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   VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21   

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VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21 (https://dejure.org/2021,57590)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2021 - 3 L 181.21 (https://dejure.org/2021,57590)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Mai 2021 - 3 L 181.21 (https://dejure.org/2021,57590)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schule; Testpflicht

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
    Bei der hier in Rede stehenden Maßnahme einer Präsenzbeschulung nur bei negativem Testergebnis handelt es sich um eine Auflage für die Fortführung des Betriebs einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG in Verbindung mit § 33 IfSG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 18; anders OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 - juris: Betretensregelung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

    Die Testpflicht ist voraussichtlich auch zum Zwecke der Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. März 2021 - OVG 3 B 81/21 -, juris, Rn. 60; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021- OVG 13 MN 192/21 -, juris, Rn. 54 ff.).

    Auch führen die vom Antragsteller angeführte unzureichende Testgenauigkeit - insbesondere eine möglicherweise hohe Quote falsch positiver Testergebnisse - und die Tatsache, dass jeder Test nur eine Momentaufnahme darstellen kann, nicht dazu, dass die regelmäßige Durchführung von Schnelltests bei Schülerinnen und Schülern schlechthin ungeeignet wäre (vgl. zum Folgenden ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, juris Rn. 55).

    Die mit einem falsch positiven Testergebnis verbundenen Belastungen sind für die getesteten Schülerinnen und Schüler daher regelmäßig nur von kurzer Dauer (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2021 - OVG 13 B 600/21.NE -, juris, Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21, juris Rn. 55, 63).

    Die Ansteckungsgefahr unter den ohnehin in einer Gruppe unterrichteten Schülerinnen und Schülern steigt dabei durch die gemeinsame Durchführung der Tests in einem Raum allenfalls geringfügig, da die Mund-Nasenbedeckung nur für den kurzen Moment des Nasenabstrichs entfernt werden muss und zudem - insbesondere bei zunehmend angenehmeren Witterungsbedingungen - die Möglichkeit des Lüftens besteht (vgl. zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, a.a.O. Rn. 56).

    Sofern neben der hier zu beurteilenden testabhängigen Präsenzbeschulung Hygienekonzepte und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Anwendung kommen, sind diese im Übrigen lediglich ein weiteres Standbein und nicht bereits für sich genommen hinreichendes Mittel, um die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht einzudämmen (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, juris Rn. 59 m.w.N.).

    Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - wie bereits erörtert ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (vgl. Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 67; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 30. März 2021 - OVG 3 B 83/21 -, juris Rn. 67 und vom 9. April 2021 - OVG 3 B 114/21 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, a.a.O. Rn. 62).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21

    Verbot des Zutritts zu Schulen ohne, für die Teilnahme am Präsenzunterricht

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
    Der Schutzbereich ist schon deshalb nicht eröffnet, da § 5 Abs. 1 SchulHygCov-19-VO keine Verpflichtung zur Testung begründet, sondern lediglich den Zutritt zum Schulgelände von der Durchführung eines Schnelltests abhängig macht (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 66 f.).

    Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - wie bereits erörtert ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (vgl. Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 67; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 30. März 2021 - OVG 3 B 83/21 -, juris Rn. 67 und vom 9. April 2021 - OVG 3 B 114/21 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, a.a.O. Rn. 62).

    Hinsichtlich des Vorbringens, bei allen bekannten Schnelltestkits sei das hochgiftige und krebserregende Ethylenoxid als Sterilisationsmittel enthalten, macht sich die Kammer die zutreffenden Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 68 ff.) zu Eigen:.

    Allerdings findet diese Regelung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO u.a. dann keine Anwendung, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge- wie hier - erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 69; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2021 - OVG 3 B 114/21 -, juris Rn 10 ff.,15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2021 - 13 B 600/21

    Zweifel an der Aussagekraft der 7-Tages-Inzidenzen für das Infektionsgeschehen

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
    Denn da Infektionsschutzmaßnahmen erst mit Zeitverzug zu einem Absenken der Infektionszahlen führen, könnte auf diese Weise einer drohenden Belastung erst zu spät entgegengesteuert werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2021 - OVG 13 B 600/21.NE -, juris Rn. 4 f.).

    Die mit einem falsch positiven Testergebnis verbundenen Belastungen sind für die getesteten Schülerinnen und Schüler daher regelmäßig nur von kurzer Dauer (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2021 - OVG 13 B 600/21.NE -, juris, Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21, juris Rn. 55, 63).

    Auch wenn die Studienlage zur Infektiosität von Kindern und Jugendlichen uneinheitlich war und zum Teil noch immer ist (vgl. mit entsprechenden Nachweisen OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2021 - OVG 13 B 47/21.NE -, juris, Rn. 62 f.), war insbesondere nach der erneuten Öffnung der Schulen trotz bestehender Hygienemaßnahmen dort eine Häufung des Infektionsgeschehens und zwischenzeitlich ein deutlicher Anstieg der Infektionszahlen auch der 0-14-Jährigen zu verzeichnen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2021 - OVG 13 B 600/21.NE -, juris Rn. 11 ff. unter Verweis auf die Lageberichte des RKI vom 27. April 2021 und vom 2. Mai 2021, abrufbar unter www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/ Situationsberichte, abgerufen am 17. Mai 2021).

