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   FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10   

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FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10 (https://dejure.org/2013,18326)
FG München, Entscheidung vom 24.04.2013 - 3 K 734/10 (https://dejure.org/2013,18326)
FG München, Entscheidung vom 24. April 2013 - 3 K 734/10 (https://dejure.org/2013,18326)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs auf Aufwendungen bei Nachgehen zugleich wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung von Vorsteuern bei wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen den Hauptzweck darstellenden gemeinnützigen Tätigkeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuordnung von Vorsteuern bei wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen den Hauptzweck darstellenden gemeinnützigen Tätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1532
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art.

    Auszug aus FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern denn diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, Rs. C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Rz. 24 m.w.N. und vom 12. Februar 2009, Rs. C-515/07, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie (im Folgenden VNLTO), Slg. 2009, I-839, UR 2009, 199, Rz. 37); das Recht auf Vorsteuerabzug ist mithin ein integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer (EuGH-Urteil vom 6. September 2012, Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762).

    Weiter muss nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Inhalt und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug auch im Rahmen der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (EuGH-Urteile vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV m.w.N., Slg. 2007, I-01315, UR 2007, 225, vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, UR 2008, 344 und vom 6. September 2012, Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762 sowie BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 und vom 27. Januar 2012 V R 38/09, BStBl II 2012, 68).

    Fehlt ein solcher direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer aber dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind (so auch EuGH-Urteil vom 6. September 2012, Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762 m.w.N.).

    Die in den Entscheidungen des EuGH vom 13. März 2008 (a.a.O), vom 12. Februar 2009 (Rs.C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, UR 2009) und vom 6. September 2012 (Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762) aufgestellten Grundsätze gelten auf Grund der Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer (vgl. nur EuGH-Urteil vom 12. Januar 2006 C-246/04, Turn- und Sportunion Waldburg, Slg. 2006, I-589 und BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 36/08, BFH/NV 2011, 316 jeweils m.w.N.) demnach auch für die Klägerin.

    Darüber hinaus ist Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG und damit auch der dort in Bezug genommene Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG nicht anwendbar, wenn Leistungen - so wie im Streitfall - sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden; die Festlegung der Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge steht dann im Ermessen der Mitgliedstaaten (EuGH-Urteil vom 6. September 2012 Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762, Rz. 42 und 47).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern denn diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, Rs. C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Rz. 24 m.w.N. und vom 12. Februar 2009, Rs. C-515/07, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie (im Folgenden VNLTO), Slg. 2009, I-839, UR 2009, 199, Rz. 37); das Recht auf Vorsteuerabzug ist mithin ein integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer (EuGH-Urteil vom 6. September 2012, Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762).

    Die in den Entscheidungen des EuGH vom 13. März 2008 (a.a.O), vom 12. Februar 2009 (Rs.C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, UR 2009) und vom 6. September 2012 (Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762) aufgestellten Grundsätze gelten auf Grund der Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer (vgl. nur EuGH-Urteil vom 12. Januar 2006 C-246/04, Turn- und Sportunion Waldburg, Slg. 2006, I-589 und BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 36/08, BFH/NV 2011, 316 jeweils m.w.N.) demnach auch für die Klägerin.

    Gemessen an dem Inhalt der Satzung mit der Vorgabe der ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung sowie der dort angeordneten Selbstlosigkeit der Klägerin wie auch gemessen an der Intensität der im Streitjahr tatsächlich verwirklichten Gesamttätigkeit dominierte bei der Ausrichtung der Tätigkeit der Klägerin dieser nichtunternehmerische Bereich, dem eine etwaige unternehmerische Tätigkeit als Zweckbetrieb dienend unterzuordnen war; der nichtunternehmerische Bereich war demnach der Hauptzweck der Tätigkeit der Klägerin, er kann deshalb auch nicht als "unternehmensfremd" betrachtet werden (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009, Rs.C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, UR 2009, 199, Rz. 39).

    An diesen besonderen Grundlagen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin hat sich im Streitfall der Umfang des Rechts zum Abzug der Vorsteuer zu messen, denn der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen auf der Vorstufe ist nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009, Rs.C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, UR 2009, 199, Rz. 37).

    37 Geht ein Steuerpflichtiger aber - wie im Streitfall - zugleich wirtschaftlichen Tätigkeiten - wobei die Klägerin im Streitfall nur steuerpflichtige Umsätze ausführte - und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallenden Tätigkeiten nach, so ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S.d. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteile vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, UR 2008, 344 und vom 12. Februar 2009 Rs. C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-838, UR 2009, 199).

  • BFH, 03.03.2011 - V R 23/10

    Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

    Auszug aus FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10
    Weiter muss nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Inhalt und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug auch im Rahmen der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (EuGH-Urteile vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV m.w.N., Slg. 2007, I-01315, UR 2007, 225, vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, UR 2008, 344 und vom 6. September 2012, Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762 sowie BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 und vom 27. Januar 2012 V R 38/09, BStBl II 2012, 68).

