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   OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08   

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https://dejure.org/2008,3425
OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08 (https://dejure.org/2008,3425)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26.11.2008 - 3 KO 363/08 (https://dejure.org/2008,3425)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 (https://dejure.org/2008,3425)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 3 Abs 1; GG Art 21 Abs 1; GG Art 38 Abs 1; ThürLHO § 7; ThürLHO § 23
    Keine zwingende Orientierung der Vergabe von Landeshaushaltsmitteln an politische Stiftungen an den Landtagswahlergebnissen der ihnen nahe stehenden Parteien; politische Stiftung; Bundesstiftung; Landesstiftung; parteinah; Zuwendungen; Finanzierung; Landesmittel; ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Keine zwingende Orientierung der Vergabe von Landeshaushaltsmitteln an politische Stiftungen an den Landtagswahlergebnissen der ihnen nahe stehenden Parteien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Höhe einer aus Landesmitteln im Haushaltsjahr 2005 für die politische Arbeit einer Partei zustehenden Förderung; Zwingende Orientierung der Vergabe von Landeshaushaltsmitteln an politische Stiftungen an den Landtagswahlergebnissen der ihnen nahe stehenden ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 38 Abs. 1; ; ThürLHO § 7; ; ThürLHO § 23

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subventionen; Anpassungshilfen; Stilllegungsprämien - Keine zwingende Orientierung der Vergabe von Landeshaushaltsmitteln an politische Stiftungen an den Landtagswahlergebnissen der ihnen nahe stehenden Parteien: politische Stiftung; Bundesstiftung; Landesstiftung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 467
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08
    Aus der Forderung, bei der Vergabe von Globalzuwendungen an politische ("parteinahe") Stiftungen alle dauerhaft ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland abzubilden (BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 - BVerfGE 73, 1), folgt nicht zwingend die Verpflichtung, bei einer Landesförderung die regionale Stärke einer politischen Partei als Maßstab für den Verteilungsschlüssel zu wählen ("Landesmaßstab").

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage nach der Notwendigkeit eines förmlichen Gesetzes in seiner Entscheidung zur Finanzierung parteinaher Stiftungen ausdrücklich offen gelassen (BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 -BVerfGE 73, 1 ff. und juris, Rdn. 134; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 18.07.2002 - 3 C 54.01 - juris, Rdn. 37; mit beachtlichen Gründen für eine gesetzliche Regelung Geerlings, "Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen", Berlin 2002, Seite 173 ff., 180; ders. "Die Finanzierung parteinaher Stiftungen im Lichte der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie", ZParl 2003, 768 bis 777; auch Meertens/Wolf, "Gesellschaftlicher Auftrag und staatliche Finanzierung politischer Stiftungen", ZRP 1996, 440, 443 f.).

    Die parallele Finanzierung von Parteien und politischen Stiftungen wird dann als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, wenn die Stiftungen im staatlichen Gesamtgefüge der Bundesrepublik Verantwortung für eine eigenständige politische Bildungs- und Forschungsarbeit tragen und sich dies auch satzungsmäßig in einer hinreichenden organisatorischen und personellen Unabhängigkeit von den ihnen nahestehen Parteien manifestiert (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 - BVerfGE 73, 1; juris, Rdn. 106).

    Diese Unterschiede tragen der Forderung nach Berücksichtigung der pluralen gesellschaftlichen Strukturen im Rahmen der politischen Bildungsarbeit Rechnung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 - BVerfGE 73, 1 ff.; juris, Rdn. 113 ff.) und berühren die Vergleichbarkeit der Inhalte nicht.

    Für diese Form der politischen Bildungsarbeit der Stiftungen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. Urt. v. 14.07.1986, a. a. O., juris, Rdn. 132), dass ihre Förderung aus Mitteln des Bundeshaushalts im öffentlichen Interesse liegt und verfassungsrechtlich auf keine Bedenken stößt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es aufgrund der Berührungspunkte zwischen den Tätigkeiten der politischen Stiftungen und den langfristigen politischen Zielvorstellungen der ihnen nahe stehenden politischen Parteien mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz geboten, dass die staatliche Förderung dieser Stiftungen der pluralen Struktur der gesellschaftlichen und politischen Kräfte Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 - BVerfGE 73, 1; juris, Rdn. 132).

