Weitere Entscheidung unten: VG Wiesbaden, 23.01.2013

Rechtsprechung
   FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11   

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https://dejure.org/2012,18087
FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11 (https://dejure.org/2012,18087)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2012 - 3 K 89/11 (https://dejure.org/2012,18087)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. April 2012 - 3 K 89/11 (https://dejure.org/2012,18087)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 16 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 16 Abs 3 S 2 EStG 2002, § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 4 Abs 3 EStG 2002
    Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft unter Übernahme eines Teilbetriebs nach vorheriger Zuordnung liquider Mittel zur Vermeidung eines steuerpflichtigen Spitzenausgleichs und Fortsetzung der ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Verpflichtung zur Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und zur Ermittlung eines Übergangsgewinns bei einer Realteilung ohne Spitzenausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer: Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft unter Übernahme eines Teilbetriebs, dem zuvor liquide Mittel zugeordnet wurden, und bei Fortsetzung der Personengesellschaft unter den ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft unter Übernahme eines Teilbetriebs, dem zuvor liquide Mittel zugeordnet wurden, und bei Fortsetzung der Personengesellschaft unter den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft

  • esche.de (Kurzinformation)

    Steuerneutrale Sachwertabfindung im Rahmen einer Realteilung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2622
  • EFG 2012, 1744
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01

    Einbringung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11
    Als Veräußerung in diesem Sinne gilt auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft unter Fortbestand der Gesellschaft unter den bisherigen Mitgesellschaftern mit anteiliger Anwachsung bei diesen (BFH-Urteil vom 13.09.2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287; Wacker in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 16 Rz. 412).

    Für den umgekehrten Fall der Einbringung einer Einzelpraxis, für die der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde, in eine Sozietät zum Buchwert (§ 24 UmwStG) kann nach Auffassung des BFH auf die Erstellung einer Einbringungs- und Übergangsbilanz verzichtet werden (BFH-Urteile vom 14.11.2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385; vom 13.09.2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287).

    Das bedeutet zwar nicht, dass die Sozietät nicht freiwillig eine Auseinandersetzungsbilanz hätte erstellen und zum Bestandsvergleich hätte übergehen können (so für die freiwillige Erstellung einer Einbringungsbilanz trotz Buchwertfortführung im umgekehrten Fall der Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät gemäß § 24 UmwStG BFH-Urteil vom 13.09.2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287).

  • BFH, 28.06.2006 - XI R 31/05

    Keine Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG der gewerblichen Einkünfte im

    Auszug aus FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11
    Zu diesen Feststellungen gehören beispielsweise die Qualifikation der Einkünfte, die Existenz einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns (BFH-Urteil vom 28.06.2006 XI R 31/05, BFHE 214, 302, BStBl II 2007, 378).

    Soweit die Änderung einer gesondert festgestellten und mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlage aber zwangsläufig Auswirkung auf andere Besteuerungsgrundlagen hat, erstreckt sich die Anfechtung des Feststellungsbescheides auch auf die materiell-rechtlich ebenfalls betroffene Besteuerungsgrundlage; insoweit wird der Feststellungsbescheid nicht teilbestandskräftig (BFH-Urteile vom 28.06.2006 XI R 31/05, BFHE 214, 302, BStBl II 2007, 378; vom 08.06.2000 IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89; vom 12.12.1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219).

  • BFH, 01.12.1992 - VIII R 57/90

    Folgen der Zahlung eines Spitzenausgleichs bei einer Realteilung

    Auszug aus FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11
    Sind allerdings die Verkehrswerte der übernommenen Wirtschaftsgüter höher oder niedriger als die Verkehrswerte der untergegangenen Gesellschaftsanteile und wird deshalb ein Wertausgleich aus dem Eigenvermögen eines Gesellschafters gezahlt (sog. Spitzenausgleich), so steht dies der gewinnneutralen Realteilung des Gesellschaftsvermögens zwar nicht entgegen, doch entsteht hierdurch ein steuerpflichtiger, nicht nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG begünstigter Gewinn (BFH-Urteil vom 01.12.1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607).

    Streitig ist, ob ein Gewinn in voller Höhe des Spitzenausgleichs entsteht (so BFH-Urteil vom 01.12.1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607) oder nur im Verhältnis des Spitzenausgleichs zum Wert des übernommenen Betriebsvermögens (BMF-Schreiben vom 28.02.2006, BStBl I 2006, 228, Abschn. VI; Wacker in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 16 Rz. 549).

