Rechtsprechung
   OLG Braunschweig - 3 Kap 1/16   

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OLG Braunschweig - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/9999,103909)
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Kurzfassungen/Presse (9)

  • spiegel.de (Pressebericht, 10.09.2018)

    VW-Dieselaffäre: Richter warnt vor Verjährung der Klageansprüche


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW AG und Porsche SE

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW AG und Porsche SE - Zeugenvernehmung von ehemaligen Vorstandsvorsitzenden geplant

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.09.2018)

    Anleger wollen VW die Rechnung im Abgas-Skandal vorlegen

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.09.2018)

    VW-Abgas-Skandal und Anlegerklagen: Richter im Kreuzfeuer der Anwälte

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Musterverfahren gegen VW: Wer wusste wann von Dieselgate?

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    KapMuG-Prozess: Ex-VW-Chef Diess weist Verantwortung für Abgasaffäre von sich

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    KapMuG-Prozess zur VW-Dieselaffäre: Doch kein Abschluss der Winterkorn-Vernehmung

  • juve.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.09.2018)

    Anleger fordern Milliarden wegen Dieselaffäre

Sonstiges (5)

  • niedersachsen.de (Terminmitteilung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Volkswagen AG

  • drik.de (Terminmitteilung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka gegen Volkswagen: Terminaufhebungen

  • drik.de (Terminmitteilung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka vs. VW/Porsche: Terminladungen und verfahrenslenkende Beschlüsse

  • drik.de (Terminmitteilung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka vs. VW/Porsche: Terminladungen und verfahrenslenkende Beschlüsse

  • drik.de (Terminmitteilung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Terminbestimmungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der

    Auszug aus OLG Braunschweig - 3 Kap 1/16
    Zur Aufklärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen hat der 5. Zivilsenat des Landgerichts Braunschweig in einem Vorlagebeschluss vom 5. August 2016 (5 OH 62/16) fast 200 Feststellungsziele formuliert und diese dem Oberlandesgericht Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt.
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16   

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OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,24322)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,24322)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,24322)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO; § 301 ZPO; § 11 Abs 1 KapMuG
    Grundsätzliche Zulässigkeit des Erlasses von Teil-Musterentscheiden im Kapitalanleger-Musterverfahren; Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • Betriebs-Berater

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • drik.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu prozessualen Fragen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO am Sitz des jeweiligen Emittenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Pressebericht, 12.08.2019)

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Zwei Unternehmen, zwei Gerichte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO am Sitz des jeweiligen Emittenten

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1400
  • ZIP 2019, 1829
  • MDR 2019, 1467
  • WM 2019, 1734
  • BB 2019, 2113
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Nicht entscheidend ist dagegen, welches Finanzinstrument Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (in Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2019 - 1 W 31/17 - ZIP 2018, 348).

    Ebenso wenig hat der Kläger ein Wahlrecht zwischen einem der ausschließlichen Gerichtsstände (insoweit im Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2019 - 1 W 31/17 - ZIP 2018, 348).

    Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511; zustimmend, Roth , in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint , in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14; Reuschle/Kruis , in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).

    Diese Auffassung ist vom 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in mehreren Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vertreten worden, die in beim Landgericht Braunschweig anhängigen bzw. anhängig gewesenen Ausgangsverfahren auf Antrag der Musterbeklagten zu 1) durchgeführt worden sind (Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; - 1 W 32/17-, ZIP 2018, 1512; - 1 W 33/17 -, AG 2018, 120; - 1 W 35/17 -, juris; - 1 W 34/17 -, ZIP 2018, 352).

    Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO darauf abzustellen sei, welcher Emittent/Anbieter (nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf) tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128, zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG Braunschweig vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -).

    Dies betrifft etwa die Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieters und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen, dass ein Emittent/Anbieter mehrere Sitze hat oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, Rn. 44, juris, mit weiteren Nachweisen).

    Voraussetzung für ein Gerichtsstandswahlrecht des Klägers ist jedoch, dass für denselben Streitgegenstand gegen denselben Beklagten zwei ausschließliche Gerichtsstände eröffnet sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, Rn. 62, juris; Roth , in: Stein/Jonas, 23. Aufl., § 35 Rn. 1).

  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, feststellungsfähig seien nur solche Rechtsfragen, die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen betreffen (KG, Beschluss vom 4. Mai 2007 - 24 SCH 2/07 KapMuG - und Beschluss vom 22. August 2007 - 24 Kap 13/07 -, jeweils nicht veröffentlicht, hier zitiert nach Kruis , in: KK-KapMuG, § 2 Rn. 54 mit Fn. 76; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 -, nicht veröffentlicht, zitiert nach LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, Rn. 68, veröffentlicht im Klageregister), folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

    Die "Klärung einer Rechtsfrage" ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 KapMuG ("oder") gerade kein Unterfall der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung (so auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 -, jeweils unter II. A.; LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, Rn. 54, veröffentlicht im Klageregister; Kruis, a.a.O.; Großerichter , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 20).

    Auch das Landgericht Stuttgart ist in seinem Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap - von der herrschenden Meinung ausgegangen, dass "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter ist, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist.

    Die vom Landgericht Stuttgart in dem Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap - vertretene konzerndimensionale Auslegung des Merkmals der Betroffenheit i.S.d. § 32b ZPO ist mit Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 ZPO nicht in Einklang zu bringen.

    Die das Ereignis auslösende Beteiligungsgesellschaft kann danach abweichend von ihrem statuarischen Sitz im Forum ihrer Konzernobergesellschaft in Anspruch genommen werden (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, veröffentlicht im Klageregister).

  • BVerfG, 16.04.1969 - 2 BvR 115/69

    Verfassungsbeschwerden gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Es gilt insoweit der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass sich der zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.1969 - 2 BvR 115/69, juris-Rn. 35).

    Dies alles in Bezug auf die Ermittlung des zuständigen Gerichts, das sich gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 16. April 1969 - 2 BvR 115/69 -, Rn. 35, juris).

  • LG Braunschweig, 04.03.2015 - 5 O 2077/11

    Schadensersatzklagen gegen Porsche an das Landgericht Hannover verwiesen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, feststellungsfähig seien nur solche Rechtsfragen, die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen betreffen (KG, Beschluss vom 4. Mai 2007 - 24 SCH 2/07 KapMuG - und Beschluss vom 22. August 2007 - 24 Kap 13/07 -, jeweils nicht veröffentlicht, hier zitiert nach Kruis , in: KK-KapMuG, § 2 Rn. 54 mit Fn. 76; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 -, nicht veröffentlicht, zitiert nach LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, Rn. 68, veröffentlicht im Klageregister), folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

    Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511; zustimmend, Roth , in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint , in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14; Reuschle/Kruis , in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).

  • LG Stuttgart, 03.05.2011 - 12 O 3/11
    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511; zustimmend, Roth , in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint , in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14; Reuschle/Kruis , in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 11 SV 100/13

    Lntertemporaler Anwendungsbereich der Neufassung des § 32 b ZPO

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris-Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2013 - 11 SV 100/13, juris-Rn. 14).
  • LG Saarbrücken, 06.09.2018 - 14 O 162/17

    Kfz-Kaskoversicherung: Leistungskürzung auf Null bei Ausweichmanöver wegen eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511; zustimmend, Roth , in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint , in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14; Reuschle/Kruis , in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 33/17

    Begriff des Betroffenseins i.S. von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Diese Auffassung ist vom 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in mehreren Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vertreten worden, die in beim Landgericht Braunschweig anhängigen bzw. anhängig gewesenen Ausgangsverfahren auf Antrag der Musterbeklagten zu 1) durchgeführt worden sind (Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; - 1 W 32/17-, ZIP 2018, 1512; - 1 W 33/17 -, AG 2018, 120; - 1 W 35/17 -, juris; - 1 W 34/17 -, ZIP 2018, 352).
  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris-Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2013 - 11 SV 100/13, juris-Rn. 14).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Dies ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 32/93, juris-Rn. 32 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17

    Begriff des Betroffenseins i.S.v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Örtliche Zuständigkeit

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 34/17

    Zulässigkeit eines Gerichtsstandsbestimmungsantrags des Beklagten

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 32/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17

    Porsche/VW: Weiterer Vorlagebeschluss zu neuem KapMuG-Verfahren abgelehnt

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17

    Porsche/VW: Weitere KapMuG-Vorlage für unzulässig erklärt

  • BGH, 20.01.2015 - II ZB 11/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitliche Grenze für eine Erweiterung des

  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Rechtsbeschwerde gegen

    Das Oberlandesgericht (OLG Braunschweig, ZIP 2019, 1829) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    (1) Teilweise wird als betroffen im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent angesehen, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349; LG Stuttgart, WM 2017, 1451, 1456; Toussaint in BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2020, § 32b ZPO Rn. 14; Bey in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 32b Rn. 1; Großerichter, WuB 2019, 639, 644).

    (2) Eine andere Ansicht, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht als betroffenen Emittenten denjenigen an, der nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 32b Rn. 5; Würdiger, EWiR 2019, 747, 748; jedenfalls bei einer Verletzung von Ad-hoc-Mitteilungspflichten: Sänger, jurisPR-BKR 3/2020 Anm. 4).

  • OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19

    Teil-Aussetzung von Verfahren nach § 8 KapMuG im Hinblick auf Feststellungsziele

    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 3. Juni 2019 wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2019 - 5 O 5932/18 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21. Oktober 2019 aufgehoben, soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf Feststellungsziele ausgesetzt worden ist, die nicht Gegenstand des Teil-Musterentscheids vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 - sind; insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen.

    Die Beklagte wendet sich gegen die vom Landgericht gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG beschlossene Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das vor dem Senat anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren - 3 Kap 1/16 -.

