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   FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13   

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FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13 (https://dejure.org/2014,35331)
FG Thüringen, Entscheidung vom 12.03.2014 - 3 K 786/13 (https://dejure.org/2014,35331)
FG Thüringen, Entscheidung vom 12. März 2014 - 3 K 786/13 (https://dejure.org/2014,35331)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zu seinem Tätigkeitsort als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder nach Reisekostengrundsätzen

  • Justiz Thüringen

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 5 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2011
    Keine Auswärtstätigkeit wegen befristeten Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit bereits ab Beginn der Probezeit regelmäßige Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit bereits ab Beginn der Probezeit regelmäßige Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 924
  • EFG 2014, 1873
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 72/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

    Auszug aus FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13
    Letztmalig habe der BFH mit Urteil vom 8. August 2013 (VI R 72/12, BStBl II 2014 11, 68) entschieden, dass ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt werde, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG begründe.

    Denn eine vorrübergehende auswärtige Tätigkeitsstätte wird nicht durch bloßen Zeitablauf zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 2014 VI R 74/13, DB 2014, 1468; vom 8. August 2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220).

    In dem dem BFH-Urteil vom 08. August 2013 (VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68) zugrundeliegenden Fall war zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet oder nicht.

    d) Der BFH hat in seinem Urteil vom 8. August 2013 (VI R 59/12, BFHE 242, 354, BStBl II 2014, 66; vgl. auch Bergkemper, jurisPR-Steuerrecht 4/2014 Anm. 2) entschieden, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen sei, während dies nach dem BFH-Urteil vom 8. August 2013 (VI R 72/12, a.a.O.; vgl. Bergkemper, juris-PR-SteuerrR 4/2014, Anm. 3) bei einer befristeten Abordnung oder Versetzung für drei Jahre dagegen nicht der Fall sei.

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13
    Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei nach der Rechtsprechung eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet sei und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit (fortdauernd und immer wieder) aufsuche (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34).

    Zwar hat der BFH mit Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34) auch entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers nicht die regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eines Arbeitnehmers ist, wenn dieser den Betriebssitz zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

    Soweit der BFH in den von Klägerseite genannten Entscheidungen ausgeführt hat, dass eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers wird (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818) und dass eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34), war eine bloße zeitliche Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen nicht entscheidend.

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Auszug aus FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13
    Mit Urteil vom 10. April 2008 (VI R 66/05, BStBl II 2008, 825) habe der BFH bereits Folgendes entschieden: "Führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte." Den Urteilsgründen sei zu entnehmen, dass das Aufsuchen der zeitlich befristeten bzw. nicht auf Dauer angelegten Bildungseinrichtung als Auswärtstätigkeit zu sehen sei.

    b) Liegt dagegen keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteile vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 10. April 2008 (VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825) entschieden, dass der Veranstaltungsort, an dem ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckende längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt, im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG führt, und deshalb die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05

    Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen - Auswärtstätigkeit eines

    Auszug aus FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13
    Dabei werde eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BStBl II 2006, 378).

    Soweit der BFH in den von Klägerseite genannten Entscheidungen ausgeführt hat, dass eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers wird (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818) und dass eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34), war eine bloße zeitliche Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen nicht entscheidend.

  • BFH, 19.01.2012 - VI R 32/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13
    a) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936), nicht aber eine Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers, wie eine Baustelle (z.B. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 19. Januar 2012 VI R 23/11, BFHE 236, 351, BStBl II 2012, 472; vom 18. September 2012 VI R 65/11, BFH/NV 2013, 517).

    Soweit der BFH in den von Klägerseite genannten Entscheidungen ausgeführt hat, dass eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers wird (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818) und dass eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34), war eine bloße zeitliche Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen nicht entscheidend.

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 08. 2013 VI R 72/12 - Keine

    Auszug aus FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13
    Der BFH habe mit Urteil vom 8. August 2013 (VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308) entschieden, dass "ein Arbeitnehmer nicht am Tätigkeitsmittelpunkt (regelmäßige Arbeitsstätte), sondern auch dann auswärts beschäftigt sei, wenn er einer "längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte" nachgeht.

    In dem dem BFH-Urteil vom 08. August 2013 (VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308) zugrundeliegenden Sachverhalt war zu beurteilen, ob eine auf längstens zwei Jahre befristete Versetzungsverfügung dazu führte, dass der dortige Kläger eine vorübergehende berufliche Auswärtstätigkeit außerhalb seiner weiteren bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte ausübt.

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 51/12

    Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des

    Auszug aus FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13
    Denn eine vorrübergehende auswärtige Tätigkeitsstätte wird nicht durch bloßen Zeitablauf zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 2014 VI R 74/13, DB 2014, 1468; vom 8. August 2013 VI R 72/12, BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68, und vom 24. September 2013 VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220).

