-98/03 ) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.2006 ( 9 A 28/05 ) liegt auch eine geänderte Rechtsprechung zum Artenschutzrecht in Bezug auf §§ 42, 43 BNatSchG vor.

    Nachdem das Gericht zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG vormals die Auffassung vertreten hatte, dass solche Beeinträchtigungen "nicht absichtlich" seien, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns darstellten, stellte es am 21.6.2006 im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10.1.2006 ( C-98/03 ) fest, dass § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG keine Grundlage für die Zulassung eines gegen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG verstoßenden (Straßenbau-) Vorhabens biete, weil die Norm gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht verstoße.

    Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urt. v. 20.10.2005, C-6/04 , RdNr. 54; EuGH, Urt. v. 10.1.2006, C-98/03 , RdNr. 40; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20.05 , RdNr. 58).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
    Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.3.2006 (4 A 1075/04) und 21.6.2006 ( 9 A 28/05 ), in denen sich das Gericht u.a. auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10.1.2006 ( C-98/03 ) beziehe, finde die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 BNatSchG keine Anwendung mehr.

    Nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2007 ( 9 A 20.05 ), des Europäischen Gerichtshofes vom 10.1.2006 ( C-98/03 ) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.2006 ( 9 A 28/05 ) ist eine erneute Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klagen der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 25.2.2004 erforderlich.

    Mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 10.1.2006 ( C-98/03 ) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.2006 ( 9 A 28/05 ) liegt auch eine geänderte Rechtsprechung zum Artenschutzrecht in Bezug auf §§ 42, 43 BNatSchG vor.

    In Fortschreibung dieser Rechtsprechung erging am 10.1.2006 die Entscheidung zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG , die das Bundesverwaltungsgericht, nach bereits im März 2006 geäußerten Zweifeln an der bislang vertretenen Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075/04), zur Änderung seiner Rechtsprechung veranlasste (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2006, 9 A 28/05 ).

    Wird diese Indizwirkung noch durch die Ergebnisse standortbezogener gutachtlicher Erhebungen verstärkt, so rechtfertigt dies den Schluss, dass der fragliche Bereich nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört, auch wenn aufgrund der Äußerungen von Fachleuten eine gegenteilige Wertung ebenfalls vertretbar erscheint ( BVerwG, Urt. v. 21.6.2006, 9 A 28/05 , RdNr. 23 ff; BVerwG, Beschl. v. 24.2.2004 a.a.O. RdNr. 16).

  • VG Dresden, 07.07.2005 - 3 K 922/04
    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
    Auf die Abänderungsanträge der Antragsteller wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts D vom 7.7.2005 (Az.: 3 K 922/04) und des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8.12.2005 ( Az.: 5 BS 184/05 ) die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 15.4.2004 gegen den Planfeststellungsbeschluss des R vom 25.2.2004 - Neubau des Verkehrszuges W - angeordnet.

    Die Antragsteller sind in Sachsen anerkannte Naturschutzverbände und begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen vom 15.4.2004 gegen den Planfeststellungsbeschluss des R vom 25.2.2004 für den Neubau des Verkehrszuges W in D unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts D vom 7.7.2005 (Az.: 3 K 922/04) und des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8.12.2005 ( Az.: 5 BS 184/05 ).

    unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 7.7.2005 (Az.: 3 K 922/04) und des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8.12.2005 (Az.: 5 Bs 184/05 ) die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 15.4.2004 (Az.: 3 K 923/04) gegen den Planfeststellungsbeschluss des R vom 25.2.2004 - Neubau des Verkehrszuges W - anzuordnen.

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich hierbei nicht nur um Feststellungen, die der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 7.9.2004 ( C-127/02 ) zur Herzmuschel-fischerei getroffen hat und die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kammer im Verfahren 3 K 922/04 am 7.7.2005 mithin schon vorlagen.

    Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 7.7.2005 (Az.: 3 K 922/04) ausgeführt hat, sind nach § 22 b Abs. 1 SächsNatSchG Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen.

  • OVG Sachsen, 08.12.2005 - 5 BS 184/05

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
    Auf die Abänderungsanträge der Antragsteller wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts D vom 7.7.2005 (Az.: 3 K 922/04) und des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8.12.2005 ( Az.: 5 BS 184/05 ) die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 15.4.2004 gegen den Planfeststellungsbeschluss des R vom 25.2.2004 - Neubau des Verkehrszuges W - angeordnet.

    Die Antragsteller sind in Sachsen anerkannte Naturschutzverbände und begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen vom 15.4.2004 gegen den Planfeststellungsbeschluss des R vom 25.2.2004 für den Neubau des Verkehrszuges W in D unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts D vom 7.7.2005 (Az.: 3 K 922/04) und des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8.12.2005 ( Az.: 5 BS 184/05 ).

