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   OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05   

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OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05 (https://dejure.org/2007,12101)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.09.2007 - 3 L 231/05 (https://dejure.org/2007,12101)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. September 2007 - 3 L 231/05 (https://dejure.org/2007,12101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BSHG § 2; ; BSHG § 12; ; BSHG § 39; ; BSHG § 40; ; BSHG § 47; ; EingliederungshilfeVO § 8; ; EingliederungshilfeVO § 10; ; SGB IX § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingliederungshilfe: Behinderung; Eingliederungshilfe; Kraftfahrzeug; Lebensumstände; Rollstuhl; Teilhabe; Verkehrsmittel, öffentliche; Zeitpunkt; Zukunftsprognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Eingliederungshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eingliederungshilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges für einen nicht am Arbeitsleben teilnehmenden Behinderten; Zeitlicher Umfang eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen der Sozialhilfe; Zielsetzung einer Eingliederungshilfe; Frage der Notwendigkeit der ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Eingliederungshilfe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05
    Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 (308 f.); 39, 261 (264 ff.); 42, 296; 90, 160 (162); 99, 149 ff.).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (BVerwG, Urt. v. 31.8.1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 ff; s. auch BVerwGE 89, 81 (85); 39, 261 (265)).

    Eine solche Auslegung ist insbesondere dann veranlasst, wenn der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) von längerer Gebrauchsdauer, das der Hilfesuchende für einen in die Zukunft hineinreichenden Bedarfszeitraum begehrt, für die Dauer dieses Zeitraums abgelehnt hat (so ausdrücklich: BVerwGE 99, 149 ff.; 89, 81 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.1991 - 24 A 1423/88

    Sozialhilferecht: Voraussetzungen für und Umfang der Eingliederungshilfe

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05
    Dazu gehört auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ständig - bzw. genauer "regelmäßig" (s. § 10 Abs. 6 EingliedungshilfeVO) - und nicht nur vereinzelt bzw. gelegentlich besteht (BVerwG, Urt. v. 20.7.2000 - 5 C 43/99 - BVerwGE 111, 328 ff.; HessVGH, Urt. v. 12.12.1995 - 9 EU 1339/94 - NVwZ-RR 1996, 511: regelmäßig i. S. v. "immer wiederkehrend häufig"; ebenso Nds.OVG, Urt. v. 8.6.1988 - 4 A 40/87 - FEVS 39, 448 (449); VG München, Urt. v. 30.11.2006 - M 15 K 04.4582 - Juris: regelmäßig i. S. v. "dauernd"; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 27.10.1997 - 5 C 15.77 - BVerwGE 55, 31 (33); BVerwG, Urt. v. 9.6.1971 - 5 C 84.70 -, FEVS 18, 372 f.; OVG NRW, Urt. v. 15.11.1999 - 22 A 5573/97 - Juris; Urt. v. 25.3.1991 - 24 A 1423/88 - NVwZ-RR 1992, 82 ff = FEVS 43, 251 = Juris).

    Die Eingliederungshilfe soll den Behinderten überdies dazu befähigen, sein Leben selbst zu gestalten und auf Dauer möglichst unabhängig von öffentlicher Hilfe zu leben (vgl. u. a. OVG NRW, Urt. v. 25.3.1991 - 24 A 1423/88 - a. a. O.).

    In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeuges für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig erforderlich ist, wenn jede Fortbewegung, die den Fahrbereich eines Rollstuhls überschreitet, die Notwendigkeit einschließt, ein eigenes Kraftfahrzeug zu nutzen (vgl. u. a. OVG NRW, Urt. v. 25.3.1991 - 24 A 1423/88 - a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1981 - II 1495/79

    Innerhalb eines Wasserversorgungssystems kein höherer Beitrag für an

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05
    Bei solchen Leistungen gilt zwar hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes im Grundsatz dasselbe wie bei laufender Hilfe (vgl. BVerwGE 38, 299 ff.; BSG, Urt. v. 26.2.1991 - 8 Rkn 13/90 - FEVS 42, 34 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.6.1981 - 4 A 152/80 - FEVS 31, 454; VGH Kassel, Urt. v. 12.12.1995 - 9 UE 1339/94 - FEVS 47, 86).

    Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges kommt auch für einen Behinderten in Betracht, der nicht am Arbeitsleben teilnimmt, das Kraftfahrzeug jedoch für den Besuch einer Schule benötigt (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 11.6.1981 - 4 A 152/80 - FEVS 31, 454 ff. = Juris (LS)).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil v. 11.6.1981 - 4 A 152/80 - FEVS 31, 454 ff.) jedenfalls dann nicht der Fall, wenn durch die Hilfe für die Anschaffung und den Betrieb des Kraftfahrzeuges (im Vergleich zu den Kosten des Sammel- bzw. Einzeltransportes) keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1999 - 22 A 5573/97

    Versorgung eines Behinderten mit einem KFZ zwecks Eingliederung in das

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05
    Vielmehr soll der Bedürftige die Hilfen finden, die es ihm ermöglichten, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - 5 C 32.70 -, BVerwGE 36, 256 ff. = FEVS 18, 86 (89); OVG NRW, Urt. v. 15.11.1999 - 22 A 5573/97 - Juris).

    Dazu gehört auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ständig - bzw. genauer "regelmäßig" (s. § 10 Abs. 6 EingliedungshilfeVO) - und nicht nur vereinzelt bzw. gelegentlich besteht (BVerwG, Urt. v. 20.7.2000 - 5 C 43/99 - BVerwGE 111, 328 ff.; HessVGH, Urt. v. 12.12.1995 - 9 EU 1339/94 - NVwZ-RR 1996, 511: regelmäßig i. S. v. "immer wiederkehrend häufig"; ebenso Nds.OVG, Urt. v. 8.6.1988 - 4 A 40/87 - FEVS 39, 448 (449); VG München, Urt. v. 30.11.2006 - M 15 K 04.4582 - Juris: regelmäßig i. S. v. "dauernd"; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 27.10.1997 - 5 C 15.77 - BVerwGE 55, 31 (33); BVerwG, Urt. v. 9.6.1971 - 5 C 84.70 -, FEVS 18, 372 f.; OVG NRW, Urt. v. 15.11.1999 - 22 A 5573/97 - Juris; Urt. v. 25.3.1991 - 24 A 1423/88 - NVwZ-RR 1992, 82 ff = FEVS 43, 251 = Juris).

    Ist hieran gemessen die erforderliche Mobilität - in zumutbarer Weise - durch andere Hilfen, zum Beispiel durch die Benutzung eines Behindertenfahrzeuges (Rollstuhl) oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder in sonstiger Weise (Krankentransport, Taxi, Mietauto) "sichergestellt", ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges ständig angewiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.7.2000, a. a. O.; Urt. v. 11.11.1970, a. a. O. S. 257 f.; Urt. v. 9.6.1971, a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 15.11.1999, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 12.12.1995 - 9 UE 1339/94

    Kfz-Betriebskostenbeihilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe - Angewiesensein auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05
    Bei solchen Leistungen gilt zwar hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes im Grundsatz dasselbe wie bei laufender Hilfe (vgl. BVerwGE 38, 299 ff.; BSG, Urt. v. 26.2.1991 - 8 Rkn 13/90 - FEVS 42, 34 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.6.1981 - 4 A 152/80 - FEVS 31, 454; VGH Kassel, Urt. v. 12.12.1995 - 9 UE 1339/94 - FEVS 47, 86).