    Dabei ist hier nach der Rechtsprechung des BFH - entsprechend der Regelung des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 UStG - zu differenzieren (Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74, Rz. 13 ff. m.w.N.): Besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, der steuerpflichtig ist, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.

    c) Unter Berücksichtigung der Art und Weise der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin ist demnach festzustellen, ob bestimmte Eingangsleistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit - der steuerpflichtig ist - stehen oder ob solche Zusammenhänge zu Ausgangsumsätzen, die mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegen oder steuerfrei sind, bestehen (vgl. nur BFH-Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74, Rz. 12 ff. m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist in einem solchen Fall auf die Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden (Urteil vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10
    Weiter muss nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Inhalt und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug auch im Rahmen der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (EuGH-Urteile vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV m.w.N., Slg. 2007, I-01315, UR 2007, 225, vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, UR 2008, 344 und vom 6. September 2012, Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762 sowie BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 und vom 27. Januar 2012 V R 38/09, BStBl II 2012, 68).

    aa) Der Senat geht hier davon aus, dass auch eine als gemeinnützig anerkannte GmbH als eine juristische Person - wie es die Klägerin ist - umsatzsteuerlich grundsätzlich drei Arten von Tätigkeiten ausüben kann, und zwar erstens nichtwirtschaftliche und als solche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallende Tätigkeiten; zweitens wirtschaftliche und demzufolge in deren Anwendungsbereich fallende, aber von der Mehrwertsteuer befreite Tätigkeiten und drittens wirtschaftliche Tätigkeiten, die steuerpflichtig sind (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, UR 2008, 344, Rz. 26).

    Die in den Entscheidungen des EuGH vom 13. März 2008 (a.a.O), vom 12. Februar 2009 (Rs.C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, UR 2009) und vom 6. September 2012 (Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762) aufgestellten Grundsätze gelten auf Grund der Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer (vgl. nur EuGH-Urteil vom 12. Januar 2006 C-246/04, Turn- und Sportunion Waldburg, Slg. 2006, I-589 und BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 36/08, BFH/NV 2011, 316 jeweils m.w.N.) demnach auch für die Klägerin.

    37 Geht ein Steuerpflichtiger aber - wie im Streitfall - zugleich wirtschaftlichen Tätigkeiten - wobei die Klägerin im Streitfall nur steuerpflichtige Umsätze ausführte - und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallenden Tätigkeiten nach, so ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S.d. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteile vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, UR 2008, 344 und vom 12. Februar 2009 Rs. C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-838, UR 2009, 199).

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern denn diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, Rs. C-408/98, Slg. 2001, I-1361, Rz. 24 m.w.N. und vom 12. Februar 2009, Rs. C-515/07, Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie (im Folgenden VNLTO), Slg. 2009, I-839, UR 2009, 199, Rz. 37); das Recht auf Vorsteuerabzug ist mithin ein integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer (EuGH-Urteil vom 6. September 2012, Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762).

    Darüber hinaus konnten die Kosten ihrer gesamten Tätigkeit schon deshalb nicht in die Preise ihrer steuerpflichtigen Ausgangsleistungen eingehen, weil sich die Klägerin im Wesentlichen aus staatlichen Zuwendungen finanzierte (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National, UR 2001, 164, Rn. 35).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10
    Weiter muss nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Inhalt und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug auch im Rahmen der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (EuGH-Urteile vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV m.w.N., Slg. 2007, I-01315, UR 2007, 225, vom 13. März 2008 Rs. C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, UR 2008, 344 und vom 6. September 2012, Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762 sowie BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74 und vom 27. Januar 2012 V R 38/09, BStBl II 2012, 68).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist demnach nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Slg. 2007, I-01315, UR 2007, 225, m.w.N.).

  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

    Auszug aus FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10
    d) Allerdings würde es für die Gewährung des Vorsteuerabzugs auch ausreichen, wenn eine Umsatztätigkeit gegen Entgelt ernstlich beabsichtigt worden und dafür erste Investitionsausgaben getätigt worden wären (z.B. BFH-Urteil vom 22. Februar 2001 V R 77/96, BStBl II 2003, 426).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10
    Soweit aber die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es somit weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (EuGH-Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, Rs. C-184/04, Slg. 2006, I-3039 und vom 14. September 2006, Wollny, Rs. C-72/05, Slg. 2006, I-8297).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-246/04

    Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13

    Auszug aus FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10
    Die in den Entscheidungen des EuGH vom 13. März 2008 (a.a.O), vom 12. Februar 2009 (Rs.C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, UR 2009) und vom 6. September 2012 (Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762) aufgestellten Grundsätze gelten auf Grund der Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer (vgl. nur EuGH-Urteil vom 12. Januar 2006 C-246/04, Turn- und Sportunion Waldburg, Slg. 2006, I-589 und BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 36/08, BFH/NV 2011, 316 jeweils m.w.N.) demnach auch für die Klägerin.
  • BFH, 22.07.2010 - V R 36/08

    Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige

    Auszug aus FG München, 24.04.2013 - 3 K 734/10
    Die in den Entscheidungen des EuGH vom 13. März 2008 (a.a.O), vom 12. Februar 2009 (Rs.C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, UR 2009) und vom 6. September 2012 (Rs. C-496/11, Portugal Telecom SGPS SA, UR 2012, 762) aufgestellten Grundsätze gelten auf Grund der Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer (vgl. nur EuGH-Urteil vom 12. Januar 2006 C-246/04, Turn- und Sportunion Waldburg, Slg. 2006, I-589 und BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 36/08, BFH/NV 2011, 316 jeweils m.w.N.) demnach auch für die Klägerin.
  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

  • BFH, 27.01.2011 - V R 38/09

    Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. April 2013  3 K 734/10 aufgehoben.

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1532 veröffentlicht.

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