    Das Landgericht hat mit der Zustellungsverfügung vom 15. Februar 2019 auf die Möglichkeit der Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 5. August 2016 - 5 OH 62/16 - (Oberlandesgericht Braunschweig - 3 Kap 1/16 -) hingewiesen.

    Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Rechtsstreits - soweit er noch anhängig ist - gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG liegen vor, denn die Entscheidung des Rechtsstreits hängt im Sinne dieser Vorschrift von Feststellungszielen ab, die Gegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens - 3 Kap 1/16 - sind.

    a) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von den Feststellungszielen ab, die die Frage der Zuständigkeit betreffen und die im Teil-Musterentscheid vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 - (NJW-RR 2019, S. 1400) - noch nicht rechtskräftig - beschieden worden sind.

    Weder im Senatsbeschluss vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18 - (MDR 2019, S. 441 = juris, Rn. 40) noch im Erweiterungsbeschluss vom 20. Juni 2019 - 3 Kap 1/16 - hat sich der Senat zu der hier streitigen Rechtsfrage positionieren wollen.

    Mittlerweile ist allerdings ein Teil-Musterentscheid zur Auslegung des § 32b ZPO ergangen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 -, NJW-RR 2019, S. 1400), nach dessen Feststellungen das Landgericht Braunschweig unzweifelhaft für alle gegen die Beklagte gerichteten Anlegerklagen wegen Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem "Abgas-Skandal" zuständig ist.

    c) Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dürfte - neben den Feststellungszielen zur Frage der Zuständigkeit - auch von weiteren Feststellungszielen abhängen, die nicht Gegenstand des Teil-Musterentscheids vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 - (NJW-RR 2019, S. 1400) sind; insbesondere dürfte der Rechtsstreit - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aufgrund Verjährung unabhängig von diesen Feststellungszielen schon jetzt entscheidungsreif sein.

  • OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18

    Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener

    Mittlerweile ist allerdings ein Teil-Musterentscheid zur Auslegung von § 32b ZPO ergangen (Senatsbeschluss vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 -, NJW-RR 2019, S. 1400), nach dessen Feststellungen das Landgericht Braunschweig unzweifelhaft für alle gegen die Beklagte gerichteten Anlegerklagen wegen Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal zuständig ist.
  • BGH, 01.12.2020 - II ZB 19/19

    Frist zur Einlegung der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung i.R.d.

    OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 3 Kap 1/16 -.
  • OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Ablehnung für eine Klage gegen Kraftfahrzeugunternehmen

    Mittlerweile hätten indessen der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Teil-Musterbescheid vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 und - diesen bestätigend - auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 klargestellt, dass für § 32b ZPO nicht entscheidend sei, um welche Finanzinstrumente (beispielsweise X-Aktie einerseits oder Y-Vorzugsaktie andererseits), sondern um welchen Vorwurf es gehe.

    b) Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten iSv § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist - unstreitig - nicht gegeben, da die für die beiden Beklagten jeweils geltenden besonderen ausschließlichen Gerichtsstände des § 32b Abs. 1 ZPO beim Landgericht Braunschweig bzw. Landgericht Stuttgart liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 30; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 56 ff.) und die Klagepartei - nach ihrem für das Verfahren nach § 37 ZPO insoweit maßgeblichen Vortrag - die Beklagte zu 2 nicht länger wegen Beihilfe zu einer Publizitätspflichtverletzung der Beklagten zu 1 in Anspruch nimmt.

    Die übrige Literatur, die sich mit dieser Frage befasst, hält demgegenüber - soweit ersichtlich - ein Vorgehen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ebenfalls für ausgeschlossen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Großerichter, WuB 2019, 639, 644; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 24; Hk-ZPO/Bendtsen, 8. Aufl., § 32b Rn. 2; BLHAG/Bünnigmann, ZPO, 78. Aufl., § 32b Rn. 1).

  • OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20

    Kursdifferenzschäden aus dem Erwerb von Vorzugsaktien; Divergierende

    Betroffener Emittent ist vielmehr derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 -, juris, Rn. 31, Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16 -, juris, Rn. 59).

    Insoweit seien aber inzwischen "die Karten neu gemischt", weil in der Folgezeit der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Teil-Musterbescheid gemäß Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16 - und, diesen bestätigend, auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19 - inzwischen klargestellt hätten, dass betroffener Emittent im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent sei, den eine eigene Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente treffe.

    Ein gemeinsamer Gerichtsstand folgt nicht aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, auch nicht mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin der Beklagten zu 2 zusätzlich Beihilfe zur Informationspflichtverletzung der Beklagten zu 1 vorwirft (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19, Rn. 30; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16, Rn. 67ff., juris).

    Letzteres gilt auch für die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits, wenngleich nunmehr anzuknüpfen ist an den jeweils erhobenen Vorwurf der Verletzung jeweils eigener originärer Informationspflichtverletzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19, Rn. 31; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16, Rn. 59, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 16.03.2021 - II ZB 19/19
    OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 3 Kap 1/16.
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,46662
OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2021,46662)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.11.2021 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2021,46662)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18. November 2021 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2021,46662)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    A.F. ; § 13 Abs. 1 WpHG; a.F. ; § 15 Abs. 1 WpHG; a.F. ; § 15 Abs. 3 WpHG; a.F. ; § 37 Abs. 2 WpHG; a.F. ; § 37b Abs. 1 WpHG; § 31 BGB; § 166 BGB; § 826 BGB; § 826 Abs. 1 BGB
    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189; Voraussetzung für Verkauf und Zulassung von Fahrzeugen auf dem US-amerikanischen Markt; Begriff der Insiderinformation; Nemo-tenetur-Grundsatz; Ad-hoc-Publizitätspflicht

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    BGB § 826, Kapitalanleger-Musterverfahren, Kursrelevanz § 15 Abs. 3 WpHG a.F., Nemo-tenetur-Grundsatz, rechtmäßiges Alternativverhalten, Wissenzurechnung

  • rechtsportal.de

    Hinweisbeschluss im Kapitalanleger-Musterverfahren D... I... GmbH gegen V... AG und P... Automobil Holding SE

  • rechtsportal.de

    Hinweisbeschluss im Kapitalanleger-Musterverfahren D... I... GmbH gegen V... AG und P... Automobil Holding SE

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Hinweisbeschluss im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche vor dem Oberlandesgericht Braunschweig

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Haftung bei Vorliegen einer zur Ad-hoc-Mitteilung verpflichtenden Insiderinformation ohne Befreiungsmöglichkeit

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Haftung wegen Verletzung der Pflicht zur Ad-hoc-Publizität im Dieselskandal

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hinweisbeschluss im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche vor dem Oberlandesgericht Braunschweig - Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilung schon ab 2008

Papierfundstellen

  • BB 2021, 2817
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16
    aa) Konkret i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. ist eine Information, wenn sie spezifisch genug ist, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung des bereits existierenden Umstands oder des bereits eingetretenen Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten zuzulassen (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 -["Geltl"], NJW 2013, 2114 [2116 Rn. 19]).

    Die Prüfung soll nach dem zur Auslegung heranzuziehenden ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insiderinformation und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11 - ["Geltl"], NJW 2012, 2787 [2789 f. Rn. 55]) anhand der ex ante vorliegenden Informationen erfolgen und soll die möglichen Auswirkungen der Information in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das entsprechende Finanzinstrument beeinflussen (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 - ["Geltl"], NJW 2013, 2114 [2117 Rn. 22]).

    Ein verständiger Anleger wird bei Vorliegen einer präzisen Information über einen eingetretenen Umstand, der auf ein zukünftiges Ereignis hinweist, zwar den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Ereignis in Betracht ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 - ["Geltl"], NJW 2013, 2114 [2117 Rn. 25]; EuGH Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11 - ["Geltl"], NJW 2012, 2787 [2789 f. Rn. 55]).

    In diesem Sinne dürfte auch der Bundesgerichtshof in seiner dritten "Geltl"-Entscheidung zu verstehen sein; dort weist er zwar zunächst darauf hin, dass eine Feststellung, ob die Befreiung von der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung einer Insiderinformation nach § 15 Abs. 3 WpHG a.F. eine bewusste Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung voraussetzte, nicht getroffen werden müsse, wenn der Emittent sich auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten berufen könne (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 - ["Geltl"], NJW 2013, S. 2114 [2118 Rn. 33]).

    Im Falle eines Anspruchs aus § 37b WpHG a.F. ist es zwar - auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, diesen Einwand im Hinblick auf die Selbstbefreiungsoption des § 15 Abs. 3 WpHG a.F. zu erheben (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 - ["Geltl"], NJW 2013, 2114 [2118 Rn. 34]).

    Dies setzt die Kontrolle des Zugangs zu den Informationen voraus (§ 7 WpAV a.F.), und dass diejenigen Personen, die Zugang zu den Insiderinformationen haben, deren Veröffentlichung aufgeschoben wurde, tatsächlich über die Rechtsfolgen von Verstößen aufgeklärt und über ihre Pflichten belehrt sind (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09 - ["Geltl"], NJW 2013, 2114 [2119 Rn. 35]).

  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16
    a) Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen in entsprechender Anwendung von § 166 BGB entwickelt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87 -, BGHZ 109, 327-333 = NJW 1990, 975, Rn. 13; vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90 -, BGHZ 117, 104-109, Rn. 11 f.; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30-39 = NJW 1996, 1339, Rn. 20-22; vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09 -, Rn. 15 ff., jeweils juris).