    Dazu gehört auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ständig - bzw. genauer "regelmäßig" (s. § 10 Abs. 6 EingliedungshilfeVO) - und nicht nur vereinzelt bzw. gelegentlich besteht (BVerwG, Urt. v. 20.7.2000 - 5 C 43/99 - BVerwGE 111, 328 ff.; HessVGH, Urt. v. 12.12.1995 - 9 EU 1339/94 - NVwZ-RR 1996, 511: regelmäßig i. S. v. "immer wiederkehrend häufig"; ebenso Nds.OVG, Urt. v. 8.6.1988 - 4 A 40/87 - FEVS 39, 448 (449); VG München, Urt. v. 30.11.2006 - M 15 K 04.4582 - Juris: regelmäßig i. S. v. "dauernd"; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 27.10.1997 - 5 C 15.77 - BVerwGE 55, 31 (33); BVerwG, Urt. v. 9.6.1971 - 5 C 84.70 -, FEVS 18, 372 f.; OVG NRW, Urt. v. 15.11.1999 - 22 A 5573/97 - Juris; Urt. v. 25.3.1991 - 24 A 1423/88 - NVwZ-RR 1992, 82 ff = FEVS 43, 251 = Juris).

    Neben den Freizeitaktivitäten wie beispielsweise Verwandten- und Bekanntenbesuche, Urlaube, Besuch von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Gottesdiensten gehören hierzu u. a. auch Einkäufe (z. B. Kleidung, Lebensmittel) und sonstige Besorgungen (z. B. Friseur) sowie etwa Fahrten zu Behörden und zu Rechtsanwälten, um es ihr - trotz einer beschränkter Kommunikationsfähigkeit - zu ermöglichen, ebenso wie ein Nichtbehinderter ihre Rechte in persönlicher Vorsprache wahrzunehmen (zu letzterem HessVGH, Urt. v. 12.12.1995 - 9 UE 1339/94 - a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.06.1981 - 4 A 152/80

    Zur Eingliederungshilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, hier:

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05
    Bei solchen Leistungen gilt zwar hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes im Grundsatz dasselbe wie bei laufender Hilfe (vgl. BVerwGE 38, 299 ff.; BSG, Urt. v. 26.2.1991 - 8 Rkn 13/90 - FEVS 42, 34 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.6.1981 - 4 A 152/80 - FEVS 31, 454; VGH Kassel, Urt. v. 12.12.1995 - 9 UE 1339/94 - FEVS 47, 86).

    Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges kommt auch für einen Behinderten in Betracht, der nicht am Arbeitsleben teilnimmt, das Kraftfahrzeug jedoch für den Besuch einer Schule benötigt (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 11.6.1981 - 4 A 152/80 - FEVS 31, 454 ff. = Juris (LS)).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil v. 11.6.1981 - 4 A 152/80 - FEVS 31, 454 ff.) jedenfalls dann nicht der Fall, wenn durch die Hilfe für die Anschaffung und den Betrieb des Kraftfahrzeuges (im Vergleich zu den Kosten des Sammel- bzw. Einzeltransportes) keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.

  • BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87

    Sozialhilfe - Anspruch auf Sozialhlife - Rücknahme

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05
    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (BVerwG, Urt. v. 31.8.1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 ff; s. auch BVerwGE 89, 81 (85); 39, 261 (265)).

    Eine solche Auslegung ist insbesondere dann veranlasst, wenn der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) von längerer Gebrauchsdauer, das der Hilfesuchende für einen in die Zukunft hineinreichenden Bedarfszeitraum begehrt, für die Dauer dieses Zeitraums abgelehnt hat (so ausdrücklich: BVerwGE 99, 149 ff.; 89, 81 ff.).

  • BVerwG, 19.01.1972 - V C 10.71

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05
    Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 (308 f.); 39, 261 (264 ff.); 42, 296; 90, 160 (162); 99, 149 ff.).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (BVerwG, Urt. v. 31.8.1995 - 5 C 9.94 -, BVerwGE 99, 149 ff; s. auch BVerwGE 89, 81 (85); 39, 261 (265)).