    Die hiergegen eingelegten Beschwerden wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.12.2005 zurück (Az.: 5 BS 184/05).

    unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 7.7.2005 (Az.: 3 K 922/04) und des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8.12.2005 (Az.: 5 Bs 184/05 ) die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 15.4.2004 (Az.: 3 K 923/04) gegen den Planfeststellungsbeschluss des R vom 25.2.2004 - Neubau des Verkehrszuges W - anzuordnen.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich hierbei nicht nur um Feststellungen, die der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 7.9.2004 ( C-127/02 ) zur Herzmuschel-fischerei getroffen hat und die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kammer im Verfahren 3 K 922/04 am 7.7.2005 mithin schon vorlagen.

    Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer davon ausgehen wollte, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2007 ( 9 A 20.05 ) lediglich naturschutzrechtliche Prüfungsmaßstäbe im Zusammenhang mit dem Habitatschutz aufgezeigt werden, die sich bereits der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes vom 7.9.2004 ( C-127/02 ) und vom 29.1.2004 ( C-209/02 - Wörschacher Moos -) entnehmen lassen, bestünde Anlass, den ursprünglichen Beschluss der Kammer vom 7.7.2005 im Lichte des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen.

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
    Erst nach Erlass des Beschlusses der Kammer vom 7.7.2005 äußerte sich der Europäische Gerichtshof erneut zum Absichtsbegriff des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL im Urteil vom 20.10.2005 ( C-6/04 ).

    Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urt. v. 20.10.2005, C-6/04 , RdNr. 54; EuGH, Urt. v. 10.1.2006, C-98/03 , RdNr. 40; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, 9 A 20.05 , RdNr. 58).

  • BVerwG, 24.02.2004 - 4 B 101.03

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
    Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VS-RL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.2.2004, 4 B 101.03 , RdNr. 13 m.w.N.).

    Wird diese Indizwirkung noch durch die Ergebnisse standortbezogener gutachtlicher Erhebungen verstärkt, so rechtfertigt dies den Schluss, dass der fragliche Bereich nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört, auch wenn aufgrund der Äußerungen von Fachleuten eine gegenteilige Wertung ebenfalls vertretbar erscheint ( BVerwG, Urt. v. 21.6.2006, 9 A 28/05 , RdNr. 23 ff; BVerwG, Beschl. v. 24.2.2004 a.a.O. RdNr. 16).

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

    Auszug aus VG Dresden, 09.08.2007 - 3 K 712/07
    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere Urt. v. 2.8.1993, Rs. C-355/90 , Santoña - Slg. 1993, I - 4272 RdNr. 26; Urt. v. 23.3.2006, Rs. C-209/04 , RdNr. 30 ff.) bereits klargestellt hat, sind nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VS-RL nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen bedrohte Vogelarten vorkommen, unter Schutz zu stellen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen.

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23.3.2006 ( C 209/04 ) sei das Vorkommen von zwei Wachtelkönigen ausreichend, um nach ornithologischen Kriterien festzustellen, dass die Gebiete für die Erhaltung der Art bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes ausgewiesen werden müssten.

  • VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerwG, 31.01.2006 - 4 B 49.05

    FFH-Gebiet; gemeldetes -; Gemeinschaftsliste; Vorabentscheidung; Europäischer

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 32.02
  • BVerwG, 27.02.2003 - 4 A 59.01

    Antragsbefugnis, Wachtelkönig, Planfeststellung, Präklusion, sofortige

  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96
  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 4.03

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 29.01.2004 - C-209/02

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Landeshauptstadt Dresden muss Vergabeeinscheidung zu Waldschlößchenbrücke treffen

  • BVerwG, 29.01.1999 - 11 VR 13.98

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04

    Waldschlößchenbrücke: Naturschutzverbände können Bau der umstrittenen Brücke

    Daraufhin ordnete das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 9.8.2007 (Az.: 3 K 712/07) die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfest- 6.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 3 K 922/04, 3 K 712/07, 5 BS 184/05 und 5 BS 336/07 und 3 L 354/08), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (26 Ordner) sowie den beigezogenen vorläufigen Managementplan für das SCI 034E "Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg" (T. , 2. Zwischenbericht vom 25.4.2008) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen.

    schutzinstitut, NABU) vom 4.6.2005 (GA S. 821) und vom 25.11.2005 (Az.: 3 K 712/07, GA S. 349 f) sowie der Ornithologen S. und T. aus dem Jahr 2005 (Az.: 3 K 712/07, GA S. 331 f,) konnte der Aufenthalt von Exemplaren der Art auf den Johannstädter Elbwiesen bzw. auf dem gegenüberliegenden Ufer im Zeitraum von 1996 bis 2004 lediglich sporadisch in den Jahren 1999, 2000 und 2003 nachgewiesen werden.

    Dass solche Nachweise nur deshalb nicht vorliegen, weil es an entsprechenden Beobachtungen und Untersuchungen mangelt, kann nach Auffassung der Kammer aufgrund der zwischenzeitlich für dieses Gebiet erstellten Bestandsübersichten (vgl. "Bestandssituation und Schutz des Wachtelkönigs im Territorium der Landeshauptstadt Dresden", NSI, v. 25.11.2005 [3 K 712/07, GA S. 349 f.]; "Der Wachtelkönig in Sachsen ­ Bestandsübersicht und Schutzmaßnahmen", S. T. , 2005, [3 K 712/07, GA S. 331 f.]) nicht angenommen werden.

