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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04   

Zitiervorschläge
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OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04 (https://dejure.org/2006,6392)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.06.2006 - 3 L 174/04 (https://dejure.org/2006,6392)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 3 L 174/04 (https://dejure.org/2006,6392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    BSHG § 39; ; BSHG § 40; ; BSHG § 68; ; BSHG § 92 Abs. 2; ; BSHG § 93 Abs. 3; ; BSHG § 94; ; BSHG F. 1994 § 93 Abs. 2; ; BSHG F. 1994 § 93 Abs. 7; ; BSHG F. 1996 § 93 Abs. 6; ; BSHG... F. 1996 § 93 Abs. 7; ; BSHG F. 1999 § 93 Abs. 2; ; BSHG F. 1999 § 93 Abs. 7; ; BSHG F. 1999 § 93a Abs. 2; ; HeimMindBauV § 14; ; SGB XI § 72; ; SGB XI § 82 Abs. 2; ; SGB XI § 82 Abs. 3; ; SGB XI § 82 Abs. 4; ; SGB XI § 9; ; SGB XII § 75; ; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Sozialhilferecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit des rückwirkenden Inkrafttretens von Pflegesatzvereinbarungen oder Festsetzungen von Entgelten durch die Schiedsstelle; Verwehrung effektiven Rechtsschutzes bei wiederholter gerichtlicher Überprüfung einer Schiedsstellenentscheidung; Umfang des ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Sozialhilferecht

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04
    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 (53) = FEVS 49, 337 [341, 342, 344]; BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - FEVS 53, 484 [486, 489]; BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 [202]; OVG NW, Urt. v. 26.4.2004 - 12 A 858/03 - NDV-RD 2005, 15; VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70 [77]; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - (juris) festgestellt, dass die Schiedsstelle zu einer inhaltlichen Gestaltung der Vertragsbeziehungen befugt und nicht darauf beschränkt ist, über die Vertragsbestandteile nur "en bloc" zu entscheiden.

    D. h. Vereinbarungen zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger müssen dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzip gerecht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1998 - 5 C 17.97 - juris); nichts anderes gilt auch für die Schiedsstellenentscheidung.

    D. h. die Höhe der in der Vergangenheit tatsächlich entstandenen Kosten ist jetzt nicht mehr der Ausgangspunkt der Pflegesatzvereinbarungen, sondern lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für eine Entgeltleistung (BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 [54] = FEVS 49, 337).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 1998 (a. a. O.; vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/99 -, a. a. O.) hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze und hinsichtlich der Verfahrensweise bei der Ermittlung eines solchen Pflegesatzes Folgendes festgestellt: .

    Im Grundsatz ist - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Dezember 1998 (a. a. O.) hervorgehoben hat - davon auszugehen, dass der Schiedsstelle bei der Vornahme von externen Vergleichen ein Beurteilungsspielraum verbleibt, ob und inwieweit die vergleichsweise herangezogenen Einrichtungen einen sachgerechten Vergleich ermöglichen, solange die Auswahl der Vergleichsgruppe nicht willkürlich erscheint.

    Hinsichtlich der beim externen Vergleich insoweit anzulegenden Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits mit Urteil vom 1. Dezember 1998 (a. a. O.) hervorgehoben: "Dabei sind nicht die konkreten Kosten der in Rede stehenden Einrichtung maßgeblich, sondern es gilt - was auch aus der Wortwahl des Gesetzes hervorgeht, das auf "eine Einrichtung" abstellt - ein genereller, nicht auf "die" jeweilige individuelle Einrichtung abstellender Maßstab.

    Denn der externe Vergleich gibt lediglich Aufschluss über die marktüblichen Preise; hingegen bedarf es grundsätzlich zugleich der Feststellung, dass das geforderte Investitionsentgelt auch im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation leistungsgerecht ist und die Pflegesatzkalkulation des Einrichtungsträgers den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - a. a. O. S. 14).