  • BVerwG, 20.07.2000 - 5 C 43.99

    Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05
    Dazu gehört auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ständig - bzw. genauer "regelmäßig" (s. § 10 Abs. 6 EingliedungshilfeVO) - und nicht nur vereinzelt bzw. gelegentlich besteht (BVerwG, Urt. v. 20.7.2000 - 5 C 43/99 - BVerwGE 111, 328 ff.; HessVGH, Urt. v. 12.12.1995 - 9 EU 1339/94 - NVwZ-RR 1996, 511: regelmäßig i. S. v. "immer wiederkehrend häufig"; ebenso Nds.OVG, Urt. v. 8.6.1988 - 4 A 40/87 - FEVS 39, 448 (449); VG München, Urt. v. 30.11.2006 - M 15 K 04.4582 - Juris: regelmäßig i. S. v. "dauernd"; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 27.10.1997 - 5 C 15.77 - BVerwGE 55, 31 (33); BVerwG, Urt. v. 9.6.1971 - 5 C 84.70 -, FEVS 18, 372 f.; OVG NRW, Urt. v. 15.11.1999 - 22 A 5573/97 - Juris; Urt. v. 25.3.1991 - 24 A 1423/88 - NVwZ-RR 1992, 82 ff = FEVS 43, 251 = Juris).

    Ist hieran gemessen die erforderliche Mobilität - in zumutbarer Weise - durch andere Hilfen, zum Beispiel durch die Benutzung eines Behindertenfahrzeuges (Rollstuhl) oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder in sonstiger Weise (Krankentransport, Taxi, Mietauto) "sichergestellt", ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges ständig angewiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.7.2000, a. a. O.; Urt. v. 11.11.1970, a. a. O. S. 257 f.; Urt. v. 9.6.1971, a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 15.11.1999, a. a. O.).

  • BVerwG, 11.11.1970 - V C 32.70

    Zur Versorgung von Behinderten mit Kraftfahrzeugen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2007 - 3 L 231/05
    Vielmehr soll der Bedürftige die Hilfen finden, die es ihm ermöglichten, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - 5 C 32.70 -, BVerwGE 36, 256 ff. = FEVS 18, 86 (89); OVG NRW, Urt. v. 15.11.1999 - 22 A 5573/97 - Juris).

    Ist hieran gemessen die erforderliche Mobilität - in zumutbarer Weise - durch andere Hilfen, zum Beispiel durch die Benutzung eines Behindertenfahrzeuges (Rollstuhl) oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder in sonstiger Weise (Krankentransport, Taxi, Mietauto) "sichergestellt", ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges ständig angewiesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.7.2000, a. a. O.; Urt. v. 11.11.1970, a. a. O. S. 257 f.; Urt. v. 9.6.1971, a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 15.11.1999, a. a. O.).

  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 15.77

    Anspruch eines Behinderten auf Eingliederungshilfe - Voraussetzungen des

  • BVerwG, 09.06.1971 - V C 84.70

    Anspruch auf Hilfe bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zugunsten einer

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 18.98

    Angemessenheit von Beiträgen zu Versicherungen; - von Versicherungsbeiträgen;

  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88

    Sozialhilfe - Alterssicherung - Pflegeperson

  • BVerwG, 29.09.1971 - V C 110.70

    Zulässigkeit einer Klage auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Verpflichtung des

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.06.1988 - 4 A 40/87

    Eingliederungshilfe - Kfz-Betriebskostenbeihilfe

  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1997 - A 12 S 580/97

    Zulassung der Beschwerde: Darlegungserfordernis hinsichtlich der Zulassungsgründe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.1998 - 11 B 816/98

    Zulassung der Beschwerde; Zulassungsantrag; Richtigkeit der Entscheidung des VG;

  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1997 - 11 B 2005/97

    Ernstliche Zweifel; Auslegung; Richtigkeit einer Entscheidung; Erfolg; Mißerfolg

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • VG München, 30.11.2006 - M 15 K 04.4582
  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Ein behinderter Mensch ist im Sinne der genannten Vorschriften der Eingliederungshilfe-Verordnung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, wenn er nur mit Hilfe seines Kraftfahrzeuges seine Wohnung verlassen kann, wenn das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig und nicht nur vereinzelt stellt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 - L 8 SO 20/07 R; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 - 3 L 231/05; Hessischer VGH, Urteil vom 12.12.1995 - 9 UE 1339/94 - FEVS 47, 86; OVG Lüneburg, Urteil vom 8.6.1988 - 4 A 40/97 = FEVS 39, 448).