    Diese Alternative ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil die Testung in einem Testzentrum oder an einer der zahlreichen Schnellteststellen insbesondere bei mehreren schulpflichtigen Kindern in einer Familie, die an unterschiedlichen Tagen am Präsenzunterricht teilnehmen, unpraktisch sein mag (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2021 - OVG 13 B 600/21.NE -, a.a.O. Rn. 10).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
    Es genügt vielmehr, dass das Mittel die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 -, juris Rn. 192 m.w.N.).

    Daneben erfasst es auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 -, a.a.O. Rn. 220).

    Die Menschenwürde wird nicht bereits dadurch verletzt, dass jemand zum Adressaten von staatlichen Maßnahmen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a. -, a.a.O. Rn. 189).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
    In einem solchen Falle sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, um die grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu erfüllen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7).

    Bei der Wahl der notwendigen Schutzmaßnahmen haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Spielraum für den Ausgleich der dabei widerstreitenden Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

    Gleichwohl kann dieser Spielraum mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - 11 S 48.21

    Pflicht der Schüler zur Beibringung eines negativen Corona-(schnell-)tests

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
    Bei der hier in Rede stehenden Maßnahme einer Präsenzbeschulung nur bei negativem Testergebnis handelt es sich um eine Auflage für die Fortführung des Betriebs einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG in Verbindung mit § 33 IfSG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 18; anders OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 - juris: Betretensregelung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6 IfSG sind aufgrund der fortdauernden SARS-CoV-2-Pandemie erfüllt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, a.a.O. m.w.N., ausführlich Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. März 2021 - OVG 3 B 81/21 -, juris Rn. 16 ff., sowie zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 31. März 2021 - VG 3 L 64/21 - m.w.N.).

    Insbesondere handelt es sich bei der Pflicht zur Durchführung des Tests um eine gegenüber dem Ausschluss vom Präsenzbetrieb mildere Maßnahme (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 18).

  • OVG Sachsen, 09.04.2021 - 3 B 114/21

    Testpflicht; Schüler; körperliche Unversehrtheit; Corona; informationelle

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
    Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - wie bereits erörtert ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (vgl. Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 67; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 30. März 2021 - OVG 3 B 83/21 -, juris Rn. 67 und vom 9. April 2021 - OVG 3 B 114/21 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, a.a.O. Rn. 62).

    Allerdings findet diese Regelung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO u.a. dann keine Anwendung, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge- wie hier - erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 69; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2021 - OVG 3 B 114/21 -, juris Rn 10 ff.,15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 47/21

    Weiterhin kein Präsenzunterricht

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
    Denn die Ergebnisse dieser Tests lassen unabhängig davon jedenfalls Rückschlüsse darauf zu, wie weit sich das SARS-CoV-2-Virus verbreitet hat und in welchem Umfang Neuinfektionen drohen (vgl. ausführlich OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2021 - OVG 13 B 47/21.NE -, juris Rn. 49 f.).

    Auch wenn die Studienlage zur Infektiosität von Kindern und Jugendlichen uneinheitlich war und zum Teil noch immer ist (vgl. mit entsprechenden Nachweisen OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2021 - OVG 13 B 47/21.NE -, juris, Rn. 62 f.), war insbesondere nach der erneuten Öffnung der Schulen trotz bestehender Hygienemaßnahmen dort eine Häufung des Infektionsgeschehens und zwischenzeitlich ein deutlicher Anstieg der Infektionszahlen auch der 0-14-Jährigen zu verzeichnen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2021 - OVG 13 B 600/21.NE -, juris Rn. 11 ff. unter Verweis auf die Lageberichte des RKI vom 27. April 2021 und vom 2. Mai 2021, abrufbar unter www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/ Situationsberichte, abgerufen am 17. Mai 2021).

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6 IfSG sind aufgrund der fortdauernden SARS-CoV-2-Pandemie erfüllt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, a.a.O. m.w.N., ausführlich Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. März 2021 - OVG 3 B 81/21 -, juris Rn. 16 ff., sowie zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 31. März 2021 - VG 3 L 64/21 - m.w.N.).

    Die Testpflicht ist voraussichtlich auch zum Zwecke der Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. März 2021 - OVG 3 B 81/21 -, juris, Rn. 60; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021- OVG 13 MN 192/21 -, juris, Rn. 54 ff.).