    Denn jedenfalls kommt der Schiedsstelle - ungeachtet der (fort-)bestehenden Vertragsautonomie der Vertragspartner und der ihnen eingeräumten Möglichkeit, Schiedssprüche jederzeit durch eine vertragliche Einigung gegenstandslos zu machen - die Aufgabe zu, auf einen entsprechenden Antrag hin die Vertragsbeziehungen der an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Vertragsparteien eigenverantwortlich zu gestalten, ohne dass es insoweit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten bedarf; die Festsetzung erfolgt insoweit im Rahmen staatlicher Rechtsetzung mittels vertragsersetzendem bzw. -gestaltendem Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X, s. auch BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 [49]; BVerwG, Urt. v. 19.11.1998 - 5 C 17.97 _; BVerwGE 94, 3001 [303]; BT-Drucks. 12/5510, S. 11 zu § 93 Buchst. b); ebenso BSGE 20, 73 [75]; 87, 199 [201] zum Schiedsspruch nach § 85 Abs. 5 SGB XI; Wagner, NJW 1991, 737).

  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04
    Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78).

    Das Verwaltungsgericht gehe aufgrund einer restriktiven und verfehlten Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.8.2002 - 5 C 25.01 -) davon aus, dass es daran gehindert sei, über die Aufhebung des Schiedsspruchs hinaus tätig zu werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund im Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 - (BVerwGE 116, 78 [85] = FEVS 53, 484 = NVwZ-RR 2003, 41 = NDV-RD 2002, 59; a. A. VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70: Verpflichtungsklage) zur richtigen Klageart in Verfahren, in denen eine Schiedsstellenentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird, ausdrücklich festgestellt: .

    Die Entscheidungsbefugnis der Schiedsstelle beruht auf Vorschriften (§§ 93 ff. BSHG), die ihr - wie im Einzelnen noch ausgeführt wird - einen Beurteilungsspielraum einräumen; ihr kommt dabei die Aufgabe zu, die Rechtsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Beurteilung strittiger Positionen zu definieren und auszufüllen (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002, a. a. O.).

    Danach richtet sich die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle (nunmehr) gegen eine der Vertragsparteien (hier allein die Beklagte) und nicht gegen die Schiedsstelle (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - BVerwGE 116, 78 = NVwZ-RR 2003, 41 = NDV-RD 2002, 59).

    Die Schiedsstelle war als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte im Anfechtungsverfahren gegen den Schiedsspruch nicht gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - a. a. O.).

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 (53) = FEVS 49, 337 [341, 342, 344]; BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - FEVS 53, 484 [486, 489]; BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 [202]; OVG NW, Urt. v. 26.4.2004 - 12 A 858/03 - NDV-RD 2005, 15; VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70 [77]; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114).

    Denn jedenfalls kommt der Schiedsstelle - ungeachtet der (fort-)bestehenden Vertragsautonomie der Vertragspartner und der ihnen eingeräumten Möglichkeit, Schiedssprüche jederzeit durch eine vertragliche Einigung gegenstandslos zu machen - die Aufgabe zu, auf einen entsprechenden Antrag hin die Vertragsbeziehungen der an der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Vertragsparteien eigenverantwortlich zu gestalten, ohne dass es insoweit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten bedarf; die Festsetzung erfolgt insoweit im Rahmen staatlicher Rechtsetzung mittels vertragsersetzendem bzw. -gestaltendem Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X, s. auch BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 [49]; BVerwG, Urt. v. 19.11.1998 - 5 C 17.97 _; BVerwGE 94, 3001 [303]; BT-Drucks. 12/5510, S. 11 zu § 93 Buchst. b); ebenso BSGE 20, 73 [75]; 87, 199 [201] zum Schiedsspruch nach § 85 Abs. 5 SGB XI; Wagner, NJW 1991, 737).

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04
    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Februar 2000 - B 3 P 19/00 - (BSGE 87, 199 mit Hinweis auf BSGE 51, 58), wonach der Schiedsspruch nur die fehlende Einigung der Vertragspartner ersetzt und ihm lediglich eine ergänzende Funktion zukommt.

    Hingegen hat das Bundessozialgerichts mit Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 - (BSGE 87, 199 = FEVS 52, 390) - wenngleich im Zusammenhang mit der nicht wortgleichen Regelung des § 85 Abs. 6 SGB XI - festgestellt, dass das gesetzliche Verbot rückwirkender Vergütungsvereinbarungen die Schiedsstelle nicht hindere, gemäß § 93 b Abs. 2 Satz 2 BSHG im Schiedsspruch als Zeitpunkt seines Wirksamwerdens den Antragseingang bei der Schiedsstelle festzusetzen.