    Die Frage der Wissenszurechnung lässt sich nicht mit logisch-begrifflicher Stringenz, sondern nur in wertender Beurteilung entscheiden (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87 -, BGHZ 109, 327-333 = NJW 1990, 975, Rn. 14; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30-39 = NJW 1996, 1339, Rn. 20; vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 -, BGHZ 135, 202 = NJW 1997, 1917, Rn. 17, jeweils juris).

    Von den hierbei vom BGH herangezogenen Wertungskriterien scheidet das sog. Gleichstellungsargument als Ausprägung des Verkehrsschutzgedankens (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87 -, BGHZ 109, 327 = NJW 1990, 975, Rn. 14, 16; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30 = NJW 1996, 1339, Rn. 21, vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 -, BGHZ 135, 202 = NJW 1997, 1917-1919, Rn 17; vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09 -, Rn. 16, jeweils juris) für den Bereich der Ad-hoc -Mitteilungspflicht von vornherein aus, da diese ohnehin nur Emittenten trifft (ebenso Sajnovitz, WM 2016, 765, 768).

    Soweit ohne Anführung des Gleichstellungsarguments für eine Wissenszurechnung auf den Verkehrsschutz oder Vertrauensschutz abgestellt und dies mit der Wissensaufspaltung in arbeitsteiligen Organisationen begründet wird (vgl. etwa BGH, Urteile vom 1. Juni 1989 - III ZR 261/87 -, WM 1989, 1364 = NJW 1989, 2879, Rn. 21-27,vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90 -, BGHZ 117, 104, Rn. 11 f.; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30 = NJW 1996, 1339, Rn. 22; vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 272/05 -, Rn. 15; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10 -, VersR 2012, 587, Rn. 21; jeweils juris), wird man für eine entsprechende Anwendung dieses Gedankens auf den Bereich der Ad-hoc -Mitteilungspflicht verlangen müssen, dass die Haftungsnormen der §§ 37b und 37c WpHG a.F. eine entsprechende Verkehrs- oder Vertrauenserwartung rechtfertigen (vgl. Sajnovitz, WM 2016, 765, 768; Schubert, in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 166, Rn. 64, 69 f.).

  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16
    a) Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen in entsprechender Anwendung von § 166 BGB entwickelt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87 -, BGHZ 109, 327-333 = NJW 1990, 975, Rn. 13; vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90 -, BGHZ 117, 104-109, Rn. 11 f.; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30-39 = NJW 1996, 1339, Rn. 20-22; vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09 -, Rn. 15 ff., jeweils juris).

    Die Frage der Wissenszurechnung lässt sich nicht mit logisch-begrifflicher Stringenz, sondern nur in wertender Beurteilung entscheiden (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87 -, BGHZ 109, 327-333 = NJW 1990, 975, Rn. 14; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30-39 = NJW 1996, 1339, Rn. 20; vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 -, BGHZ 135, 202 = NJW 1997, 1917, Rn. 17, jeweils juris).

    Von den hierbei vom BGH herangezogenen Wertungskriterien scheidet das sog. Gleichstellungsargument als Ausprägung des Verkehrsschutzgedankens (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87 -, BGHZ 109, 327 = NJW 1990, 975, Rn. 14, 16; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30 = NJW 1996, 1339, Rn. 21, vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 -, BGHZ 135, 202 = NJW 1997, 1917-1919, Rn 17; vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09 -, Rn. 16, jeweils juris) für den Bereich der Ad-hoc -Mitteilungspflicht von vornherein aus, da diese ohnehin nur Emittenten trifft (ebenso Sajnovitz, WM 2016, 765, 768).

  • OLG Stuttgart, 22.04.2009 - 20 Kap 1/08

    Aktionärsklage auf Schadenersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16
    Abzustellen ist dabei auf die Perspektive eines mit den Marktgegebenheiten vertrauten, börsenkundigen Anlegers (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10 - ["IKB"], NJW 2012, 1800 [1804 Rn. 41]; OLG München, Musterentscheid vom 15. Dezember 2014 - KAP 3/10 - ["HRE"], juris, Rn. 453), der zum Zeitpunkt seines Handelns alle am Markt verfügbaren Informationen kennt (OLG Stuttgart, Musterentscheid vom 22. April 2009 - 20 Kap 1/08 - ["Geltl"], NZG 2009, 624 [628]; vgl. auch BaFin, Emittentenleitfaden, 4. Auflage 2013, Ziffer III.2.1.4, S. 35).

    Eine Befreiung nach dieser Vorschrift setzt immer eine bewusste Entscheidung des Emittenten voraus (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 2 Ss-OWi 514/08 -, NZG 2009, S. 391 [392]; Pfüller , in: Fuchs, WpHG, 2. Auflage 2016, § 15, Rn. 416-420 m.w.N.; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2009 - 20 Kap 1/08 - ["Geltl"], NZG 2009, S. 624 [635]).

    Werden im Markt schon konkrete Informationen "gehandelt", kann ein weiteres Schweigen des Emittenten dazu allerdings in die Irre führen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2009 - 20 Kap 1/08 - ["Geltl"], NZG 2009, S. 624 [631] m.w.N.).

  • BGH, 15.04.1997 - XI ZR 105/96

    Sorgfaltspflichten der Bank bei Hereinnahme eines disparischen Schecks

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16
    Die Frage der Wissenszurechnung lässt sich nicht mit logisch-begrifflicher Stringenz, sondern nur in wertender Beurteilung entscheiden (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87 -, BGHZ 109, 327-333 = NJW 1990, 975, Rn. 14; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30-39 = NJW 1996, 1339, Rn. 20; vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 -, BGHZ 135, 202 = NJW 1997, 1917, Rn. 17, jeweils juris).

    Von den hierbei vom BGH herangezogenen Wertungskriterien scheidet das sog. Gleichstellungsargument als Ausprägung des Verkehrsschutzgedankens (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87 -, BGHZ 109, 327 = NJW 1990, 975, Rn. 14, 16; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30 = NJW 1996, 1339, Rn. 21, vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 -, BGHZ 135, 202 = NJW 1997, 1917-1919, Rn 17; vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09 -, Rn. 16, jeweils juris) für den Bereich der Ad-hoc -Mitteilungspflicht von vornherein aus, da diese ohnehin nur Emittenten trifft (ebenso Sajnovitz, WM 2016, 765, 768).

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16
    Das Grundrecht gebietet daher - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das zusätzlich die Menschenwürde heranzieht - keinen lückenlosen Schutz gegen Selbstbezichtigungen ohne Rücksicht darauf, ob dadurch schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 - ["Gemeinschuldnerentscheidung"], BVerfGE 56, 37-54, juris, Rn. 26).

    Vom Bundesverfassungsgericht wurde aber in solchen Fällen keine Einschränkung der Pflichtenlage des sich selbst Belastenden anerkannt, sondern auf die Lösung des Konflikts über ein Verwendungsverbot im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 - ["Gemeinschuldnerentscheidung"], BVerfGE 56, 37-54, juris, Rn. 27 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 2172/96 -, BVerfGE 95, 220-243, juris, Rn. 73; ebenso zu § 15 WpHG a.F: Versteegen , in: KK-WpHG, 1. Auflage 2007, § 15, Rn. 113; Klöhn , in: KK-WpHG, 2. Auflage 2014, § 15, Rn. 160; Altenhain , ebenda, § 39, Rn. 30; Sajnovits , in: WM 2016, S. 765 [772 f.]; weitere Nachweise bei Pfüller , in: Fuchs, WpHG, 2. Auflage 2016, § 15, Rn. 291-293).

  • BGH, 10.12.2010 - V ZR 203/09

    Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft bei Abschluss des Kaufvertrags und der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16
    a) Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen in entsprechender Anwendung von § 166 BGB entwickelt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87 -, BGHZ 109, 327-333 = NJW 1990, 975, Rn. 13; vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90 -, BGHZ 117, 104-109, Rn. 11 f.; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30-39 = NJW 1996, 1339, Rn. 20-22; vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09 -, Rn. 15 ff., jeweils juris).

    Von den hierbei vom BGH herangezogenen Wertungskriterien scheidet das sog. Gleichstellungsargument als Ausprägung des Verkehrsschutzgedankens (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87 -, BGHZ 109, 327 = NJW 1990, 975, Rn. 14, 16; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30 = NJW 1996, 1339, Rn. 21, vom 15. April 1997 - XI ZR 105/96 -, BGHZ 135, 202 = NJW 1997, 1917-1919, Rn 17; vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09 -, Rn. 16, jeweils juris) für den Bereich der Ad-hoc -Mitteilungspflicht von vornherein aus, da diese ohnehin nur Emittenten trifft (ebenso Sajnovitz, WM 2016, 765, 768).

  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16
    Eine darüber hinausgehende Zurechnung des Verhaltens anderer leitender Angehöriger des Unternehmens kommt dann in Betracht, wenn ihnen durch allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass sie also die juristische Person auf diese Weise repräsentieren (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11 -, BGHZ 196, 340-355, Rn. 12, juris).

    Dabei haftet die Gesellschaft nur für solche schädigenden Handlungen ihres Repräsentanten, die er "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" ausgeführt hat, die also in einem inneren Zusammenhang mit dem ihm zugewiesenen Funktionsbereich stehen (BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11 -, BGHZ 196, 340-355, Rn. 16 f.).

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 158/78

    Entlastung eines Verlags von der Haftung für durch ein Buch bewirkte

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16
    b) Auch die vom Bundesgerichtshof für einzelne Fallkonstellationen, insbesondere für persönlichkeitsverletzende Presseberichterstattung, entwickelten Grundsätze der "Fiktionshaftung für mangelhafte Organisation" (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 158/78 -, NJW 1980, 2810, Rn. 63, juris) können nicht zur Herleitung einer Haftung der Musterbeklagten zu 1) für Fehlverhalten der Bereichsleiter Aggregateentwicklung herangezogen werden.

