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   OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 21/16 (V)   

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OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 21/16 (V) (https://dejure.org/2017,68603)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2017 - 3 Kart 21/16 (V) (https://dejure.org/2017,68603)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 3 Kart 21/16 (V) (https://dejure.org/2017,68603)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StromNEV § 19 Abs. 2 S. 2; VwVfG § 32 Abs. 1
    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Anzeige eines individuellen Netzentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 24/14

    Rechtmäßigkeit der Anzeigefrist gem. Tenorziff. 4 der Festlegung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 21/16
    Bei dieser Frist handelt es sich um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkungen, die grundsätzlich verlängert werden kann (BGH, Beschluss vom 13.12.2016, EnVR 34/15 Festlegung individueller Netzentgelte, Rn. 40 ff. bei juris; Senat, Beschluss vom 01.07.2015, VI-3 Kart 24/14 (V), Seiten 9, 11).
  • BVerwG, 05.02.1990 - 9 B 506.89

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Abfassung einer Klage in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 21/16
    Verschulden in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Betroffene bzw. sein Vertreter die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht eingehalten, das heißt diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (BVerwG NJW 1990, 3103).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 2 BvR 150/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 21/16
    Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen angesichts der Bedeutung der Wiedereinsetzung für den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz der Betroffenen jedoch nicht überspannt werden (BVerfG NJW 1991, 2208; Klemm, NVwZ 1989, 104; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 32 Rn. 20).
  • BGH, 13.12.2016 - EnVR 34/15

    Festlegung individueller Netzentgelte - Stromnetznutzung: Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 21/16
    Bei dieser Frist handelt es sich um eine behördliche Verfahrensfrist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkungen, die grundsätzlich verlängert werden kann (BGH, Beschluss vom 13.12.2016, EnVR 34/15 Festlegung individueller Netzentgelte, Rn. 40 ff. bei juris; Senat, Beschluss vom 01.07.2015, VI-3 Kart 24/14 (V), Seiten 9, 11).
  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 21/16
    Eine Verlängerung ist danach insbesondere möglich, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (§ 31 Abs. 7 S. 2 VwVfG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.1993, 6 C 10/92, Rn. 19 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - 3 Kart 228/20

    Verpflichtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur;

    Vergleichbares gilt, wenn die behördliche Berufung auf die Nichteinhaltung der Frist gegen Treu und Glauben verstößt (zu alledem Senat, Beschluss vom 12.07.2017, VI-3 Kart 21/16 [V], Rn. 39, juris, m.w.N.; vgl. auch Kallerhoff/Stamm in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 31 Rn. 51; Michler in: BeckOK VwVfG, a.a.O., § 31 Rn. 60 m.w.N.).

    Dies gilt umso mehr, als die Beteiligte als Netzbetreiberin gleichzeitig das allgemeine, gegen eine Fristverlängerung sprechende Interesse der Netzbetreiber teilt, sich darauf einzustellen zu können, dass nur diejenigen entgangenen Erlöse in den Wälzungsmechanismus eingestellt werden müssen, die auch fristgerecht angezeigt worden sind, und gerade keine fortlaufende Einstellung erfolgt (hierzu Senat, Beschluss vom 12.07.2017, VI-3 Kart 21/16 [V]; BeckRS 2017, 154438, Rn. 56).

    Wie vom Senat bereits im Beschluss vom 12.07.2017 (VI-3 Kart 21/16 [V], BeckRS 2017, 154438, Rn. 54) im Einzelnen ausgeführt, handelt es sich bei dem vorliegenden Anzeigeverfahren um ein Massenverfahren, das die Bundesnetzagentur nur sachgerecht mittels einer vorgegebenen Anzeigefrist durchführen kann.

  • OLG Düsseldorf, 01.04.2020 - 3 Kart 779/19
    Vergleichbares gilt, wenn die behördliche Berufung auf die Nichteinhaltung der Frist gegen Treu und Glauben verstößt (zu alledem Senat, Beschluss vom 12.07.2017, VI-3 Kart 21/16 [V], Rn. 39, bei juris, m.w.N.; vgl. auch Kallerhoff/Stamm in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 31 Rn. 51; Michler in: BeckOK VwVfG, a.a.O., § 31 Rn. 60 m.w.N.).

    In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass ein Letztbetreiber gehalten ist, die Berechnungen des Netzbetreibers und dessen Ansicht, hinsichtlich der Berechnungsmethodik alle angeschlossenen Letztverbraucher gleich behandeln zu müssen, von der Bundesnetzagentur nachprüfen zu lassen und ihn anderenfalls eine Mitverantwortung daran trifft, dass die Anzeige eines für ihn günstigeren Netzentgeltes nicht fristgerecht erfolgt ist (Senat, Beschluss vom 12.07.2017, VI-3 Kart 21/16 [V]), Rn. 45 ff., bei juris).

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 59/17

    Prüfung der schuldhaften Versäumung der Frist zur Anzeige einer Vereinbarung über

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2017 - VI-3 Kart 21/16 (V) -.
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - 3 Kart 497/18

    Individuelle Netzentgeltvereinbarung unter Zugrundelegung eines physikalischen

    Die Darstellung eines bestimmten physikalischen Pfads und die darauf fußende Berechnung des individuellen Netzentgelts sind wesentliche Vertragsbestandteile der individuellen Netzentgeltvereinbarung (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12.07.2017, VI-3 Kart 21/16 (V), Seite 13, bestätigend BGH, Beschluss vom 11.12.2018, EnVR 186/15, Rn. 24 juris).
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