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 (53) = FEVS 49, 337 [341, 342, 344]; BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - FEVS 53, 484 [486, 489]; BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 [202]; OVG NW, Urt. v. 26.4.2004 - 12 A 858/03 - NDV-RD 2005, 15; VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70 [77]; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114).

    Denn es obliegt in erster Linie der Beklagten, die zum Vergleich heranzuziehenden Einrichtungen zu benennen und die insoweit maßgeblichen Vergleichskriterien darzulegen (s. zur entsprechenden Aufgabe der Pflegekassen sowie zur Frage weiterer Ermittlungen von Amts wegen: BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 = FEVS 52, 390).

    Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren." Entgeltvereinbarungen, die sich maßgeblich an den tatsächlichen Investitionskosten der Mitbewerber orientieren, werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. auch BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 - a. a. O. Rdnr. 23; Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 - BSGE 91, 182 Rdnr. 30; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114; a. A. VG Leipzig, Urt. v. 19.2.2004, a. a. O.).

    Zwar ersetzt der Schiedsspruch - wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 - (BSGE 87, 199 unter Hinweis auf BSGE 51, 58 [61] für das Schiedsverfahren nach § 368 h RVO) festgestellt hat - lediglich die fehlende Einigung der Vertragspartner, so dass er nur eine ergänzende Funktion besitzt.

    Auch ist ihm als streitschlichtendem Verwaltungsakt der Streitgegenstand nach der originären Verhandlungs- und Entscheidungskompetenz der Vertragspartner bzw. nach deren Dispositionsfreiheit vorgezeichnet, so dass er jederzeit durch eine vertragliche Einigung der Parteien gegenstandslos gemacht werden kann (BSG, Urt. v. 14.12.2000, a. a. O.).

  • BSG, 26.01.2006 - B 3 P 6/04 R

    Pflegeversicherung - öffentliche Investitionskostenförderung - nachträglicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04
    Die Einbeziehung von geförderten Einrichtungen in den externen Vergleich folge zudem auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 26.01.2006 - B 3 P 6/04 R -).

    In dem - noch nicht rechtskräftig abgeschlossen - Verfahren beim Bundessozialgericht (Urt. v. 26.1.2006 - B 3 P 6/04 R -) gehe es um förderrechtliche Fragen, nicht aber um die Bemessung von Entgeltvereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI. Soweit die Klägerin Wettbewerbsnachteile beklage, seien diese nicht belegt; zudem würden durch die Festsetzung höherer Investitionsbeträge die Wettbewerbsnachteile der Klägerin verschärft.

    Das Bundessozialgericht (Urt. v. 26.1.2006 - B 3 P 6/04 R - Rdnr. 34) hat insoweit zu den Wettbewerbsverzerrungen, die aus der Förderung einzelner Pflegeeinrichtungen im Rahmen des § 9 SGB XI resultieren, festgestellt: .

  • VG Magdeburg, 14.06.2000 - A 6 K 155/97
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04
    Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht Magdeburg (Az. A 6 K 155/97) Klage erhoben, mit der sie (weiterhin) im Rahmen der Investitionskosten einen Mietkostenanteil in Höhe von 37, 27 DM (19,06 EUR) pro Pflegetag begehrte.

    Allein der Umstand, dass - wie hier - eine Schiedsstellenentscheidung zum wiederholten Mal zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, es werde der Klägerin verwehrt, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Schiedsstelle der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2000 - A 6 K 155/97 - nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen ist.

    Eine einheitliche Entscheidung über den Antrag der Klägerin war im Übrigen auch deshalb veranlasst, weil die vorausgegangene Schiedsstellenentscheidung durch Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2000 - A 6 K 155/97- insgesamt aufgehoben worden war.

  • VGH Bayern, 06.04.2001 - 12 B 00.2019
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04
    Das Bundesverwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund im Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 - (BVerwGE 116, 78 [85] = FEVS 53, 484 = NVwZ-RR 2003, 41 = NDV-RD 2002, 59; a. A. VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70: Verpflichtungsklage) zur richtigen Klageart in Verfahren, in denen eine Schiedsstellenentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird, ausdrücklich festgestellt: .