    So sind beispielsweise mindestens 40% aller sächsischen Vorkommen des Wachtelkönigs bereits erfasst und damit die gemäß sächsischem Fachkonzept erforderliche Mindestrepräsentanz (20%) gewährleistet bzw. übererfüllt." (3 K 712/07, GA S. 313 [321 f.]).

    Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 9.8.2007 (Az.: 3 K 712/07) von anderen Maßgaben ausgegangen ist, hält sie hieran nicht mehr fest.

  • OVG Sachsen, 15.12.2011 - 5 A 195/09

    Waldschlößchenbrücke, Planfeststellung

    10 Mit Verordnung vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. Sonderdruck Nr. 4/2006, S. 213) bestimmte das Regierungspräsidium Dresden das Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg, unter Aussparung einiger Bereiche der Elbwiesen im Stadtgebiet von Dresden, zum Europäischen Vogelschutzgebiet.11 Am 18. April 2007 stellten die Kläger gemeinsam Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. 3 K 712/07).

    Weiterhin wird verwiesen auf die Gerichtsakten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren 3 K 922/04 (6 Bände) und 3 K 712/07 (5 Bände) sowie die Gerichtsakten der unter den Aktenzeichen 5 BS 184/05 (2 Bände), 5 BS 336/07 (4 Bände) und 5 B 286/10 (3 Bände) beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht geführten Verfahren.

    Deren Nichtberücksichtigung sei fachlich vertretbar, da grundsätzlich die am besten geeigneten Lebensräume zu melden seien, für die günstige Erhaltungszustände der auswahlrelevanten Vogelarten gewährleistet werden könnten (Gerichtsakte, Band II, S. 5558 f. - vgl. auch das Abwägungsergebnis des SMUL im Vorfeld der Ausweisung des Vogelschutzgebiets auf die Stellungnahme des Klägers zu 3) hin, Gerichtsakte VG Dresden zu 3 K 712/07, Band I, S. 322 f.).

    Sie berufen sich auf die von ihnen vorgelegten Anlagen K 87 und K 88. Diese sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 3 K 712/07 als Anlagen "Ast 12a" und "Ast 35" vorgelegt worden (Gerichtsakte VG Dresden 3 K 712/07, Band I, S. 301 f., und Band IV, S. 2049 f.).

  • OVG Sachsen, 12.11.2007 - 5 BS 336/07

    Baubeginn für Waldschlößchenbrücke ist möglich

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2007 - 3 K 712/07 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

    Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9.8.2007 - 3 K 712/07 - hat teilweise Erfolg.

    Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 9.8.2007 - 3 K 712/07 - statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss an.

  • VG Dresden, 19.06.2007 - 12 K 1139/07
    Der Planfeststellungsbeschluss ist noch nicht bestandskräftig; mehrere Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klagen wurden durch das Verwaltungsgericht Dresden rechtskräftig abgelehnt, ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist beim Verwaltungsgericht Dresden noch anhängig (3 K 712/07).

    Außerdem habe er in dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 K 712/07 selbst vorgetragen, der Baubeginn stehe nicht unmittelbar bevor; es erschließe sich deshalb nicht, weshalb eine Ersatzvornahme notwendig sein soll.

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dresden zu diesem Verfahren und zu den Verfahren der Aktenzeichen 12 K 1768/06 und 3 K 712/07, die beigezogen wurden, sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) Bezug genommen.

    Sein Vortrag in dem Verfahren 3 K 712/07, ein Baubeginn stehe nicht unmittelbar bevor, erfolgte im Zusammenhang mit der in dem Verfahren diskutierten Frage, ob eine Zwischenentscheidung der Kammer ergehen soll oder nicht.

  • OVG Sachsen, 16.07.2007 - 4 BS 243/07

    Verstoß gegen die Weltkulturerbekonvention bei Umsetzung des Bürgerentscheids zum

    Vor dem Verwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anhängig (3 K 712/07) anhängig; es werde beantragt, eine Abschrift der Verfahrensakte beizuziehen.

    Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde hinsichtlich der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie auf ein Abänderungsverfahren (§ 80 Abs. 7 VwGO) verweist, das unter dem Aktenzeichen 3 K 712/07 beim Verwaltungsgericht Dresden anhängig ist, genügt dies bereits nicht dem Erfordernis substanziierter Darlegungen im Beschwerdeverfahren.

    Für die Beiziehung einer Abschrift der Gerichtsakte 3 K 712/07 des Verwaltungsgerichts bestand danach kein Anlass.

  • VG Dresden, 15.09.2008 - 3 L 354/08

    Verwaltungsgericht Dresden lehnt Antrag auf sofortigen Baustopp der

    Daraufhin ordnete das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 9.8.2007 (3 K 712/07) die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss an.
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