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   VG Berlin, 04.09.2012 - 3 L 216.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25676
VG Berlin, 04.09.2012 - 3 L 216.12 (https://dejure.org/2012,25676)
VG Berlin, Entscheidung vom 04.09.2012 - 3 L 216.12 (https://dejure.org/2012,25676)
VG Berlin, Entscheidung vom 04. September 2012 - 3 L 216.12 (https://dejure.org/2012,25676)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Auf Groupon dürfen keine Gutscheine für Doktortitel in "Ufology” oder "Angel Therapy” angeboten werden

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kein Doktortitel in "Ufology" über Groupon

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Kein Doktortitel in "Ufology" über Groupon

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine Rabatte für "Doktortitel” in Ufologie & Co. bei Groupon

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Groupon muss mit "Titel”handel pausieren

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vermittlung von Scherz-Doktortiteln (z.B. für Ufology) über Groupon untersagt

  • heise.de (Pressebericht, 11.09.2012)

    Groupon: Gericht verbietet Deals mit Fantasie-Doktortiteln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doktor in "Immortality"

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kein Doktortitel in Ufology oder Exorcism über Groupon

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Gutscheinen - Kein Doktortitel in "Ufology" über Groupon

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Über GROUPON kein Doktortitel in Ufology

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Erwerb von Gutscheinen für Scherz-Doktortitel über Internetportale erlaubt?

  • anwalt-strafverteidiger.de (Kurzinformation)

    Doktortitel: Groupon darf keine übersinnliche Doktortitel verkaufen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kein Doktortitel in "Ufology" über Groupon

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erwerb von Gutscheinen für Scherz-Doktortitel über Internetportale erlaubt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Gutscheine für Ehrendoktortitel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Doktortitel in "Ufology" über Groupon - Groupon darf keine Rabattgutscheine zur Erlangung von bestimmten Doktortiteln anbieten

Papierfundstellen

  • MMR 2013, 203
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.09.1965 - 5 StR 347/65

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus VG Berlin, 04.09.2012 - 3 L 216.12
    Bei der Frage, ob von einer Einrichtung vergebene Bezeichnungen Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich sind, ist angesichts des Schutzzweckes der Norm - die Allgemeinheit, in der Träger akademischer Titel nach wie vor ein erhöhtes Ansehen und damit auch Vertrauen genießen, vor der Verbreitung derartiger verwechslungsgeeigneter Bezeichnungen zu schützen - nicht wie beispielsweise im Marken- oder Wettbewerbsrecht auf den Gesamteindruck eines aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 3. Februar 2005, I ZR 45/03, zit. n. juris), sondern auf denjenigen eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters (vgl. zu § 132a StGB, der hinsichtlich des genannten Schutzzweckes identisch ist, für den aber, da es sich - anders als bei § 125 BerlHG - nicht um eine Norm des Gefahrenabwehrrechtes, sondern um eine Sanktionsnorm handelt, sogar ein höherer Maßstab anzulegen sein dürfte: Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2010, 4 A 410/09, zit. n. juris, m.w.N.; ebenso die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidungen des OLG Köln, Urteil vom 10. August 1999, Ss 293/99, des OLG Dresden, Urteil vom 19. April 2000, 1 Ss 592/99 und des OLG München, Beschluss vom 3. März 2010, 5 St RR (II) 039/10, jew. zit. n. juris, jew. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. September 1965, 5 StR 347/65, GA 1966, 279; vgl. i. Ü. auch den gleichlautenden rechtlichen Hinweis auf dem Internetauftritt der "Miami Life Development Church" unter http://www.doktortitel-kaufen.net/recht/tragen.html).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus VG Berlin, 04.09.2012 - 3 L 216.12
    Bei der Frage, ob von einer Einrichtung vergebene Bezeichnungen Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich sind, ist angesichts des Schutzzweckes der Norm - die Allgemeinheit, in der Träger akademischer Titel nach wie vor ein erhöhtes Ansehen und damit auch Vertrauen genießen, vor der Verbreitung derartiger verwechslungsgeeigneter Bezeichnungen zu schützen - nicht wie beispielsweise im Marken- oder Wettbewerbsrecht auf den Gesamteindruck eines aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 3. Februar 2005, I ZR 45/03, zit. n. juris), sondern auf denjenigen eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters (vgl. zu § 132a StGB, der hinsichtlich des genannten Schutzzweckes identisch ist, für den aber, da es sich - anders als bei § 125 BerlHG - nicht um eine Norm des Gefahrenabwehrrechtes, sondern um eine Sanktionsnorm handelt, sogar ein höherer Maßstab anzulegen sein dürfte: Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2010, 4 A 410/09, zit. n. juris, m.w.N.; ebenso die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidungen des OLG Köln, Urteil vom 10. August 1999, Ss 293/99, des OLG Dresden, Urteil vom 19. April 2000, 1 Ss 592/99 und des OLG München, Beschluss vom 3. März 2010, 5 St RR (II) 039/10, jew. zit. n. juris, jew. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. September 1965, 5 StR 347/65, GA 1966, 279; vgl. i. Ü. auch den gleichlautenden rechtlichen Hinweis auf dem Internetauftritt der "Miami Life Development Church" unter http://www.doktortitel-kaufen.net/recht/tragen.html).
  • OLG Dresden, 19.04.2000 - 1 Ss 592/99