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 (53) = FEVS 49, 337 [341, 342, 344]; BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - FEVS 53, 484 [486, 489]; BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 [202]; OVG NW, Urt. v. 26.4.2004 - 12 A 858/03 - NDV-RD 2005, 15; VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70 [77]; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2004 - 12 A 858/03

    Vereinbarung betreffend die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04
    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 (53) = FEVS 49, 337 [341, 342, 344]; BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - FEVS 53, 484 [486, 489]; BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 [202]; OVG NW, Urt. v. 26.4.2004 - 12 A 858/03 - NDV-RD 2005, 15; VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70 [77]; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114).

    Angesichts dieser im Gesetz selbst angelegten unterschiedliche Behandlung der genannten Einrichtungen erscheint es nicht angezeigt, im Rahmen eines externern Vergleichs beide Einrichtungen einer vergleichenden Bewertung hinsichtlich der Investitionskosten zu unterziehen (vgl. auch zur Unzulässigkeit eines solchen Vergleichs: OVG NW, Urt. v. 26.4.2004 - 12 A 858/03 - NDV-RD 2005, 15 (16)).

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99

    Festsetzung der Pflegesätze für die Betreiber von Behinderteneinrichtungen durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04
    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 (53) = FEVS 49, 337 [341, 342, 344]; BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - FEVS 53, 484 [486, 489]; BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 [202]; OVG NW, Urt. v. 26.4.2004 - 12 A 858/03 - NDV-RD 2005, 15; VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70 [77]; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114).

    Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren." Entgeltvereinbarungen, die sich maßgeblich an den tatsächlichen Investitionskosten der Mitbewerber orientieren, werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. auch BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 - a. a. O. Rdnr. 23; Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 - BSGE 91, 182 Rdnr. 30; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114; a. A. VG Leipzig, Urt. v. 19.2.2004, a. a. O.).

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04
    Soweit § 82 Abs. 4 SGB XI im Unterschied zu § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI nur die betriebsnotwendigen Investitionen und nicht auch die sonstigen Aufwendungen für Miete, Pacht usw. benennt, muss die Gesetzesformulierung jedoch als Redaktionsversehen gewertet werden, das eine Subsumtion auch der Mietkosten unter die Investitionsaufwendungen zulässt (BSG, Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - BSGE 91, 182 = juris Dok.-Rdnr. 29; ebenso Zuck, PKR 2001, 29 [33]).

    Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren." Entgeltvereinbarungen, die sich maßgeblich an den tatsächlichen Investitionskosten der Mitbewerber orientieren, werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. auch BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 - a. a. O. Rdnr. 23; Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 - BSGE 91, 182 Rdnr. 30; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114; a. A. VG Leipzig, Urt. v. 19.2.2004, a. a. O.).

  • VG Halle, 22.01.2004 - 4 A 711/01
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04
    Die für die Kammer maßgeblichen Kriterien für die Überprüfung der von der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung zu beachtenden Grundsätze seien im Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. Januar 2004 - 4 A 711/01 HAL -, welches den Beteiligten bekannt sei, im Einzelnen dargelegt worden.

    Das Verwaltungsgericht habe unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts Halle (Urt. v. 22.1.2004 - 4 A 711/01 HAL -) auf die materiellrechtlichen Anforderungen verwiesen, denen eine Entgeltvereinbarung genügen müsse.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2000 - 9 S 2774/99

    Genehmigung eines Schiedsspruchs zur Krankenhausfinanzierung - Rechtsweg -

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88

    Maßgeblicher Zeitraum der gerichtlichen Nachprüfung in Sozialhilfesachen -

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 36.89

    Verbindlichkeit von Verträgen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen bei im

  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/99 R

    Pflegeversicherung - Beteiligtenfähigkeit der Schiedsstelle, Beiladung

  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 51.01

    Pflegesatzgenehmigung; Bindung der Schiedsstelle an Entscheidungsgründe;