    Hintergrund der Fiktionshaftung - wie auch der Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB - ist der Gedanke, dass es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will (BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 158/78 -, NJW 1980, 2810, Rn. 63, juris; für die Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 -, Rn. 18, juris); die juristische Person soll haftungsrechtlich nicht besser gestellt werden als eine natürliche Person (RGZ 157, 228, 235; Offenloch, in: BeckOGK BGB, Stand 1.7.2021, § 31, Rn. 125).

  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90

    Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.11.2021 - 3 Kap 1/16
    a) Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit juristischen Personen in entsprechender Anwendung von § 166 BGB entwickelt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87 -, BGHZ 109, 327-333 = NJW 1990, 975, Rn. 13; vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90 -, BGHZ 117, 104-109, Rn. 11 f.; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30-39 = NJW 1996, 1339, Rn. 20-22; vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09 -, Rn. 15 ff., jeweils juris).

    Soweit ohne Anführung des Gleichstellungsarguments für eine Wissenszurechnung auf den Verkehrsschutz oder Vertrauensschutz abgestellt und dies mit der Wissensaufspaltung in arbeitsteiligen Organisationen begründet wird (vgl. etwa BGH, Urteile vom 1. Juni 1989 - III ZR 261/87 -, WM 1989, 1364 = NJW 1989, 2879, Rn. 21-27,vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90 -, BGHZ 117, 104, Rn. 11 f.; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30 = NJW 1996, 1339, Rn. 22; vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 272/05 -, Rn. 15; vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10 -, VersR 2012, 587, Rn. 21; jeweils juris), wird man für eine entsprechende Anwendung dieses Gedankens auf den Bereich der Ad-hoc -Mitteilungspflicht verlangen müssen, dass die Haftungsnormen der §§ 37b und 37c WpHG a.F. eine entsprechende Verkehrs- oder Vertrauenserwartung rechtfertigen (vgl. Sajnovitz, WM 2016, 765, 768; Schubert, in MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 166, Rn. 64, 69 f.).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

  • EuGH, 28.06.2012 - C-19/11

    Ein Zwischenschritt, der einer Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 261/87

    Zurechnung von Kenntnissen des Filialleiters einer Bank; Rechtsfolgen arglistiger

  • OLG Braunschweig, 12.01.2016 - 7 U 59/14

    Haftung der Porsche-AG für unrichtige Informationen hinsichtlich der Absicht der

  • BGH, 20.10.2011 - III ZR 252/10

    Beginn der Verjährungsfrist für deliktsrechtliche Ansprüche: Grob fahrlässige

  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BGH, 12.10.2006 - VII ZR 272/05

    Zurechnung des Verschuldens von Mitarbeitern des Subunternehmers bei der Prüfung

  • BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14

    BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo

  • RG, 09.03.1938 - VI 212/37

    1. Ist eine Auskunft als solche ein Rechtsgeschäft? 2. Kann der Geschäftsherr,

  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

  • OLG Frankfurt, 12.02.2009 - 2 Ss OWi 514/08

    Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz: Beginn der Veröffentlichungspflicht

  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    bb) Dabei ist grundsätzlich der Vorstand als Vertreter des Emittenten gemäß § 76 Abs. 1 AktG für die Erfüllung der kapitalmarktrechtlichen Ad-hoc-Publizitätspflichten verantwortlich (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2021 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 67; Assmann in: Assmann/Schneider, § 15 Rn. 49) und hat sich dazu die erforderliche eigene Kenntnis von Insiderinformationen über interne Organisationsabläufe zu verschaffen (Pfüller, a.a.O., § 15 Rn. 125, 333; Buck-Heeb, AG 2015, 801, 806).

    § 37b Abs. 2 WpHG wird zwar verbreitet dahin verstanden, dass sich der Emittent aufgrund der Beweislastumkehr auch dahingehend entlasten müsse, dass der Vorstand bzw. diejenigen Personen in seinem Unternehmen, deren Kenntnis ihm zuzurechnen wäre, keine Kenntnis von der Insidertatsache gehabt hätten (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2021 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 83, 90; Möllers/Leisch in: KK-WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, c, Rn. 173 [beachte aber Rn. 150, wonach den Emittenten betreffend die Unverzüglichkeit nur eine sekundäre Darlegungslast treffe]; Hellgardt in: Assmann/Schneider/Mülbert, 7. Aufl., § 97 WpHG, Rn. 112; Nietsch, ZIP 2018, 1421, 1427; a.A.: Thomale AG 2019, 189, 194).

    Dies ist - soweit von dem Emittenten bestritten - von dem Gläubiger mit hinreichenden Anhaltspunkten (vgl. dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2021 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 93 f.) darzulegen.

    (1) Soweit die Musterklägerin behauptet, der damalige Vorstandsvorsitzende Dr. W. habe von der "konkreten Beherrschungsabsicht" aufgrund von eingeholten "Analysen und Studien" zu den Plänen der Musterbeklagten zu 1 sowie aus Gesprächen mit Prof. Dr. P. gewusst, ist dies ohne die erforderliche Substanz, worauf der Senat mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 hingewiesen hat (vgl. zu Substantiierungsanforderungen auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2021 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 93 f.).

    Dabei kann offen bleiben, ob im Rahmen der Haftung nach §§ 37b, c WpHG überhaupt Wissen zugerechnet wird, das außerhalb des Kreises der Vorstandsmitglieder vorhanden ist (grundsätzlich ablehnend: OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2021 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 67 ff., 76 ff. m.w.N.; Koch AG 2019, 273, 278 ff.).

    Effektiver Rechtsschutz setzt vielmehr auch voraus, dass das Musterverfahren noch handhabbar bleibt und in möglichst angemessener Zeit abgeschlossen werden kann (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. September 2020 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Das Gericht hat vielmehr innerhalb des durch die Feststellungsziele vorgegebenen Prüfungsrahmens auch weitere sich aus dem Parteivortrag ergebende Umstände zu berücksichtigen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. September 2020, a.a.O., Rn. 21 a.E.).

  • LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21

    Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei

    Entsprechendes gelte in Bezug auf einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. November 2021 (3 Kap 1/16), mit dem bereits für das Jahr 2008 eine Verpflichtung zur ad hoc-Meldung wegen der in für den U-S.-Markt bestimmten Diesel-PKW für das Modelljahr 2009 enthaltene Manipulationssoftware angenommen werde, was auf ein Organisationsverschulden hindeute (Blatt 546 R, GA IV).

    Danach steht die von den Klägern beanstandete fehlende Sachaufklärung der Entstehung des Anspruchs auf Schadensersatz ebenso wenig entgegen wie ein noch in der Entwicklung befindliches (erhebliches) Schadensausmaß, etwa mit Blick auf neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Abtretbarkeit von Schadensersatzansprüchen durch Dieselfahrzeugerwerber mit Wohnsitz in der Schweiz an Inkassodienstleister (Urteil vom 13. Juni 2022 - Via ZR 418/21) und des Oberlandesgerichts Braunschweig zu einer möglicherweise bereits im Jahr 2008 bestehenden Verpflichtung der Beklagten zur ad hoc-Meldung wegen der in für den U-S.-Markt bestimmten Diesel-PKW für das Modelljahr 2009 enthaltenen Manipulationssoftware (Hinweisbeschluss vom 18. November 2021 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 89 ff.).

    Letztlich lässt sich ein Organisationsverschulden nicht aus einem vom Oberlandesgericht Braunschweig in einem Kapitalanleger-Musterklageverfahren am 18. November 2021 erteilten Hinweis ableiten, wonach unter Berücksichtigung des - ergänzungsbedürftigen - Musterklägervorbringens das Unterlassen der im Jahr 2008 gebotenen Kapitalmarktinformation, den Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht haben könne, während der objektive Tatbestand des § 37b Abs. 1 WpHG a.F. vorliege und sich die Darlegung der Musterbeklagten dazu, dass die Unterlassung der Veröffentlichung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhe, auf Mitglieder des Konzernvorstandes beschränken könne (Hinweisbeschluss vom 18. November 2021 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 23, 89 ff.).

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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,44278
OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2023,44278)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 19.12.2023 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2023,44278)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 19. Dezember 2023 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2023,44278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 3; ZPO § ... 91; ZPO § 100; ZPO § 138 Abs 1; ZPO § 269 Abs 3; ZPO § 291; ZPO § 294; ZPO § 383; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 384; ZPO § 384 Nr. 2; ZPO § 386 Abs. 1; ZPO § 387; StPO § 55 Abs. 1; StPO § 136; StPO § 153a; StPO § 161 Abs. 1 S. 3; StPO § 163 Abs. 3 S. 3; StPO § 254 Abs. 1; StGB § 13; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; StGB § 78c; StGB § 153; GKG § 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1
    Kapitalanleger-Musterverfahren; Ausgangsverfahren; Beweisbeschluss; Beweisthemen; Zwischenstreit; Zwischenurteil; Zeugnisverweigerung; umfassende Zeugnisverweigerung; Zeugnisverweigerungsrecht; umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht; Aussage; wahrheitsgemäße Aussage; ...

  • rechtsportal.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren; Ausgangsverfahren; Beweisbeschluss; Beweisthemen; Zwischenstreit; Zwischenurteil; Zeugnisverweigerung; umfassende Zeugnisverweigerung; Zeugnisverweigerungsrecht; umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht; Aussage; wahrheitsgemäße Aussage; ...