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08
    Bei der Vergabe von öffentlichen Zuwendungen handelt der Zuwendungsgeber in der Regel nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er nach einem erkennbar "gleichheitsgerechten Verteilungsprogramm" vorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220).

    Aus ihm kann insbesondere kein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung hergeleitet werden (vgl. § 3 Abs. 2 ThürLHO; BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220, 222 und juris, Rdn. 17).

    Der Zuwendungsgeber handelt in der Regel nicht willkürlich, wenn er nach einem erkennbar "gleichheitsgerechten Verteilungsprogramm" vorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - , BVerwGE 104, 220, 223).

    Ein Anspruch ergibt sich auch nicht ausnahmsweise unter allgemeinen Vertrauensschutzgesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.1970 - VII C 60.68 - juris, Rdn. 10, Vertrauensschutz durch vorherige Verlautbarung der Verwaltung; Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - juris, Leitsatz und Rdn. 19 ff., kein Vertrauensschutz in Fortbestand einer Förderrichtlinie).

  • BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 54.01

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage nach der Notwendigkeit eines förmlichen Gesetzes in seiner Entscheidung zur Finanzierung parteinaher Stiftungen ausdrücklich offen gelassen (BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 -BVerfGE 73, 1 ff. und juris, Rdn. 134; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 18.07.2002 - 3 C 54.01 - juris, Rdn. 37; mit beachtlichen Gründen für eine gesetzliche Regelung Geerlings, "Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen", Berlin 2002, Seite 173 ff., 180; ders. "Die Finanzierung parteinaher Stiftungen im Lichte der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie", ZParl 2003, 768 bis 777; auch Meertens/Wolf, "Gesellschaftlicher Auftrag und staatliche Finanzierung politischer Stiftungen", ZRP 1996, 440, 443 f.).

    Ihm ist dann im Hinblick auf die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfassend Rechtschutz zu gewähren, der auch die Überprüfung der Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2002 - 3 C 54.01 - juris, Rdn. 22; zum Meinungsstand Elles, "Die Grundrechtsbindung des Haushaltsgesetzgebers", Berlin 1996, S. 157 ff.).

    Bei der gerichtlichen Entscheidung bleiben grundgesetzwidrige Festlegungen im Haushalt oder in den auf seiner Grundlage ergangenen verwaltungsinternen Regelungen außer Betracht, ohne dass es hierzu - wie das Verwaltungsgericht wohl meint - einer Verwerfungskompetenz des Gerichts bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2002 - 3 C 54.01 - juris, Rdn. 22 a. E.).

  • OVG Thüringen, 13.11.2001 - 2 KO 169/00

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien; Subventionen;

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08
    Zwar spricht alles dafür, dass der Geltendmachung einer institutionellen Festbetragsförderung der Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres nicht entgegen gehalten werden kann, wenn und soweit in dem betreffenden Jahr ein Anspruch auf Förderung entstanden ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 16.10.2001 - 2 KO 169/00 - juris, Rdn. 34; vgl. Art. 99 ThürVerf, § 45 ThürLHO -"Jährlichkeitsprinzip").
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08
    Insoweit bedarf es auch keiner näheren Erörterung, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung bei einer solchen Konstellation die zur Parteienfinanzierung ("Drei-Länder-Quorum") ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben könnte (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.10.2004 - 2 BvE 1/02 u. a. - juris, Rdn. 65 ff., 102 ff.).
  • BVerwG, 17.04.1970 - VII C 60.68

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Erledigung eines Anspruchs auf Erlass

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08
    Ein Anspruch ergibt sich auch nicht ausnahmsweise unter allgemeinen Vertrauensschutzgesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.1970 - VII C 60.68 - juris, Rdn. 10, Vertrauensschutz durch vorherige Verlautbarung der Verwaltung; Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - juris, Leitsatz und Rdn. 19 ff., kein Vertrauensschutz in Fortbestand einer Förderrichtlinie).
  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08
    Willkürlich wäre der Verteilungsschlüssel, wenn er sich auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützen würde (vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 12.02.1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210, 216; juris, Rdn. 24) und bei zutreffender Bewertung neben allen anderen denkbaren Maßstäben als sachlich nicht mehr zu rechtfertigen und damit völlig ungeeignet angesehen werden müsste.
  • OLG Brandenburg, 25.09.2003 - 8 Wx 18/03

