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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2001 - 3 L 197/00   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2001 - 3 L 197/00 (https://dejure.org/2001,32712)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05.07.2001 - 3 L 197/00 (https://dejure.org/2001,32712)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 05. Juli 2001 - 3 L 197/00 (https://dejure.org/2001,32712)
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Wird zitiert von ... (16)

  • VG Schwerin, 26.10.2018 - 2 A 1766/16

    Ferienwohnnutzung im unbeplanten Innenbereich; gesicherte Erschließung

    Ein - wie hier - in einem Ortsteil gelegenes Grundstück liegt dann innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn es von einem Bebauungszusammenhang erfasst wird, wobei der Bebauungszusammenhang grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört, endet und die Grenzlinie entlang jedes einzelnen Hauses zu ziehen ist, auch wenn sich dadurch eine verwinkelte Abgrenzung ergibt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 3 L 29/00 - Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 L 197/00 -, NordÖR 2002, 18).
  • VGH Bayern, 27.01.2010 - 9 ZB 08.37

    Baugenehmigung; Ortsrand; Bebauungszusammenhang; akzessorische Nutzung; zu

    Die Errichtung einer Wohnbebauung auf Flächen, die nur um ihrer Hilfsfunktion willen noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören, ist in aller Regel planungsrechtlich unzulässig (vgl. OVG MV vom 5.7.2001 Az. 3 L 197/00 und OVG Saarl vom 2.10.1981 Az. 2 Z 2/80 ).
  • VG Düsseldorf, 16.05.2022 - 9 K 2762/21

    Innenbereich, Außenbereich, akzessorisch, Garten, Nebenanlage, Splittersiedlung,

    vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar, Stand: Januar 2022, § 34, Rn. 29; so im Ergebnis auch: OVG Saarland, Urteil vom 2. Oktober 1981 - 2 Z 2/80 -, BRS 38 Nr. 73, S. 163 (165); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 L 197/00 -, juris.
  • VG Greifswald, 06.09.2016 - 5 A 760/15

    (Fiktive) Baugenehmigung für Anbau eines Wintergartens an ein Wochenendhaus;

    Grundsätzlich endet der Bebauungszusammenhang unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, welches noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört, wobei die Grenzlinie entlang jedes einzelnen Hauses zu ziehen ist, auch wenn sich dadurch eine verwinkelte Abgrenzung ergibt (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 9/13 -, Rn. 27, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05. Juli 2001 - 3 L 197/00 -, juris).
  • VG Magdeburg, 11.04.2013 - 9 A 158/11

    Anschlussbeiträge und Säumniszuschläge

    Zum Innenbereich zählt somit auch eine sich an das letzte Gebäude noch anschließende Freifläche, die als Garten, Hof oder in ähnlicher Weise bauakzessorisch genutzt wird (OVG LSA, Urt. v. 23.08.2001, a. a. O.; B. v. 08.09.2006, 4 L 273/06 sowie B. v. 18.08.2009, 4 M 112/09 [zu einer sonstigen Nutzung]; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.1993, 9 L 6639/93; OVG Greifswald, Urt. v. 05.07.2001, 3 L 197/00 jeweils m. w. N.; alle juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2016 - 1 K 19/12

    Normenkontrolle einer Schmutzwasserbeitragssatzung

    Zum Bebauungszusammenhang gehört die tatsächlich vorhandene Bebauung, soweit sie von einem gewissen Gewicht ist, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich bei dabei um Wohnhäuser, gewerblich genutzte Vorhaben, landwirtschaftliche Anwesen oder auch Nebengebäude handelt; dies ist für die Frage der Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs gleichgültig (vgl. zusammenfassend OVG Greifswald, Urt. v. 05.07.2001 - 3 L 197/00 -, NordÖR 2002, 18).
  • VG Greifswald, 26.07.2016 - 5 A 1222/14

    Baugenehmigung für ein Bootshaus im Uferbereich - Erweiterung einer

    Der Bebauungszusammenhang endet grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört, wobei die Grenzlinie entlang jedes einzelnen Hauses zu ziehen ist (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 9/13 -, Rn. 27, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05. Juli 2001 - 3 L 197/00 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 1 K 46/11

    Normenkontrolle einer Trinkwasserbeitragssatzung

    Zum Bebauungszusammenhang gehört die tatsächlich vorhandene Bebauung, soweit sie von einem gewissen Gewicht ist, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich bei dabei um Wohnhäuser, gewerblich genutzte Vorhaben, landwirtschaftliche Anwesen oder auch Nebengebäude handelt; dies ist für die Frage der Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs gleichgültig (vgl. zusammenfassend OVG Greifswald, Urt. v. 05.07.2001 - 3 L 197/00 -, NordÖR 2002, 18).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.2003 - 1 L 279/01

    Umweltrecht - Ist bauuntersagende naturschutzrechtliche Verfügung rechtmäßig?

    Generell gilt, dass Gartenhäuser, Ferienhäuser und Wochenendhäuser für sich nicht geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang zu begründen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 05.07.2001 - 3 L 197/00 -).
  • VG München, 07.07.2016 - M 11 K 15.2582

    Zum Begriff des Bebauungszusammenhangs und der Außenbereichsinsel im Innenbereich

    Als Grenzen, bei deren Erreichen ein Bebauungszusammenhang unterbrochen ist, werden in der Rechtsprechung beispielsweise angenommen, dass das nächste Haus mehr als 120 m entfernt liegt (VGH Mannheim, U. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 -, BRS 46, Nr. 81, S. 187; OVG Greifswald, U. v. 05.07.2001 - 3 L 197/00 -, NordÖR 2002, 18 (19)) oder dass die unbebaute Freifläche mehr als 20.000 m² aufweist (BVerwG, U. v. 01.12.1972 - IV C 6/71 -, BVerwGE 41, 227 (234) = BayVBl 1973, 358; VGH Mannheim, U. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -, VBlBW 1996, 381; U. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/07 -, NVwZ-RR 2000, 481).
  • VG Greifswald, 26.07.2016 - 5 A 658/14

    Baugenehmigung für Kindertagesstätte - Abgrenzung Innenbereich Außenbereich

  • VG München, 07.07.2016 - M 11 K 15.2583

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen eines Abwägungsmangels

  • VG Greifswald, 19.05.2016 - 5 A 792/14

    Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses

  • VG München, 26.11.2015 - M 11 K 14.3572

    Baugenehmigung für eine großflächige Plakatwerbetafel

  • SG Chemnitz, 09.11.2017 - S 26 AS 1106/16
  • VG Braunschweig, 07.08.2002 - 8 A 209/01

    Außenbereich; Bebauungszusammenhang; Erschließungsbeitrag; erschlossenes

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