  • rechtsportal.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren; Ausgangsverfahren; Beweisbeschluss; Beweisthemen; Zwischenstreit; Zwischenurteil; Zeugnisverweigerung; umfassende Zeugnisverweigerung; Zeugnisverweigerungsrecht; umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht; Aussage; wahrheitsgemäße Aussage; ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Celle, 14.06.2010 - 8 U 21/09

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts; Pflicht des Zeugen zum Erscheinen bei

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16
    Für ein Zeugnisverweigerungsrecht genügt, dass Tatsachen, die sich aus der Aussage des Zeugen ergeben, auch nur mittelbar, gegebenenfalls auch nur als "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" einen Tatverdacht begründen können und sich das Zeugnisverweigerungsrecht materiell daher auf solche Angaben erstreckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08 -, juris, Rn. 19 und vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, juris, Rn. 25; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12 -, juris, Rn. 9 zu § 55 Abs. 1 StPO; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09 -, juris, Rn. 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2014 - 4 W 3/14 -, juris, Rn. 139; jeweils m. w. N.; Scheuch , in: BeckOK ZPO, 49. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 384, Rn. 8; die insoweit zu § 55 StPO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gilt auch für § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO , vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06 -, juris, Rn. 14 a. E.; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09 -, juris, Rn. 16).

    Einer Zeugnisverweigerung nach § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass ein Ermittlungsverfahren bereits unabhängig von etwaigen Angaben des Zeugen im Rahmen einer Beweisaufnahme in diesem Verfahren eingeleitet worden ist, denn es genügt auch die Gefahr der Beweiserleichterung für ein bereits anhängiges Strafverfahren ( OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09 -, juris, Rn. 13).

    Maßgeblich sind insoweit nicht beliebige denkbare, sondern nur für das vorliegende Verfahren bedeutsame bzw. sachdienliche Fragen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02 -, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97 -, BGHSt 43, 321-335 , juris, Rn. 13; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09 -, juris, Rn. 15).

  • BVerfG, 21.04.2010 - 2 BvR 504/08

    Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare);

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16
    Für ein Zeugnisverweigerungsrecht genügt, dass Tatsachen, die sich aus der Aussage des Zeugen ergeben, auch nur mittelbar, gegebenenfalls auch nur als "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" einen Tatverdacht begründen können und sich das Zeugnisverweigerungsrecht materiell daher auf solche Angaben erstreckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08 -, juris, Rn. 19 und vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, juris, Rn. 25; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12 -, juris, Rn. 9 zu § 55 Abs. 1 StPO; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09 -, juris, Rn. 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2014 - 4 W 3/14 -, juris, Rn. 139; jeweils m. w. N.; Scheuch , in: BeckOK ZPO, 49. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 384, Rn. 8; die insoweit zu § 55 StPO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gilt auch für § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO , vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06 -, juris, Rn. 14 a. E.; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09 -, juris, Rn. 16).

    Eine Gefahr der Strafverfolgung besteht, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte (nicht müsste), die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder auch zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, juris, Rn. 20 und vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08 -, juris, Rn. 19; jeweils m. w. N. zum insofern wortgleichen § 55 Abs. 1 StPO ).

    Ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht liegt jedenfalls dann vor, wenn alle Umstände, die der Zeuge schildern würde, und alle Fragen, die an ihn gerichtet würden, selbst wenn sie nur das Randgeschehen beträfen, in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten stehen, sodass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte ( BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08 -, juris, Rn. 19; OLG Celle, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 13 W 58/15 -, juris, Rn. 44).

  • BGH, 08.04.2008 - VIII ZB 20/06

    Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung eines bereits erstinstanzlich vernommenen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16
    Für ein Zeugnisverweigerungsrecht genügt, dass Tatsachen, die sich aus der Aussage des Zeugen ergeben, auch nur mittelbar, gegebenenfalls auch nur als "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" einen Tatverdacht begründen können und sich das Zeugnisverweigerungsrecht materiell daher auf solche Angaben erstreckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08 -, juris, Rn. 19 und vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, juris, Rn. 25; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12 -, juris, Rn. 9 zu § 55 Abs. 1 StPO; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09 -, juris, Rn. 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2014 - 4 W 3/14 -, juris, Rn. 139; jeweils m. w. N.; Scheuch , in: BeckOK ZPO, 49. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 384, Rn. 8; die insoweit zu § 55 StPO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gilt auch für § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO , vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06 -, juris, Rn. 14 a. E.; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09 -, juris, Rn. 16).

    Die in § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO beschriebene Konfliktlage kann jedoch im Einzelfall dazu führen, dass ein Zeuge gar nichts zur Sache auszusagen braucht (BGH, a. a. O., Rn. 9; BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06 -, juris, Rn. 17).

    Ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht liegt jedenfalls dann vor, wenn alle Umstände, die der Zeuge schildern würde, und alle Fragen, die an ihn gerichtet würden, selbst wenn sie nur das Randgeschehen beträfen, in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten stehen, sodass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte ( BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08 -, juris, Rn. 19; OLG Celle, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 13 W 58/15 -, juris, Rn. 44).

  • BGH, 04.12.2012 - VI ZB 2/12

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Pressevertreters: Aussage als Zeuge in einem

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16
    Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entfallen kann, wenn ein Pressevertreter seine Beziehung zu einem Informanten, über die er als Zeuge bekunden soll, namentlich und inhaltlich bereits offengelegt hat: § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schützt die Anonymität des Informanten zugunsten des Vertrauensverhältnisses zwischen diesem und der Presse, damit letztere ihre Kontrollfunktion unter Einschaltung verlässlicher Informanten unter Wahrung des Redaktionsgeheimnisses wahrnehmen kann; nach einer Offenlegung besteht diese Anonymität, die geschützt werden könnte, aber nicht mehr ( BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - VI ZB 2/12 -, NJW-RR 2013, S. 159 [160 Rn. 12 f. und 16 f.]).

    Daran ändert sich im Falle des § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch nicht deshalb etwas, weil die frühere Aussage im Zivilprozess gegebenenfalls im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann (anders zu § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO : BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - VI ZB 2/12 -, NJW-RR 2013, S. 159 [160 Rn. 17] m. w. N.), denn auch ein sich daraus ergebender Tatverdacht könnte durch eine erneute Aussage bestätigt, vertieft oder erweitert werden.

  • OLG Köln, 10.04.2019 - 13 U 231/17

    Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren um Übernahme der Postbank

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16
    Hier ist zu berücksichtigen, dass die Aussage des Zeugen nur ein Baustein im Rahmen zahlreicher zu würdigender Beweismittel wäre, dass die Bedeutung der Aussage des Zeugen für den Ausgang des Rechtsstreits auch von dem Inhalt seiner Aussage und seiner Glaubwürdigkeit abhängt, und dass die Entscheidung im Zwischenstreit keinen vollstreckbaren Titel schafft (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. April 2019 - 13 U 231/17 -, juris, Rn. 43).

    Gegen Zwischenurteile der Oberlandesgerichte nach § 387 ZPO ist ein Rechtsmittel nicht gegeben ( BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - X ZB 9/17 -, NJOZ 2019, S. 294 [Rn. 3 -5]; OLG Köln, Urteil vom 10. April 2019 - 13 U 231/17 -, juris, Rn. 1; Damrau/Weinland , in: MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 384, Rn. 16; Greger , in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 387 ZPO, Rn. 6).

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2015 - 14 Sa 800/15

    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen im Arbeitsgerichtsprozess im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16
    Dieser Grundsatz gilt bereits bei der Darlegung und Glaubhaftmachung des Weigerungsgrundes; es darf nicht die Angabe von Anhaltspunkten für die Berechtigung zur Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht gefordert werden, wenn diese Anhaltspunkte selbst ein Teilstück in einem "mosaikartig" zusammengesetzten Strafverdacht sein könnten (LAG Düsseldorf, Zwischenurteil vom 2. November 2015 - 14 Sa 800/15 -, juris, Rn. 70).

    Ist die Aussage des Zeugen von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits, so kann der Wert seiner Aussage den Wert der Hauptsache erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - II ZA 9/90 -, juris, Rn. 1; KG, Beschluss vom 25. April 1968 - 1 W 373/68 -, NJW 1968, S. 1937 [1938]; Greger , in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 387 ZPO, Rn. 5); andernfalls ist sie mit einem Bruchteil der Hauptsache zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 W 73/10 -, juris, Rn. 21 [dort 1/4]; LAG Düsseldorf, Zwischenurteil vom 2. November 2015 - 14 Sa 800/15 -, juris, Rn. 83 [dort 1/5]; vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 22. November 2019 - 4 W 53/19 -, juris, Rn. 1 [Interesse des Zeugen an der Beschwerdeentscheidung, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG ]).

  • BGH, 30.05.1972 - 4 StR 180/72

    Tatrichter - Angaben eines Zeugen - Verlöbnis - Eidliche Versicherung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16
    Falls das Gericht Zweifel hat und eine Glaubhaftmachung daher als erforderlich ansieht, hat der Zeuge seine Angaben aber gemäß §§ 386 Abs. 1, 294 ZPO glaubhaft zu machen ( BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - 4 StR 180/72 -, juris, Rn. 3; Huber , in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 386, Rn. 1; Scheuch , in: BeckOK ZPO, 50. Edition, Stand 1. September 2023, § 386, Rn. 2).

    e) Weiteren Vortrags des Zeugen oder einer weiteren Glaubhaftmachung gemäß §§ 386 Abs. 1, 294 ZPO bedarf es hier nicht, da sich bereits in freier Würdigung der vorgetragenen Tatsachen ergibt, dass dem Zeugen ein (hier: ausnahmsweise umfassendes) Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 - 4 StR 180/72 -, juris, Rn. 3; Huber , in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 386, Rn. 1; Scheuch , in: BeckOK ZPO, 50. Edition, Stand 1. September 2023, § 386, Rn. 2).