    Zulässigkeit der Führung der Bezeichnung "Stiftung" im Namen eines Vereins

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08
    Das Verteilungsprogramm im Haushalt 2005 bezieht sich ausdrücklich auch auf politische Stiftungen in der Rechtsform des privatrechtlichen Vereins (zur Rechtsform u.a. BVerfG, a. a. O.; auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 25.09.2003 - 8 Wx 18/03 - juris, Rdn. 13, zur Zulässigkeit der Bezeichnung als "Stiftung" im Vereinsnamen).
  • BVerwG, 12.02.1998 - 3 C 55.96

    "Republikaner" -Stiftung nicht zugelassen

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08
    Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Arbeit einer der in die Vergleichsgruppe aufgenommenen Stiftungen nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.02.1998 - 3 C 55.96 -juris, Rdn. 33 ff.), sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 27/76

    Verfassungsmäßigkeit der beitragspflichtigen Krankenversicherung der Landwirte

    Auszug aus OVG Thüringen, 26.11.2008 - 3 KO 363/08
    Geprüft wird im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz insoweit nicht, ob unter mehreren Lösungen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt wurde, sondern nur, ob sich keine sachgerechten Gründe für die getroffene Regelung finden lassen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 13.06.1979 - 1 BvL 27/76 - BVerfGE 51, 257, 267 und juris, Rdn. 40).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

  • VG Gera, 17.07.2006 - 1 K 928/05

    Grundlage eines Rechtsanspruchs auf eine Subvention; Einstufung eines

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Demgemäß bedarf auch die - im öffentlichen Interesse liegende und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche (vgl. BVerfGE 73, 1 ) - staatliche Förderung der Tätigkeit parteinaher Stiftungen einer besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu von Arnim, DVBl 2015, S. 1529 ; ders., DÖV 2016, S. 368 ; Born, Parteinahe Stiftungen: Stiftung oder Partei?, 2007, S. 152 ff.; Ebbighausen et al., Die Kosten der Parteiendemokratie, 1996, S. 238 f.; Geerlings, ZParl 2003, S. 768 ; ders., Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen, 2003, S. 173 ff.; Günther/Vesper, ZRP 1994, S. 289 ; Hobusch, verfassungsblog.de/parteinahe-stiftungen-sind-partei-stiftungen/ ; Hug, MIP 2017, S. 37 ; Klaassen, Die Finanzierung parteinaher Stiftungen in den Ländern, 2016, S. 278 f.; Kohler, Politikfinanzierung, 2010, S. 340 f.; Kretschmer/Merten/Morlok, ZG 2000, S. 41 ff.; Meertens/Wolf, ZRP 1996, S. 440 ; Merten, Parteinahe Stiftungen im Parteienrecht, 1999, S. 24, 89 f., 169 f.; dies., in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 395 ; Morlok/Merten, Parteienrecht, 2018, S. 211; Morlok, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 63 ; Ockermann, ZRP 1992, S. 323 ; Preuß, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 34 ; Sacksofsky, in: Heinrich-Böll-Stiftung , Die Steuerung und Finanzierung politischer Stiftungen, 2011, S. 28 ; Sikora, Politische Stiftungen - vita activa der Parteipolitik oder vita contemplativa der politischen Erkenntnis?, 1997, S. 179 ff.; vgl. auch Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung, BTDrucks 12/4425, S. 41; Volkmann, Politische Parteien und öffentliche Leistungen, 1993, S. 328 f.; s. auch Thüringer OVG, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 -, juris, Rn. 24).
  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 25.08

    Eigenleistung, angemessene; Festbetragsfinanzierung, zweckkonforme Verwendung;

    Dies gilt auch für den Fall, dass unter dem Eindruck ausbleibender Fördermittel eine Korrektur der Ausgaben noch im offenen Rechtsmittelverfahren erfolgt ist (zweifelnd ThürOVG, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 - LKV 2009, 234 ).
  • VG Köln, 12.08.2022 - 16 K 2526/19

    AfD-nahe Stiftung scheitert mit Klagen auf Bundesförderung für die Jahre 2018 -

    Denn unabhängig davon, dass es sich bei den lediglich durch förmliches Gesetz festgestellten Haushaltsplänen des Bundes um Gesetze handelt, denen gegenüber Privaten im Außenverhältnis Rechtswirkungen nicht zukommen können, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 - 3 C 6.95 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54.01 -, Rn. 22, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 -, Rn. 25, juris, sehen die Haushaltspläne, in denen die bereitgestellten Mittel im Einzelnen aufgeschlüsselt bestimmten ausdrücklich benannten Stiftungen zugewiesen werden, auch keine Mittel für den Kläger vor.

    vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 -, Rn. 25, juris.

    vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 -, Rn. 29, juris.