    Amtsanmaßung; Mißbrauch; Titel; Berufsbezeichnung; Städtischer Amtsleiter;

    Auszug aus VG Berlin, 04.09.2012 - 3 L 216.12
    Bei der Frage, ob von einer Einrichtung vergebene Bezeichnungen Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich sind, ist angesichts des Schutzzweckes der Norm - die Allgemeinheit, in der Träger akademischer Titel nach wie vor ein erhöhtes Ansehen und damit auch Vertrauen genießen, vor der Verbreitung derartiger verwechslungsgeeigneter Bezeichnungen zu schützen - nicht wie beispielsweise im Marken- oder Wettbewerbsrecht auf den Gesamteindruck eines aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 3. Februar 2005, I ZR 45/03, zit. n. juris), sondern auf denjenigen eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters (vgl. zu § 132a StGB, der hinsichtlich des genannten Schutzzweckes identisch ist, für den aber, da es sich - anders als bei § 125 BerlHG - nicht um eine Norm des Gefahrenabwehrrechtes, sondern um eine Sanktionsnorm handelt, sogar ein höherer Maßstab anzulegen sein dürfte: Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2010, 4 A 410/09, zit. n. juris, m.w.N.; ebenso die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidungen des OLG Köln, Urteil vom 10. August 1999, Ss 293/99, des OLG Dresden, Urteil vom 19. April 2000, 1 Ss 592/99 und des OLG München, Beschluss vom 3. März 2010, 5 St RR (II) 039/10, jew. zit. n. juris, jew. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. September 1965, 5 StR 347/65, GA 1966, 279; vgl. i. Ü. auch den gleichlautenden rechtlichen Hinweis auf dem Internetauftritt der "Miami Life Development Church" unter http://www.doktortitel-kaufen.net/recht/tragen.html).
  • OLG Köln, 10.08.1999 - Ss 293/99

    "Erzbischof" - § 132a Abs. 3 StGB gewährt der römisch-katholischen Kirche

    Auszug aus VG Berlin, 04.09.2012 - 3 L 216.12
    Bei der Frage, ob von einer Einrichtung vergebene Bezeichnungen Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich sind, ist angesichts des Schutzzweckes der Norm - die Allgemeinheit, in der Träger akademischer Titel nach wie vor ein erhöhtes Ansehen und damit auch Vertrauen genießen, vor der Verbreitung derartiger verwechslungsgeeigneter Bezeichnungen zu schützen - nicht wie beispielsweise im Marken- oder Wettbewerbsrecht auf den Gesamteindruck eines aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 3. Februar 2005, I ZR 45/03, zit. n. juris), sondern auf denjenigen eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters (vgl. zu § 132a StGB, der hinsichtlich des genannten Schutzzweckes identisch ist, für den aber, da es sich - anders als bei § 125 BerlHG - nicht um eine Norm des Gefahrenabwehrrechtes, sondern um eine Sanktionsnorm handelt, sogar ein höherer Maßstab anzulegen sein dürfte: Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2010, 4 A 410/09, zit. n. juris, m.w.N.; ebenso die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidungen des OLG Köln, Urteil vom 10. August 1999, Ss 293/99, des OLG Dresden, Urteil vom 19. April 2000, 1 Ss 592/99 und des OLG München, Beschluss vom 3. März 2010, 5 St RR (II) 039/10, jew. zit. n. juris, jew. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. September 1965, 5 StR 347/65, GA 1966, 279; vgl. i. Ü. auch den gleichlautenden rechtlichen Hinweis auf dem Internetauftritt der "Miami Life Development Church" unter http://www.doktortitel-kaufen.net/recht/tragen.html).
  • OLG München, 03.03.2010 - 5St RR (II) 39/10