  • BGH, 18.10.1993 - II ZR 255/92

    Umfang eines Zeugnisverweigerungsrechts

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16
    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO gestattet es dem Zeugen nur, solche Fragen nicht zu beantworten, die ihn in die vom Gesetz umschriebene Konfliktlage bringen ( BGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 - II ZR 255/92 -, juris, Rn. 9).

    Denn es lässt sich meist nicht völlig ausschließen, dass der Zeuge die eine oder andere Frage doch beantworten würde ( BGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 - II ZR 255/92 -, juris, Rn. 9 f.).

  • BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01

    Zum Auskunftsverweigerungsrecht über bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten -

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16
    Für ein Zeugnisverweigerungsrecht genügt, dass Tatsachen, die sich aus der Aussage des Zeugen ergeben, auch nur mittelbar, gegebenenfalls auch nur als "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" einen Tatverdacht begründen können und sich das Zeugnisverweigerungsrecht materiell daher auf solche Angaben erstreckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08 -, juris, Rn. 19 und vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, juris, Rn. 25; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - StB 16/12 -, juris, Rn. 9 zu § 55 Abs. 1 StPO; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09 -, juris, Rn. 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2014 - 4 W 3/14 -, juris, Rn. 139; jeweils m. w. N.; Scheuch , in: BeckOK ZPO, 49. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 384, Rn. 8; die insoweit zu § 55 StPO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gilt auch für § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO , vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06 -, juris, Rn. 14 a. E.; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09 -, juris, Rn. 16).

    Eine Gefahr der Strafverfolgung besteht, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte (nicht müsste), die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder auch zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, juris, Rn. 20 und vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08 -, juris, Rn. 19; jeweils m. w. N. zum insofern wortgleichen § 55 Abs. 1 StPO ).

  • OLG Celle, 11.01.2016 - 13 W 58/15

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 384 Nr. 2 ZPO

    Auszug aus OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16
    Ausreichend ist schließlich sogar auch nur die Gefahr, dass sich die Aussage bezüglich des Strafmaßes in dem betreffenden Strafverfahren ungünstig auswirken könnte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 13 W 58/15 -, juris, Rn. 17).

    Ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht liegt jedenfalls dann vor, wenn alle Umstände, die der Zeuge schildern würde, und alle Fragen, die an ihn gerichtet würden, selbst wenn sie nur das Randgeschehen beträfen, in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten stehen, sodass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte ( BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08 -, juris, Rn. 19; OLG Celle, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 13 W 58/15 -, juris, Rn. 44).

  • OLG Saarbrücken, 22.04.2014 - 4 W 3/14

    Zivilprozess: Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts aus sachlichen Gründen

  • RG, 01.11.1889 - 2108/89

    Ist die Befugnis zur Verlesung von Erklärungen des Angeklagten aus §. 253 Abs. 1

  • BGH, 26.08.1998 - 3 StR 256/98

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

  • RG, 15.12.1921 - 1095/21

    Ist das Protokoll des Vormundschaftsrichters als ein richterliches Protokoll i.

  • BGH, 28.07.1967 - 4 StR 243/67
  • OLG Stuttgart, 09.02.2011 - 3 W 73/10

    Zeugenbeweis: Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil über eine

  • BGH, 18.06.1982 - 2 StR 234/82

    Bewertung von zwei getätigten falscher Aussagen in einem Strafverfahren -

  • VGH Bayern, 11.06.2013 - 10 B 12.1493

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis);

  • OLG Jena, 22.11.2019 - 4 W 53/19

    Streitwert für einen Zwischenstreit über die Berechtigung einer

  • BGH, 31.05.1968 - 4 StR 19/68

    Verstoß gegen Belehrungspflicht - Verwertungsverbot - Aussage des Beschuldigten -

  • BGH, 03.07.1996 - 5 StR 179/96

    Zivilrechtliches Protokoll - Verlesbarkeit

  • BGH, 31.05.1960 - 5 StR 168/60

    polizeiliches Protokoll - § 254 StPO, Urkundenverwertungsverbot, Vorhalt ggü.

  • BGH, 31.07.2018 - X ZB 9/17

    Anfechtbarkeit des im Zwischenstreit über die Berechtigung einer

  • BGH, 25.03.1991 - II ZA 9/90

    Streitwertfestsetzung bei vermögensrechtlicher Streitigkeit

  • OLG Schleswig, 22.11.1990 - 2 Ws 462/90
  • BGH, 15.08.1952 - 3 StR 267/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.09.2021 - III ZR 63/20

    Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle

  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

  • BGH, 17.05.2018 - IX ZR 243/17

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe der gesamten Handakte auf Verlangen

  • BGH, 18.12.2012 - StB 16/12

    Zeugnisverweigerungsrecht bei Gefahr der Strafverfolgung (Besonderheiten bei

  • BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02

    Bestechlichkeit (Vorteil; Orientierung am Rechtsgut; Vorteilsbewusstsein;

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • LAG Köln, 22.05.2020 - 4 Sa 5/20

    Außerordentliche Verdachtskündigung; öffentlicher Dienst; Vorteilsnahme; Anhörung

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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap. 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,29592
OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap. 1/16 (https://dejure.org/2020,29592)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.10.2020 - 3 Kap. 1/16 (https://dejure.org/2020,29592)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - 3 Kap. 1/16 (https://dejure.org/2020,29592)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    KapMuG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KapMuG § ... 6 Abs. 1 S. 2; KapMuG § 7; KapMuG § 7 S. 1; KapMuG § 8; KapMuG § 8 Abs. 1 S. 1; KapMuG § 8 Abs. 4; KapMuG § 9 Abs. 2; KapMuG § 9 Abs. 3; KapMuG § 9 Abs. 5; KapMuG § 11 Abs. 1 S. 1; KapMuG § 11 Abs. 1 S. 2; KapMuG § 12 Abs. 2 S. 1; KapMuG § 14; KapMuG § 24 Abs. 2 S. 2; KapMuG § 24 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; EUV 2016/679 Art. 6 Abs. 1; Nds. AktO § 3; ZPO § 67; ZPO § 150 S. 1; ZPO § 250; ZPO § 252; ZPO § 299; ZPO § 299 Abs. 1; ZPO § 299 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 3
    Voraussetzungen der Stellung einer Partei als Musterbeklagte im Kapitalanleger-Musterverfahren; Gewährung von Akteneinsicht an Musterkläger und Beigeladene; Rechtswirkungen der Aussetzung des Ausgangsverfahrens durch das Prozessgericht

  • rechtsportal.de
  • ZIP-online.de

    Keine konstitutive Entscheidung des OLG in KapMuG-Verfahren über Status einer Partei als Musterbeklagte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Konstitutive Entscheidung des OLG über den Status einer Partei als Musterbeklagte; Akteneinsicht

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine konstitutive Entscheidung des OLG in KapMuG-Verfahren über Status einer Partei als Musterbeklagte

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1879
  • ZIP 2021, 31
  • MDR 2020, 1398
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19

    BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16
    Auf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19 - (WM 2020, S. 1418) entschieden, dass ein weiteres Musterverfahren wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses nur ausgeschlossen sei, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens auszusetzen wären, die Prozessgerichte binde.

    Die Musterbeklagte zu 2) sei gemäß § 9 Abs. 5 KapMuG ipso jure mit Aussetzung des ersten gegen sie gerichteten Aussetzungsverfahrens Musterbeklagte geworden; dies dauere fort, solange eine solche Aussetzung fortdauere, was auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19 - bestätige.

    Der Umstand, dass sich diese Auslegung nach Maßgabe der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19 -, WM 2020, S. 1418 [1420 Rn. 20 ff.]) als unzutreffend erwiesen hat, entzieht den Aussetzungsentscheidungen nicht nachträglich ihre verfahrensrechtliche Grundlage.

    Da das Kapitalanleger-Musterverfahren einen Abschnitt der von den Prozessgerichten ausgesetzten Ausgangsverfahren bildet (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19 -, WM 2020, S. 1418 [1421 Rn. 26]), handelt es sich bei den Unterrichtungen gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG auch aus der Perspektive des Oberlandesgerichts um "vom Gericht selbst" erstellte Unterlagen; solche sind Aktenbestandteil, sofern es sich nicht um Entscheidungsentwürfe etc. handelt (vgl. Greger , in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 299, Rn. 4 m.w.N.), was hier offensichtlich nicht der Fall ist.

    Dies gefährdet den Zweck des Kapitalanleger-Musterverfahrens nicht; eines solche Überprüfung ist vielmehr nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19 - (WM 2020, S. 1418) naheliegend.

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16
    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 27. März 2019 - 20 Kap 2/17 - (WM 2019, S. 1059) festgestellt, dass das dort vorgelegte Musterverfahren wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig gemäß § 7 Satz 1 KapMuG unzulässig sei, und hat die Bestimmung eines Musterklägers abgelehnt.

    Auch der Verweis auf Art. 103 Abs. 1 GG greife - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 24. September 2020 - 20 Kap 2/17 -) - nicht durch, denn § 9 Abs. 2 KapMuG erfordere keine Anhörung der Beteiligten.

    Zum einen sind sie Grundlage der Bestimmung des Musterklägers (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2020 - 20 Kap 2/17 - n.v., von der Musterklägerin vorgelegt als Anlage MK 282), zum anderen sind sie Grundlage der Bestimmung des Anteils der Kosten der Musterbeklagten, der als Kosten des jeweiligen Ausgangsverfahrens gilt, § 24 Abs. 2 und Abs. 3 KapMuG.

  • BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19

    Akteneinsicht XXIV

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16
    Dabei kann dahinstehen, ob Beigeladene grundsätzlich als Parteien des Kapitalanleger-Musterverfahrens anzusehen sind, denn die Stellung der Beigeladenen entspricht gemäß § 14 KapMuG der von Streithelfern im Sinne des § 67 ZPO und letztere werden allgemein als Partei im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO angesehen ( Greger , in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 299, Rn. 2; Huber , in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 299, Rn. 2; Prütting , in: MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 299, Rn. 10 m.w.N.; Vollkommer , a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss von 14. Januar 2020 - X ZR 33/19 -, NJW-RR 2020, S. 246).

    Das Gericht hat grundsätzlich alle Unterlagen zu den Prozessakten zu nehmen, die eine Partei oder sonstige Personen zu dem betreffenden Verfahren einreichen (BGH, Beschluss von 14. Januar 2020 - X ZR 33/19 -, NJW-RR 2020, S. 246 [247 Rn. 15]).

  • BGH, 07.05.2020 - IX ZB 56/19

    Insolvenzverfahren: Grenzen des Akteneinsichtsrechts des Gläubigers bei

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16
    Deshalb bleibt es bei der vom Gesetzgeber in § 299 Abs. 1 ZPO vorgenommenen Entscheidung, dass diese Abwägung grundsätzlich zugunsten des rechtlichen Gehörs ausgeht; eine - gegenüber Verfahrensbeteiligten nur ausnahmsweise zulässige (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 56/19 -, NZI 2020, S. 731 [Rn. 7] m.w.N.) - Beschränkung des Akteneinsichtsrechts findet nicht statt.

    Dass ein Missbrauch der aus der Akteneinsicht gewonnen Erkenntnisse im konkreten Einzelfall drohte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 56/19 -, NZI 2020, S. 731 [Rn. 7 ff.]), ist nicht ersichtlich.

  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19

    KapMuG: Möglichkeit der Einleitung eines weiteren Musterverfahrens

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16
    In Reaktion auf diesen und einen weiteren Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2020 (- II ZB 30/19 -, WM 2020, S. 1422) beantragt der Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 28. Juli 2020,.

    Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn alle die Musterbeklagte zu 2) betreffenden Aussetzungsbeschlüsse mangels verfahrensrechtlicher Grundlage wirkungslos geblieben wären (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, WM 2020, S. 1422 [1425 Rn. 26] m.w.N.).

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16
    Solche Beschränkungen ergeben sich unter anderem aus § 299 Abs. 1 ZPO, der der Wahrnehmung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.März 1965 - 2 BvR 176/63 -, NJW 1965, S. 1171 [1172]; BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 -, NJW 1983, S. 1043; Prütting , in: MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 299, Rn. 1 m.w.N.).
  • BGH, 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06

    Akteneinsichtsrecht Dritter, hier der Gläubiger des Insolvenzschuldners, in

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16
    Dass ein Akteneinsichtsberechtigter durch Akteneinsicht auch Informationen über Dritte gewinnen kann, ist grundsätzlich hinzunehmen, weil anderenfalls das Akteneinsichtsrecht insgesamt leerlaufen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV AR (VZ) 1/06 -, NZG 2006, S. 595 [597] m.w.N.).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16
    Ein Grundrechtseingriff liegt hier zwar vor, da es um die Weitergabe der Information darüber geht, dass eine (natürliche oder juristische) Person Beigeladene des Musterverfahrens ist, denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst den Schutz des Einzelnen unter anderem gegen die unbegrenzte Weitergabe seiner persönlichen Daten; es gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und auch juristische Personen können Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sein (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405 und 1780/17 -, NJW 2018, S. 2385 [2386 Rn. 61] m.w.N.; Di Fabio , in: Maunz/Dürig, GG, 90. EL, Stand Februar 2020, Art. 2 Abs. 1, Rn. 176, 214 m.w.N.).
  • BGH, 09.07.1987 - III ZR 167/86
    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16
    § 299 ZPO regelt den Zugang zu den gerichtlichen Akten als lex specialis zum einfachgesetzlichen Datenschutzrecht ( Assmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 4, 4. Auflage 2013, § 299, Rn. 46 m.w.N.; Greger , in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 299, Rn. 1 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 1987 - III ZR 167/86 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 15.04.2005 - 2 BvR 465/05

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Akteneinsicht Dritter in

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16
    Da mit der Gewährung von Akteneinsicht in solchen Fällen ein Eingriff in Grundrechtspositionen - namentlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - dieser Personen verbunden ist, darf sie erst gewährt werden, wenn diese Person Gelegenheit hatten, zum Gesuch Stellung zu nehmen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. April 2005 - 2 BvR 465/05 -, NStZ-RR 2005, S. 242).
  • BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 1/17

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Prozessgerichts über die öffentliche

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der

  • BGH, 08.04.2014 - XI ZB 40/11

    Aussetzung eines Schadensersatzprozesses wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

  • BGH, 04.05.2017 - III ZB 61/16

    Schadenersatzbegehren unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung;

  • BGH, 26.07.2011 - II ZB 11/10

    Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei

  • OLG München, 06.05.2022 - 8 U 5530/21

    Vorlage- und Aussetzungsvoraussetzungen im Kapitalanlegermusterverfahren

    Die Erreichung des Quorums ist nur maßgebend für die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses (BT-Drs. 17/8799 S. 22; ebenso Vorwerk/Wolf, KapMuG/Lange, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 9 Rn. 7; Gängel/Huth/Gansel, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 4. Auflage 2013, § 9 Rn. 30, beck-online; Habersack/Mülbert/Schlitt KapMarktInfo-HdB, § 32. Rn. 235, beck-online; OLG B.schweig, Beschluss vom 06.10.2020 - 3 Kap 1/16).
  • OLG München, 18.05.2022 - 3 U 8421/21

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines Vorlagebeschlusses in Parallelverfahren

    Die Erreichung des Quorums ist nur maßgebend für die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses (BT-Drs. 17/8799 S. 22; ebenso Vorwerk/Wolf, KapMuG/Lange, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 9 Rn. 7; Gängel/Huth/Gansel, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 4. Auflage 2013, § 9 Rn. 30, beck-online; Habersack/Mülbert/Schlitt KapMarktInfo-HdB, § 32. Rn. 235, beck-online; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2020 - 3 Kap 1/16).
  • OLG München, 03.08.2022 - 3 U 1989/22

    Aussetzung wegen Musterverfahren auch im Berufungsrechtszug

    Die Erreichung des Quorums ist nur maßgebend für die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses (BT-Drs. 17/8799 S. 22; ebenso Vorwerk/Wolf, KapMuG/Lange, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 9 Rn. 7; Gängel/Huth/Gansel, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 4. Auflage 2013, § 9 Rn. 30, beck-online; Habersack/Mülbert/Schlitt KapMarktInfo-HdB, § 32. Rn. 235, beck-online; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2020 - 3 Kap 1/16).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 08.03.2017 - 3 Kap 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,50028
OLG Braunschweig, 08.03.2017 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2017,50028)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.03.2017 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2017,50028)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08. März 2017 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2017,50028)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Anlegerklagen gegen Volkswagen AG - Musterkläger bestimmt

  • juve.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Deka zum Musterkläger bestimmt

  • test.de (Kurzinformation)

Sonstiges (2)

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Von Kanzlei vertretene Klägerin zum Musterkläger gegen Volkswagen bestimmt

  • anwalt24.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    VW-Sammelklage: Anmeldefrist für geschädigte Anleger hat begonnen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.03.2017 - 3 Kap 1/16
    Die einzelnen Feststellungsziele ergeben sich aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 05.08.2016 (Az.: 5 OH 62/16), der ebenfalls im elektronischen Bundesanzeiger (Klageregister) unter http://www.bundesanzeiger.de veröffentlicht ist.
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 23.10.2018 - 3 Kap 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34696
OLG Braunschweig, 23.10.2018 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2018,34696)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.10.2018 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2018,34696)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2018,34696)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • drik.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka gegen VW/Porsche: Keine Erweiterung des Verfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    VW-Musterverfahren: Erste Entscheidung über Zuständigkeit für Investoren-Klagen - Klägeranwalt erwartet höchstrichterliche Klärung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.10.2018 - 3 Kap 1/16
    Auf die Identität des (potentiellen) Informationsträgers (etwa der [unterlassenen] ad-hoc-Mitteilung) kann es hingegen nicht entscheidend ankommen (entgegen LG Stuttgart, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, Rn. 109 ff.; Reuschle in: Wieczorek/Schütze, a. a. O., § 7 KapMuG Rn. 11 ff.).

    a) Die Erweiterungsanträge sind insbesondere nicht schon gemäß § 7 Abs. 1 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap - zurückzuweisen.

