Rechtsprechung
VG Chemnitz, 11.03.2011 - 3 K 96/10 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 11.03.2011 - 3 K 96/10
- BVerwG, 02.11.2011 - 3 B 54.11
Rechtsprechung
FG Hamburg, 10.12.2010 - 3 K 96/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Finanzgerichtsordnung: Nach Urteil keine Verfahrensaussetzung/keine Rubrumsberichtigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 74; FGO § 107
Nach Urteil keine Verfahrensaussetzung / keine Rubrumsberichtigung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Nach Urteil keine Verfahrensaussetzung / keine Rubrumsberichtigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit eines nach Urteilsverkündung gestellten Antrages auf Aussetzung des Klageverfahrens; Berichtigung einer Anschrift im Aktivrubrum des Urteils bei einer erst nach dem Urteil mitgeteilten Anschriftenänderung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.09.2010 - 2 BvR 2242/09
Angebliche Falschbezeichnung des Verurteilten; Urteilsberichtigung (Rubrum; …
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2010 - 3 K 96/10
Diese wäre gemäß § 107 FGO nur bei einer offenbare Unrichtigkeit möglich, die für die Prozessbeteiligten aus der Urteilsurkunde oder aus anderen Verfahrensvorgängen offenkundig gewesen sein müsste (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 10. September 2010 2 BvR 2242/09, Juris), wie bei einer Abweichung vom Aktivrubrum der Klageschrift (vgl. Verwaltungsgericht --VG-- Bremen vom 31. Mai 2010 S 4 E 230/10, Juris). - OVG Hamburg, 14.10.1999 - 3 Bf 196/98
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2010 - 3 K 96/10
Keine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn das Gericht - wie hier - erst nach seiner Entscheidung von der Anschriftenänderung eines Beteiligten erfährt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht --OVG-- vom 14. Oktober 1999 3 Bf 196/98, Hamburgisches Justiz- und Verwaltungsblatt --HmbJVBl-- 2000, 33). - VG Bremen, 31.05.2010 - S 4 E 230/10
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2010 - 3 K 96/10
Diese wäre gemäß § 107 FGO nur bei einer offenbare Unrichtigkeit möglich, die für die Prozessbeteiligten aus der Urteilsurkunde oder aus anderen Verfahrensvorgängen offenkundig gewesen sein müsste (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 10. September 2010 2 BvR 2242/09, Juris), wie bei einer Abweichung vom Aktivrubrum der Klageschrift (vgl. Verwaltungsgericht --VG-- Bremen vom 31. Mai 2010 S 4 E 230/10, Juris).