    Missbrauch von Titeln: Verwendung des Begriffs "His Majesty Maharaja" als

    Auszug aus VG Berlin, 04.09.2012 - 3 L 216.12
    Bei der Frage, ob von einer Einrichtung vergebene Bezeichnungen Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich sind, ist angesichts des Schutzzweckes der Norm - die Allgemeinheit, in der Träger akademischer Titel nach wie vor ein erhöhtes Ansehen und damit auch Vertrauen genießen, vor der Verbreitung derartiger verwechslungsgeeigneter Bezeichnungen zu schützen - nicht wie beispielsweise im Marken- oder Wettbewerbsrecht auf den Gesamteindruck eines aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 3. Februar 2005, I ZR 45/03, zit. n. juris), sondern auf denjenigen eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters (vgl. zu § 132a StGB, der hinsichtlich des genannten Schutzzweckes identisch ist, für den aber, da es sich - anders als bei § 125 BerlHG - nicht um eine Norm des Gefahrenabwehrrechtes, sondern um eine Sanktionsnorm handelt, sogar ein höherer Maßstab anzulegen sein dürfte: Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2010, 4 A 410/09, zit. n. juris, m.w.N.; ebenso die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidungen des OLG Köln, Urteil vom 10. August 1999, Ss 293/99, des OLG Dresden, Urteil vom 19. April 2000, 1 Ss 592/99 und des OLG München, Beschluss vom 3. März 2010, 5 St RR (II) 039/10, jew. zit. n. juris, jew. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. September 1965, 5 StR 347/65, GA 1966, 279; vgl. i. Ü. auch den gleichlautenden rechtlichen Hinweis auf dem Internetauftritt der "Miami Life Development Church" unter http://www.doktortitel-kaufen.net/recht/tragen.html).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2007 - 2 S 53.06

    Untersagung der Nutzung eines Gebäudes als Bordell

    Auszug aus VG Berlin, 04.09.2012 - 3 L 216.12
    Ob ein Verwaltungsakt diesen Anforderungen genügt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils im Zusammenhang mit seinen Gründen und sonstigen, dem Betroffenen bekannten oder für ihn ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2007, OVG 2 S 53.06, zit. n. juris, m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2006 - 3 M 73/05

    Ergänzung

    Auszug aus VG Berlin, 04.09.2012 - 3 L 216.12
    Es erscheint daher in diesen Fällen aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungshandelns im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot ausreichend, eine größere Zahl von zu unterlassenden Handlungen unter Benennung eines oder mehrerer konkreter Beispiele zu umschreiben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006, 3 M 73/05, zit. n. juris, m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 19.04.2010 - 4 A 410/09

    Wahlbeeinflussung i.S.v. § 27 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG) bei

    Auszug aus VG Berlin, 04.09.2012 - 3 L 216.12
    Bei der Frage, ob von einer Einrichtung vergebene Bezeichnungen Hochschulgraden bzw. Hochschultiteln zum Verwechseln ähnlich sind, ist angesichts des Schutzzweckes der Norm - die Allgemeinheit, in der Träger akademischer Titel nach wie vor ein erhöhtes Ansehen und damit auch Vertrauen genießen, vor der Verbreitung derartiger verwechslungsgeeigneter Bezeichnungen zu schützen - nicht wie beispielsweise im Marken- oder Wettbewerbsrecht auf den Gesamteindruck eines aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 3. Februar 2005, I ZR 45/03, zit. n. juris), sondern auf denjenigen eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters (vgl. zu § 132a StGB, der hinsichtlich des genannten Schutzzweckes identisch ist, für den aber, da es sich - anders als bei § 125 BerlHG - nicht um eine Norm des Gefahrenabwehrrechtes, sondern um eine Sanktionsnorm handelt, sogar ein höherer Maßstab anzulegen sein dürfte: Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2010, 4 A 410/09, zit. n. juris, m.w.N.; ebenso die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidungen des OLG Köln, Urteil vom 10. August 1999, Ss 293/99, des OLG Dresden, Urteil vom 19. April 2000, 1 Ss 592/99 und des OLG München, Beschluss vom 3. März 2010, 5 St RR (II) 039/10, jew. zit. n. juris, jew. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. September 1965, 5 StR 347/65, GA 1966, 279; vgl. i. Ü. auch den gleichlautenden rechtlichen Hinweis auf dem Internetauftritt der "Miami Life Development Church" unter http://www.doktortitel-kaufen.net/recht/tragen.html).
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