  • LG Hannover, 13.04.2016 - 18 OH 2/16

    Porsche/VW-Übernahme: Feststellungsziele für Musterentscheid festgelegt

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.10.2018 - 3 Kap 1/16
    Der Lebenssachverhalt ist dabei zwar weit zu verstehen, da das KapMuG dem Musterverfahren einen möglichst weiten Anwendungsbereich verschaffen wollte (Vollkommer, in: KK-KapMuG, a. a. O., § 6 Rn. 8; ebenfalls darauf abstellend LG Hannover Vorlagebeschluss vom 13. April 2016, Az. 18 OH 2/16).
  • OLG München, 15.12.2014 - Kap 3/10

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Sachdienlichkeit eines Erweiterungsantrags zum

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.10.2018 - 3 Kap 1/16
    Dieser gilt auch im Fall der Zurückweisung eines Erweiterungsantrags im Kapitalanleger-Musterverfahren (Vollkommer, in: KK-KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 25; Kruis, in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 15 Rn. 10; hiervon geht offenbar auch das OLG München aus [Beschl. v. 15.12.2014 - Kap 3/10, NZG 2015, 399, 400]).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.10.2018 - 3 Kap 1/16
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (vgl. statt vieler nur BGH, Beschluss vom 1.10.2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 23.09.2020 - 3 Kap 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,31368
OLG Braunschweig, 23.09.2020 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2020,31368)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.09.2020 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2020,31368)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23. September 2020 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2020,31368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG; § 2 Abs. 1 S. 1 KapMuG; § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KapMuG
    Entscheidungserhebliche Feststellungsziele von Erweiterungsanträgen; Fragestellungen zur Darlegungslast und Beweislast ohne Bezug zum Kapitalanlagerecht oder Kapitalmarktrecht kein tauglicher Gegenstand eines Feststellungsziels

  • drik.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Zusätzliche Feststellungsziele

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Bestimmtheit und Sachdienlichkeit von Erweiterungsanträgen im Kapitalanleger-Musterverfahren

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Bestimmtheit und Sachdienlichkeit von Erweiterungsanträgen im Kapitalanleger-Musterverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.09.2020 - 3 Kap 1/16
    Dies setzt aber nicht voraus, dass eine fiktive Ad-hoc-Mitteilung formuliert wird (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14 -, NJW-RR 2019, 38).

    Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14 -, juris) müssen die (jeweiligen) Feststellungsziele (lediglich) bestimmt bezeichnen, welche konkreten Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Insiderinformation bilden sollen, Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein sollen (a.a.O., Rn. 33).

    Auf diese Weise haben einige Beigeladene auch bereits auf den Umstand reagiert, dass infolge der strengen Maßstäbe für die Bestimmtheit von Feststellungszielen durch die Corealcredit-Bank-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14 - die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Senats in Bezug auf die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses meist auf einzelne Aspekte oder Informationen des Gesamtsachverhalts beschränkt ist (vgl. hierzu die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2019, Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll, S. 31, 32).

  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Rechtsbeschwerde gegen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.09.2020 - 3 Kap 1/16
    Das Musterverfahren ist jedoch nicht auf die Klärung materiell-rechtlicher Anspruchsvoraussetzungen beschränkt, sondern erfasst auch die Voraussetzungen des prozessualen Anspruchs (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 -, juris-Rn. 24).

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 - folgt keine andere Bewertung.

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZB 26/07

    Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf grauen Kapitalmarkt anwendbar

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.09.2020 - 3 Kap 1/16
    Im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens können somit solche Tatsachen und Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die die Anwendung der Anspruchsnorm selbst begründen oder ausschließen oder der Konkretisierung einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung der Norm dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09 -, NZG 2012, 107, 110; Beschluss vom 10.06.2008 - XI 26/07 -, NZG 2008, 592).
  • BGH, 09.01.2018 - II ZB 14/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.09.2020 - 3 Kap 1/16
    Dies führt aber nicht zu einer Unzulässigkeit des gesamten Feststellungsziels.Lediglich der von der Formulierung betroffene, nicht bestimmte Teil des Feststellungsziels ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.09.2020 - 3 Kap 1/16
    In seiner "Telekom-Entscheidung" hat der Senat die Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt zur Frage des Beurteilungsmaßstabs eines Prospektfehlers und zum Adressatenkreis des Prospekts aufgehoben (Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13 -, juris-Rn. 106, 107).
  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 6/09

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.09.2020 - 3 Kap 1/16
    Im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens können somit solche Tatsachen und Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die die Anwendung der Anspruchsnorm selbst begründen oder ausschließen oder der Konkretisierung einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung der Norm dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09 -, NZG 2012, 107, 110; Beschluss vom 10.06.2008 - XI 26/07 -, NZG 2008, 592).
  • OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17

    Wolverhampton City Council ./. Porsche Automobil Holding SE: Weitere

    Es ist deshalb zu prüfen, ob es nicht bereits - ggf. mit anderer Formulierung oder anders eingebettet - geltend gemacht worden ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.9.2020 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 12; Gängel/Huth/Gansel, in: Heidel, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 15 KapMuG Rn. 7).

    c) Der maßgebliche Lebenssachverhalt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG ist in natürlicher Weise nach dem Kernpunkt der zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten zu erfassen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2018 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 33; Vollkommer in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 6 Rn. 8; vgl. auch Haufe, Das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz 2012, S. 85, wonach es einer natürlich-normativen Betrachtungsweise bedarf, die sich auf den Kern der betroffenen Rechtsstreitigkeiten bezieht).

    Er ist weit zu verstehen, da das KapMuG dem Musterverfahren einen möglichst weiten Anwendungsbereich verschaffen wollte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2018 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 33; Vollkommer in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 6 Rn. 8).

    Es muss sich mithin um gleichgerichtete Feststellungsziele im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 KapMuG handeln (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2018 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 33; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 15 KapMuG Rn. 14; Vollkommer in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 13, 15).

    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG verlangt einen Gleichlauf zwischen dem Vorlagebeschluss und der Erweiterung des Musterverfahrens (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2018 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 33; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.7.2009 - 23 W 32/09 - juris Rn. 5; Vollkommer in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 15).

    Die bloß abstrakte, nicht näher konkretisierte Möglichkeit, dass die begehrte Feststellung in einem Ausgangsverfahren zukünftig Relevanz entfalten könnte, genügt nicht, um eine Sachdienlichkeit der Erweiterung zu begründen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.9.2020 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 43 ff.; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 15.12.2014 - Kap 3/10 - LS 2 und juris Rn. 873).

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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 3 Kap 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,17312
OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,17312)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.06.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,17312)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20. Juni 2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,17312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • drik.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka vs. VW/Porsche: Erweiterung um zusätzliche Feststellungsziele

  • diebewertung.de

    Volkswagen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 3 Kap 1/16
    Alternative Klageanträge sind grundsätzlich unzulässig, da ihnen die erforderliche Bestimmtheit fehlt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH Beschl. v. 24.3.2011 - I ZR 108/09, BeckRS 2011, 8631).

    Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden (BGH Beschluss vom 24.3.2011 - I ZR 108/09, Rn. 9).

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 3 Kap 1/16
    Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (BGH, Urteil vom 3.4. 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 349 "Reinigungsarbeiten').
  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 127/03

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagegrundes

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 3 Kap 1/16
    Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands (BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 295/00

    Individualisierung der Klagegründe durch Bezugnahme auf eine Anlage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 3 Kap 1/16
    Hierfür ist es entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Beklagten den Willen des Klägers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 18.04.2018 - 3 Kap 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,25524
OLG Braunschweig, 18.04.2018 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2018,25524)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.04.2018 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2018,25524)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18. April 2018 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2018,25524)
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Volltextveröffentlichung

  • drik.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka gegen VW: Richter nicht befangen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.08.2014 - AnwZ 3/13

    Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem BGH:

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.04.2018 - 3 Kap 1/16
    Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH NJW-RR 2014, 1469 - beck-online).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 02.05.2019 - 3 Kap 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11808
OLG Braunschweig, 02.05.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,11808)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.05.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,11808)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,11808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • drik.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka vs. VW/Porsche: Erweiterung um zusätzliche Feststellungsziele auf Antrag von VW

  • diebewertung.de

    Volkswagen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17

    Porsche/VW: Weitere KapMuG-Vorlage für unzulässig erklärt

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.05.2019 - 3 Kap 1/16
    Die rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsvorschrift des § 32b ZPO - die Gegenstand eines Musterverfahrens sein können (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 27.03.2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 -, jeweils unter II. A.) - sind zwischen den Beteiligten des Verfahrens, in der Literatur und auch in der Instanzrechtsprechung hochstreitig.

    Davon abgesehen, hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit (noch nicht rechtskräftigen) Beschlüssen vom 27.03.2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 - festgestellt, dass die mit dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2017 (22 AR 2/17) vorgelegten beiden Musterverfahren (22 AR 2/17 Kap (a) und 22 AR 2/17 Kap (b)) unzulässig sind.

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17

    Porsche/VW: Weiterer Vorlagebeschluss zu neuem KapMuG-Verfahren abgelehnt

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.05.2019 - 3 Kap 1/16
    Die rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsvorschrift des § 32b ZPO - die Gegenstand eines Musterverfahrens sein können (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 27.03.2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 -, jeweils unter II. A.) - sind zwischen den Beteiligten des Verfahrens, in der Literatur und auch in der Instanzrechtsprechung hochstreitig.

    Davon abgesehen, hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit (noch nicht rechtskräftigen) Beschlüssen vom 27.03.2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 - festgestellt, dass die mit dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2017 (22 AR 2/17) vorgelegten beiden Musterverfahren (22 AR 2/17 Kap (a) und 22 AR 2/17 Kap (b)) unzulässig sind.

  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.05.2019 - 3 Kap 1/16
    Davon abgesehen, hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit (noch nicht rechtskräftigen) Beschlüssen vom 27.03.2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 - festgestellt, dass die mit dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2017 (22 AR 2/17) vorgelegten beiden Musterverfahren (22 AR 2/17 Kap (a) und 22 AR 2/17 Kap (b)) unzulässig sind.
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   OLG Braunschweig, 06.03.2023 - 3 Kap 1/16   

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OLG Braunschweig, 06.03.2023 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2023,4410)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.03.2023 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2023,4410)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06. März 2023 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2023,4410)
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Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beweisaufnahme im Kapitalanleger-Musterverfahren erforderlich

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   OLG Braunschweig, 25.09.2019 - 3 Kap 1/16   

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OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.09.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,87695)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25. September 2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,87695)
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   OLG Braunschweig, 25.10.2019 - 3 Kap 1/16   

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OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.10.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,87629)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25. Oktober 2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,87629)
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