  • VG Berlin, 22.04.2021 - 3 L 124.21

    SARS-CoV-2: Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bestätigt

    Auszug aus VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
    Der so verstandene Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwar statthaft (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 22. April 2021 - VG 3 L 124/21 -, juris und vom 5. Mai 2021 - VG 3 L 121/21 -), aber unbegründet.

    Es spricht mithin nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Beschluss vom 22. April 2021 - VG 3 L 124/21 - a.a.O.) alles dafür, dass der Verordnungsgeber- jedenfalls nach der derzeitigen Lage und solange kein ausreichendes, Infektionen vorbeugendes Impfangebot besteht - die kollidierenden Grundrechtspositionen in einer dem Grundsatz der praktischen Konkordanz gerecht werdenden Weise ausgeglichen hat, um weiterhin einerseits die Schulen für den Präsenzunterricht zumindest teilweise offen halten zu können und andererseits der Belastung der stationären, insbesondere intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten so weit wie möglich entgegenzuwirken.

  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 20 NE 21.926

    Präsenzunterricht darf von Corona-Test abhängig gemacht werden

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21

    Anspruch auf Beschulung im Präsensunterricht in Zeiten der SARS-CoV2-Pandemie

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2021 - 3 MR 25/21

    Testobliegenheit in Schulen während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

  • VerfGH Bayern, 17.12.2020 - 110-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der nächtlichen Ausgangssperre in Bayern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - 13 B 559/21

    Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen erfolglos

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21

    Anordnung der Schließung eines Elektronikfachmarkts in Zeiten der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 11 S 14.20

    Infektionsschutzrecht: Zulässige Regelung des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 51.21

    Anspruch auf Beschulung im Präsensunterricht in Zeiten der SARS-CoV2-Pandemie

  • VGH Bayern, 02.03.2021 - 20 NE 21.353

    Corona-Pandemie; Beobachtung; Testungspflicht (hier: Beschäftigte von

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 59.21

    SARS-CoV-2: Vollständiger Ausschluss einzelner Klassenstufen von

  • VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21

    SARS-CoV-2: Pauschales berlinweites Wechselmodell an Grundschulen rechtswidrig

    So sind Schülerinnen und Schüler nach der Schulhygiene-Covid-19-Verordnung verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichtes zu tragen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - VG 3 L 62/21 -, juris), sich zweimal die Woche einem Corona-Schnelltest zu unterziehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2021 - VG 3 L 181/21 - m.w.N.) sowie die jeweiligen schulischen Hygienekonzepte einzuhalten.
  • VG Berlin, 27.05.2022 - 3 L 143.22

    Schülerinnen und Schüler müssen sich weiter auf COVID-19 testen

    Die Vereinbarkeit der vorgenannten landesrechtlichen Bestimmungen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Verfassungsrecht, entspricht der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. zur allgemeinen Handlungsfreiheit und der Freiheit auf informationelle Selbstbestimmung: Beschluss vom 5. Mai 2021 - VG 3 L 140/21 -, juris Rn. 20; zur körperlichen Unversehrtheit: Beschluss vom 11. Juni 2021 -VG 3 L 193/21 - zum Recht auf Bildung: Beschluss vom 28. Mai 2021 - VG 3 L 181/21 juris Rn. 54 ff. und zum Gleichheitssatz: Beschluss vom 11. Juni 2021 - VG 3 L 193/21 -, jeweils m.w.N., siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2021 - OVG 1 S 112/21 -).
  • VG Berlin, 12.11.2021 - 3 L 393.21

    Keine Maskenbefreiung für Berliner Schüler, wenn sein Attest die medizinischen

    Die Vereinbarkeit der vorgenannten landesrechtlichen Bestimmungen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht entspricht der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - VG 3 L 322/20 -, juris und Beschluss vom 28. Mai 2021 - VG 3 L 181/21 -, nicht veröffentlicht).
  • VG Berlin, 27.05.2022 - 3 L 139.22
    Sie nimmt hierauf Bezug, zumal es seine bisherigen Entscheidungen für jedermann - teilweise auch mit zusätzlicher Presseerklärung (vgl. Pressemitteilung 24/2021) - frei zugänglich veröffentlicht (vgl. unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/search) und ihr die von Antragstellerseite vorgetragenen Argumente aus zurückliegenden und vergleichbar gelagerten Verfahren im Wesentlichen hinlänglich bekannt sind, wie etwa, dass die Testpflicht ein Eingriff in das Recht auf schulische Bildung darstellen soll (vgl. dazu VG Berlin. Beschluss vom 28. Mai 2021 - VG 3 L 181/21 -) und die Kinder unter der Testpflicht psychisch (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2021 - VG 3 L 181/21) wie physisch (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2021 - VG 3 L 193/21 -) leiden sollen (siehe im Übrigen auch die Beschwerdezurückweisungen des OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. November 2021 - OVG 1 S 137/21 - Beschluss vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 65/21 - Beschluss vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 63/21 - jeweils nicht veröffentlicht).
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