    Ähnlich Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 -, Rn. 50, juris.

    Ähnlich Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 -, Rn. 30, juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 -, Rn. 38 ff., juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 -, Rn. 27, juris; zweifelnd BeckOK GG/Kluth, 50. Ed. 15.02.2022, GG Art. 21 Rn. 50.

  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 27.08

    Förderung freier Jugendhilfeträger für Maßnahmen der offenen Jugendarbeit

    Dies gilt auch für den Fall, dass unter dem Eindruck ausbleibender Fördermittel eine Korrektur der Ausgaben noch im offenen Rechtsmittelverfahren erfolgt ist (zweifelnd ThürOVG, Urteil vom 26. November 2008 3 KO 363/08 LKV 2009, 234 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 9 S 2244/15

    Höhe von Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock für die Sanierung von

    OVG, Urteil vom 26.11.2008 - 3 KO 363/08 -, LKV 2009, 234; BayVGH, Urteil vom 25.02.1998 - 19 B 94.3076 -, juris).

    OVG, Urteil vom 26.11.2008, a.a.O., zur Vergabe von Zuschüssen an politische Stiftungen).

  • VG Freiburg, 02.07.2018 - 4 K 5368/17

    Zahlung eines Mietzuschusses aus FAG-Mitteln für Kindertagespflege in anderen

    Ein entsprechender Haushaltsansatz im Haushaltsplan ist zwar allein Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Verwaltung und vermag aufgrund seiner rein verwaltungsinternen, für die Rechtsstellung des Bürgers nicht unmittelbar relevanten Bedeutung daher unmittelbar keinen Anspruch des Bürgers zu begründen; die Betroffenen haben in diesem Fall jedoch einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf eine gleichheitsgerechte und willkürfreie Verteilung der Zuwendung (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 17.01.2017 - 7 A 10057/16 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2005 - 1 A 744/03 -, juris; Thüring. OVG, Urteil vom 26.11.2008 - 3 KO 363/08 -, juris).
  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 26.08

    Förderung freier Jugendhilfeträger für Maßnahmen der offenen Jugendarbeit

    Dies gilt auch für den Fall, dass unter dem Eindruck ausbleibender Fördermittel eine Korrektur der Ausgaben noch im offenen Rechtsmittelverfahren erfolgt ist (zweifelnd ThürOVG, Urteil vom 26. November 2008 3 KO 363/08 LKV 2009, 234 ).
  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 28.08

    Förderung freier Jugendhilfeträger für Maßnahmen der offenen Jugendarbeit

    Dies gilt auch für den Fall, dass unter dem Eindruck ausbleibender Fördermittel eine Korrektur der Ausgaben noch im offenen Rechtsmittelverfahren erfolgt ist (zweifelnd ThürOVG, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 - LKV 2009, 234 ).
  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 121-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die

    Die Antragsteller zeigen nicht substantiiert auf, weshalb das in den verbindlichen Erläuterungen zu Titel 686 10 - in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327; Beschluss vom 15. Juli 2015, BVerfGE 140, 1 [38]; Urteil vom 14. Juli 1986, BVerfGE 73, 1 [32, 38]) - festgelegte Verteilungsprogramm verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen soll (vgl. hierzu etwa ThürOVG, Urteil vom 26. November 2008 - 3 KO 363/08 - juris Rn. 31 ff., 43).
  • OVG Thüringen, 09.06.2008 - 3 ZKO 794/06

    Staatliche Zuschüsse für Rosa-Luxemburg-Stiftung Gegenstand zweier

    Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 KO 363/08 fortgeführt.
  • VG Düsseldorf, 19.02.2021 - 21 K 3928/20
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2012 - 163-IV-11
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