  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

    Auszug aus FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH waren die Finanzbehörden auch vor Einführung des § 89 Abs. 2 AO durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 05.09.2006 (BGBl. I 2006, 2098) zu Zusagen außerhalb einer Außenprüfung berechtigt, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abzuleiten war (BFH-Beschluss vom 24.09.2010 IV B 34/10, BFH/NV 2011, 241; BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155; z. T. a. A. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 25: Selbstbindung "aus sich heraus").

    Die Bindung des Finanzamtes an eine erteilte Auskunft setzt voraus, dass es einem Steuerpflichtigen zusichert, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinne zu beurteilen (BFH-Urteil vom 16.11.2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155).

  • OLG München, 23.12.2010 - 7 U 3343/10

    Einstweilige Verfügung auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Auszug aus FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11
    Jedoch besteht zwischen den Gesellschaftern einer GbR eine Treuepflicht gegenüber ihren Mitgesellschaftern (BGH-Urteil vom 09.09.2002 II ZR 198/00, NJW-RR 2003, 169), die sich auch auf steuerrechtliche Angelegenheiten erstreckt und eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Mitwirkung bzw. zu einem Zusammenwirken gegenüber der Finanzbehörde begründen kann (OLG München, Beschluss vom 23.12.2010 7 U 3343/10, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2010 39 O 219/09, StuB 2010, 759; OLG Dresden, Beschluss vom 29.11.2004 2 U 1507/04, GmbHR 2005, 238).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

    Auszug aus FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11
    Das folgt aus dem auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, der gebietet, dass jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht nimmt und sich zu seinem früheren Verhalten, auf das der andere vertraut und aufgrund dessen er unwiderrufbar disponiert hat, nicht in Widerspruch setzt (BFH-Urteile vom 30.03.2011 XI R 30/09, BFHE 233, 18, BStBl II 2011, 613; vom 09.08.1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990).
  • BFH, 11.05.1993 - IX R 124/89

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünften die mehrere Personen

    Auszug aus FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11
    Für notwendig Beigeladene gilt insoweit kein Verböserungsverbot (BFH-Urteil vom 11.05.1993 IX R 125/89, BFH/NV 1994, 25).
  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Auszug aus FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11
    Soweit die Änderung einer gesondert festgestellten und mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlage aber zwangsläufig Auswirkung auf andere Besteuerungsgrundlagen hat, erstreckt sich die Anfechtung des Feststellungsbescheides auch auf die materiell-rechtlich ebenfalls betroffene Besteuerungsgrundlage; insoweit wird der Feststellungsbescheid nicht teilbestandskräftig (BFH-Urteile vom 28.06.2006 XI R 31/05, BFHE 214, 302, BStBl II 2007, 378; vom 08.06.2000 IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89; vom 12.12.1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219).
  • BFH, 19.08.1999 - IV R 67/98

    Vorzeitiger Tod des Rentenberechtigten bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils

    Auszug aus FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11
    Der hierbei infolge der Zurechnung noch nicht beglichener Honorarforderungen entstehende Übergangsgewinn ist den Gesellschaftern grundsätzlich entsprechend dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (BFH-Urteil vom 19.08.1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179).
  • BFH, 08.06.2000 - IV R 65/99

    Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11
    Soweit die Änderung einer gesondert festgestellten und mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlage aber zwangsläufig Auswirkung auf andere Besteuerungsgrundlagen hat, erstreckt sich die Anfechtung des Feststellungsbescheides auch auf die materiell-rechtlich ebenfalls betroffene Besteuerungsgrundlage; insoweit wird der Feststellungsbescheid nicht teilbestandskräftig (BFH-Urteile vom 28.06.2006 XI R 31/05, BFHE 214, 302, BStBl II 2007, 378; vom 08.06.2000 IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89; vom 12.12.1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219).
  • BFH, 20.01.2005 - IV R 22/03

    Abfindung eines Pensionsanspruchs anlässlich einer Betriebsaufgabe berührt den

  • BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06

    Versteuerung zurückbehaltener Forderungen bei einer Praxiseinbringung nach § 24

  • BFH, 30.03.2011 - XI R 30/09

    Keine Bindung der Finanzbehörde an unverbindliche Auskunft bei Änderung der

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 36/08

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Zur

  • BGH, 09.09.2002 - II ZR 198/00

    Treuepflicht des BGB -Gesellschafters

  • FG Hamburg, 29.06.2005 - II 402/03

    Einkommensteuer: Steuerrechtliche Einordnung kurzzeitig als Reiseleiter

  • LG Düsseldorf, 16.04.2010 - 39 O 219/09

    Arrestbefehl gegen einen Gesellschafter aufgrund eines Entnahmeanspruchs des

  • OLG Dresden, 29.11.2004 - 2 U 1507/04

    Pflicht eines in der Insolvenz befindlichen Gesellschafters zur Einstellung von

  • BFH, 11.05.1993 - IX R 125/89
  • FG Niedersachsen, 19.04.1984 - VI 408/83
  • BFH, 18.05.1995 - IV R 20/94