    Auch in dem dem BFH-Urteil vom 24.09.2013 (VI R 51/12, BFH/NV 2014, 220) zugrundeliegenden Sachverhalt war der dortige Kläger jeweils für ein Jahr befristet bei einem anderen Betriebsteil seines Arbeitgebers in B tätig, während seine Einstellung für die Zweigstelle in A erfolgt war.

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13
    a) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; vom 19. Januar 2012 VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936), nicht aber eine Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers, wie eine Baustelle (z.B. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 19. Januar 2012 VI R 23/11, BFHE 236, 351, BStBl II 2012, 472; vom 18. September 2012 VI R 65/11, BFH/NV 2013, 517).

    Die Begrenzung des objektiven Nettoprinzips ist nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitnehmer bereits zu Beginn seiner jeweiligen Tätigkeit ("ex ante") in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege zu der auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegten (regelmäßigen) Arbeitsstätte einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, a.a.O.).

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Auszug aus FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13
    Soweit der BFH in den von Klägerseite genannten Entscheidungen ausgeführt hat, dass eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers wird (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818) und dass eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34), war eine bloße zeitliche Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen nicht entscheidend.
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13
    Soweit der BFH in den von Klägerseite genannten Entscheidungen ausgeführt hat, dass eine vorübergehende Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers wird (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818) und dass eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936; vom 9. Juni 2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34), war eine bloße zeitliche Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses in diesen Fällen nicht entscheidend.
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

  • BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 59/12

    Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

  • BFH, 19.01.2012 - VI R 23/11

    Mehraufwendungen für die Verpflegung für den Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs

  • BFH, 18.09.2012 - VI R 65/11

    Kindergeld; regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 41/12

    Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer

  • BFH, 20.03.2014 - VI R 74/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11

    Versetzung führt nicht automatisch dazu, dass die neue Dienststelle als

  • BFH, 08.09.2010 - I R 90/09

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge - Auslegung des § 7 Abs. 7

  • BFH, 07.05.2015 - VI R 54/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 12. März 2014  3 K 786/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die nach dem im Übrigen erfolglosen Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1873 veröffentlichten Gründen ab.

    Sie beantragen, das angefochtene Urteil des FG Thüringen vom 12. März 2014  3 K 786/13 und die Einspruchsentscheidung vom 26. August 2013 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 25. April 2012 dahingehend abzuändern, dass die im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit dem eigenen PKW getätigten Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers während der Probezeit von sechs Monaten und der Zeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf zwei Jahre nach Reisekostengrundsätzen mit 0, 30 EUR je gefahrenem Kilometer in Höhe von (208 Fahrten × 83 km × 2 × 0,30 EUR =) 10.358,40 EUR berücksichtigt und Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate in Höhe von (60 Tagen × 6 EUR =) 360 EUR angesetzt werden.

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 3 K 3087/14

    Einkommensteuerrecht - Reisekostenrecht

    Das vom VI. Senat des BFH nach und nach (vgl. oben III.1.) über den Zwischenschritt der "eigentlichen Tätigkeit" zusätzlich aufgestellte Auslegungskriterium des "qualitativen Schwerpunkts" der Tätigkeit ist demgegenüber weder zwingend noch sachgerecht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.05.2014 10 K 109/13, EFG 2014, 1474, Juris Rn. 19: Polizei-Diensthundeführer; vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 18.03.2014 1 K 1714/13, EFG 2014, 1858, Juris Rn. 50, 51: ärztliche Praxisgemeinschaft, hierzu BFH VIII R 33/14 anhängig, sowie Thüringer FG, Urteil vom 12.03.2014 3 K 786/13, EFG 2014, 1873, Juris Rn. 34: befristeter Arbeitsvertrag, hierzu BFH VI R 54/14 anhängig).
  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 352/14

    Fahrtkosten während der Probezeit begründen keinen Ansatz erhöhter Werbungskosten

    Im Streitfall fehlt es dagegen überhaupt an einer solchen Auswärtstätigkeit des Klägers (so auch Thüringer Finanzgericht 3 K 786/13, EFG 2014, 1873, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 54/14).
  • FG Sachsen-Anhalt, 16.12.2014 - 4 K 226/14

    Befristetes Arbeitsverhältnis begründet keinen Ansatz der Fahrtkosten nach

    Im Streitfall fehlt es dagegen überhaupt an einer solchen Auswärtstätigkeit des Klägers (so auch Thüringer Finanzgericht 3 K 786/13, EFG 2014, 1873, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 54/14).
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