  • BVerwG, 06.02.1995 - 8 B 14.95

    Bestimmung von Bundesbehörden durch Landesrecht zum Klagegegner - Änderung eines

  • VG Leipzig, 19.02.2004 - 2 K 1430/03

    Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle für die Vergütungen der

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 4.95

    Hochschulrecht: Wahrung des Homogenitätsprinzips und Willkürverbots bei

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 7 S 291/96

    Pflegesatzvereinbarung

  • BVerwG, 23.09.1997 - 5 B 51.97

    Nichtberücksichtigung eines Gewinns in der Pflegesatzkalkulation - Auslegung des

  • BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91

    Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines

  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 4/62

    Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung

  • FG Niedersachsen, 21.09.1999 - 6 K 166/97

    Angemessenheit des Geschäftsführergehalts; Verzinsung eines Darlehens und daraus

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.1996 - B 3 S 10/96
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1980 - 14 A 1169/79
  • BVerwG, 08.02.1974 - IV C 73.72

    Anfechtung der Auflage eines Bauscheins

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2001 - 4 L 2155/00

    Gesondert berechnete Investitionskosten; Pflegeheim; Vereinbarung von

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 6/19 R

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten in

    Angesichts der zwischen Miet- und Eigentümermodell erheblichen Unterschiede in den zugrunde liegenden Kalkulations- und Finanzierungskonzepten, insbesondere bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit grundstücksbezogener Kosten (dazu BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 11/15 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 10 RdNr 25-26; Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 RdNr 167) , sind damit im Regelfall Mietkosten mit Mietkosten und Eigentümerkosten mit Eigentümerkosten zu vergleichen (ausführlich Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 22.6.2006 - 3 L 174/04 - juris RdNr 88 ff; vgl dazu auch BVerwG vom 19.12.2007 - 5 B 110/06; Bundesverfassungsgericht vom 1.9.2008 - 1 BvR 887/08, 1 BvR 888/08, 1 BvR 889/08, 1 BvR 890/08 und 1 BvR 891/08 - juris RdNr 19) .
  • BVerfG, 01.09.2008 - 1 BvR 887/08

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von hinter den tatsächlichen Aufwendungen

    c) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2006 - 3 L 174/04 -,.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 176/04

    Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung,

    Im Jahre 1992 schloss das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Arbeit und Soziales, mit der H.-Gesellschaft verschiedener Senioren-Wohnpark-Gesellschaften, zu der inzwischen auch die Klägerin gehört, auf der Grundlage der §§ 10 Abs. 2 und Satz 1, 93 Abs. 2 BSHG eine "Vereinbarung über die Pflegesatzgestaltung privater sozialer Einrichtungen in Sachsen-Anhalt" - nebst Erläuterungen im Anhang - (sog. Pflegesatzrahmenvereinbarung - Bl. 323 ff. d. Schiedsstellenakte 2/1996 - Beiakte A zu 3 L 174/04).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2021 - L 14 KR 218/18

    Frühe Nutzenbewertung - Erstattungsbetrag - Schiedsspruch - Bindungswirkung von

    Aufgrund dessen wäre der der Schiedsstelle eingeräumte Entscheidungsspielraum unnötig eingeschränkt, nähme man ihr Möglichkeiten zu einem umfassenden konfliktlösenden Interessenausgleich, indem man auch die isolierte Anfechtung einzelner Regelungen eines Schiedsspruchs zuließe (in diesem Sinne auch: BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 3/13 R -, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 L 174/04 -, Rn. 55; zur fehlenden Teilbarkeit einer Pflegesatzvereinbarung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 66/90 - jeweils juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - L 8 SO 27/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Die Schiedsstelle musste hier insbesondere nicht die tatsächlichen Selbstkosten der anderen Einrichtungen feststellen (vgl. für das BSHG den Beschluss des BVerwG vom 19. Dezember 2007 - 5 B 110/06 - juris über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2006 - 3 L 174/04 - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2009 - L 10 B 20/08

    Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren, Streitigkeiten gegen

    Unerheblich hierfür ist, ob eine Verpflichtungs- und Neubescheidungsklage überhaupt zulässig war oder allein die isolierte Anfechtungsklage die richtige Klageart ist (so und zur richtigen Klageart in Verfahren, in denen eine Schiedsstellenentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird: BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 -5 C 25.01, Juris-Dokumentation Rn. 12, 17 u 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2006 - 3 L 174/04 -, Juris-Dokumentation Rn. 20 ff., wohl aA, aber ohne Begründung: BSG Urteil vom 14.12.2000, - B 3 P 19/00 R Juris- Dokumentation Rn. 20).
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