    1. Bei der Realteilung einer Personengesellschaft mit Buchwertfortführung sind

  • BFH, 04.07.2007 - X R 44/03

    Voraussetzungen einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung

  • BFH, 24.09.2010 - IV B 34/10

    Leasingfonds - Abgrenzung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Gewinnen -

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Auf die Revision des Beklagten und der Revisionskläger zu 2. und 3. wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. April 2012  3 K 89/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1744 veröffentlichten Urteil statt.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 18. April 2012  3 K 89/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Revisionskläger zu 2. und 3. beantragen, das angefochtene Urteil des FG Hamburg vom 18. April 2012  3 K 89/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Münster, 29.01.2015 - 12 K 3033/14

    Realteilung nach Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft

    Umstritten ist, ob eine Realteilung in diesem Sinne erfordert, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstellt (so die Auffassung der Finanzverwaltung, BMF-Schreiben vom 28.02.2006, Abschn. II, BStBl I 2006, 228; s. auch BMF-Schreiben vom 08.12.2011, BStBl I 2011, 1279, Beispiel zu Tz. 17; ebenso Hörger in Littmann/Blitz/Pust, EStG, § 16 Rz. 197n; Musil, DB 2005, 1291; Schell, BB 2006, 1026; instruktiv zum Meinungsstand: FG Hamburg, Urteil vom 18. April 2012 3 K 89/12, EFG 2012, 1744, Rev. BFH III R 49/13).

    Nach einer vermittelnden Auffassung soll § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG bei einer Fortsetzung der Mitunternehmerschaft unter den übrigen Mitunternehmern nur bei Sachwertabfindungen mit Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen gelten, nicht hingegen bei einer Abfindung mit Einzelwirtschaftsgütern (FG Hamburg, Urteil vom 18. April 2012 3 K 89/12, EFG 2012, 1744, Rev. BFH III R 49/13; Wacker in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 16 Rz. 536 m. w. N.; Dietz, DStR 2009, 1352; Stuhrmann, DStR 2005, 1355; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 16 EStG Rz. 441; Rogall/Stangl, FR 2006, 345; Sonneborn, DStZ 2001, 579; für analoge Anwendung Reiß in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 16 Rz. 233).

    Gegen eine Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG spricht, dass - wie im Streitfall - neben den Aktiva auch Passiva vom Kläger übernommen wurden; bei der Mitübertragung von Verbindlichkeiten ist jedoch von einem entgeltlichen Geschäft auszugehen, so dass eine steuerneutrale Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ausscheidet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 18. April 2012 3 K 89/12, EFG 2012, 1744, Rev. BFH III R 49/13; BMF-Schreiben vom 08.12.2011, BStBl I 2011, 1279, Tz. 15; Kulosa in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 6 Rz. 696).

    Die "reziprok-analoge" Anwendung des § 24 UmwStG erscheint wegen des dort eingeräumten Wahlrechts gegenüber der bei einer Realteilung zwingenden Buchwertfortführung nicht sachgerecht (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 18. April 2012 3 K 89/12, EFG 2012, 1744, Rev. BFH III R 49/13).

    Als ausreichend für eine Anwendung der Realteilungsgrundsätze ist eine Teilaufgabe der Mitunternehmerschaft, die in anderer personeller Besetzung und nach Ausgliederung eines Teilbetriebs fortgesetzt wird, anzusehen (ebenso FG Hamburg, Urteil vom 18. April 2012 3 K 89/12, EFG 2012, 1744, Rev. BFH III R 49/13).

  • FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 1546/10

    Realteilung bei Auflösung einer PersG aber Fortführung des Gewerbebetriebs

    Demgegenüber hat das FG Hamburg (Urteil vom 18.4.2012, 3 K 89/11, EFG 2012, 1744, Rev. anhängig III R 49/13) in einem solchen Fall die Anwendung der Realteilungsgrundsätze bejaht.
  • FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09

    Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des

    Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob bei Sachwertabfindungen in Gestalt von Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG vorrangig gegenüber § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zur Anwendung kommt (hierfür FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2012 3 K 89/11, EFG 2012, 1744; Kulosa, in H/H/R, EStG, § 16 Anm. 542; Wacker in Schmidt, EStG, § 16 Rz. 536; dagegen Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 28.02.2006, BStBl I 2006, 228; Schallmoser in Blümich, EStG, § 16 Rz. 392; Niehus/Wilke in H/H/R, EStG, § 6 Anm. 1454).
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Rechtsprechung
   VG Wiesbaden, 23.01.2013 - 3 K 89/11.WI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2848
VG Wiesbaden, 23.01.2013 - 3 K 89/11.WI (https://dejure.org/2013,2848)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.01.2013 - 3 K 89/11.WI (https://dejure.org/2013,2848)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - 3 K 89/11.WI (https://dejure.org/2013,2848)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 53 BBesG, § 52 BBesG, AuslZuschlVO, Art 33 Abs 5 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Zur Einstufung von Dienstorten zu Zonenstufen nach der Auslandszuschlagsverordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Einstufung von Dienstorten zu Zonenstufen nach der Auslandszuschlagsverordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.01.2013 - 3 K 89/11
    Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, m.w.N.).

    Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, m.w.N.).

    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -).

    Führt etwa die Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.01.2013 - 3 K 89/11
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips, dessen Geltung nicht auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt ist (BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - m.w.N.).

    Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob der Normgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - m.w.N.).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.01.2013 - 3 K 89/11
    Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2009 - 2 BvL 3/08 - Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 - BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49/07 - Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 - Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13/99 -).
  • BVerfG, 26.04.1995 - 2 BvR 794/91

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Besoldungsstrukturgesetz 1990

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.01.2013 - 3 K 89/11
    Auch hier muss sich die Überprüfung darauf beschränken, ob der Normgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat (BVerfG, Beschluss vom 26.04.1995 - 2 BvR 794/91 u.a. -).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.01.2013 - 3 K 89/11
    Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2009 - 2 BvL 3/08 - Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 - BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49/07 - Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 - Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13/99 -).
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.01.2013 - 3 K 89/11
    Auch hat der Normgeber bei einem Systemwechsel eine Begründungspflicht sowie eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 -2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.01.2013 - 3 K 89/11
    Die Neuregelung der Auslandszulage zum 01.07.2013 und die damit einhergehende Zuordnung des Dienstortes xxx zur Dienstortstufe I nach Anlage 1 der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen sowie die daraus folgende Besoldung des Klägers verstoßen nach dem Vorgesagten auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der es auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -).
  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.01.2013 - 3 K 89/11
    Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2009 - 2 BvL 3/08 - Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 - BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49/07 - Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 - Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13/99 -).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.01.2013 - 3 K 89/11
    Auch hat der Normgeber bei einem Systemwechsel eine Begründungspflicht sowie eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das Alimentationsprinzip adäquat begegnen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 -2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258; Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus VG Wiesbaden, 23.01.2013 - 3 K 89/11
    Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2009 - 2 BvL 3/08 - Beschluss vom 17.01.2006 - 1 BvR 541/02 - BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49/07 - Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 - Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13/99 -).
  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 3/08

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlagen zur Kürzung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2015 - 7 B 17.14

    Zuteilung von Dienstortstufen des Auswärtigen Amtes

    Angesichts der dienstortbezogenen Ermittlungen des materiellen Mehraufwands und der immateriellen Belastungen folgt aus dem Umstand, dass Moskau mit der Stufe 10 zu hoch bewertet sein könnte (und mittlerweile der Stufe 9 zugeteilt ist), nichts für die Bewertung des Dienstorts Nowosibirsk (entsprechend das VG Wiesbaden, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 K 89/11.WI - juris Rn. 87).
  • VG Köln, 16.01.2014 - 15 K 4/13

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Freizeitausgleich für vergangene

    Dies folgt auch aus Sinn und Zweck der Auslandsbesoldung, die gewährleisten soll, dass bei einer Verwendung im Ausland eine statusgemäße Lebenshaltung entsprechend dem inländischen Lebensstandard möglich ist, vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 K 89/11.WI.
  • VG Köln, 16.01.2014 - 15 K 7241/13

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Freizeitausgleich für vergangene

    Dies folgt auch aus Sinn und Zweck der Auslandsbesoldung, die gewährleisten soll, dass bei einer Verwendung im Ausland eine statusgemäße Lebenshaltung entsprechend dem inländischen Lebensstandard möglich ist, vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 K 89/11.WI.
  • VG Köln, 23.05.2013 - 15 K 5/13

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Freizeitausgleich für im Rahmen eines

    Dies folgt auch aus Sinn und Zweck der Auslandsbesoldung, die gewährleisten soll, dass bei einer Verwendung im Ausland eine statusgemäße Lebenshaltung entsprechend dem inländischen Lebensstandard möglich ist, vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 23. Januar 2013 - 3 K 89/11.WI -, jurisRn.
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