    Entscheidend ist, ob der behinderte Mensch aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung und mit Blick auf den Zweck der Eingliederungshilfe (Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist (OVG Sachsen, Beschluss vom 28.9.2007 - 3 L 231/05 = juris RdNr. 11, 17 f.).

    Auch für behinderte Kinder endet der Tag nicht mit dem Schulbesuch, auch sie haben Freizeit und freie Wochenenden (so zutreffend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.9.2007 - 3 L 231/05 = FEVS 59, 280 = RdNr. 19), auch sie existieren in sozialen Bezügen und Ausgangspunkt/Vergleichsmaßstab für den Umfang der gesellschaftlichen Kontakte ist der gleichaltrige nichtbehinderte Mensch (BSG 2.2.2012 a.a.O. RdNr. 27).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 1119/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Prüfungsmaßstab ist mithin die konkrete, individuelle Lebenssituation des behinderten Menschen, wobei in die Gesamtwürdigung seine Bedürfnisse und Wünsche, aber auch Art und Ausmaß der Behinderung einzubeziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 a.a.O. ; ferner Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 - 3 L 231/05 - ).

    Ferner ist eine ständige oder jedenfalls fast tägliche Benutzung des Kraftfahrzeugs (so aber LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. November 2013 - L 9 SO 16/11 - ) nicht zu fordern; ausreichend ist vielmehr, dass die Notwendigkeit zur Nutzung nach dem gebotenen individualisierenden Prüfungsmaßstab regelmäßig (vgl. in anderem Zusammenhang § 10 Abs. 6 EinglHV), d.h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, besteht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 a.a.O. ; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 8 EinglHV Rdnr. 9.1 ).

    Schon in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war im Übrigen anerkannt, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft regelmäßig erforderlich ist, wenn jede Fortbewegung, die den Fahrbereich eines Rollstuhls überschreitet - den Radius des Elektrorollstuhls hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 mit rund 2, 5 km angegeben - die Notwendigkeit einschließt, ein eigenes Fahrzeug zu nutzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. März 1991 - 24 A 1423/88 - ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 a.a.O. ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten

    Entscheidend sei, ob der Behinderte mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes Kfz angewiesen sei, wobei zum einen maßgeblich auf die Art und Schwere der Behinderung einerseits und zum anderen auf die gesamten Lebensumstände und -verhältnisse des Behinderten im Einzelfall abzustellen sei (Hinweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.09.2007 - 3 L 231/05 -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.11.2013 - L 9 SO 16/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg benennt zwar in seinem Urteil vom 28. September 2007 (Az.: 3 L 231/05 -, FEVS 59, S. 280) diesen Grundsatz, führt aber weiter aus, dass die zeitliche Fixierung nicht uneingeschränkt gelte.

    Ist die erforderliche Mobilität in zumutbarer Weise durch andere Hilfen, z. B. durch die Benutzung eines Behindertenfahrdienstes oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder in sonstiger Weise (Krankentransport, Taxi, Mietauto) sichergestellt, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ständig angewiesen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. September 2007 - 3 L 231/05).

    Der Schulbesuch ist gleichwertig der Teilhabe am Arbeitsleben (OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. September 2007 - 3 L 231/05 -, FEVS 59, 280, 284).

  • SG Düsseldorf, 15.12.2009 - S 42 (29,44) SO 27/06

    Sozialhilfe

    Entscheidend ist allein, ob der Behinderte mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, wobei zum einen maßgeblich auf die Art und Schwere der Behinderung einerseits und zum anderen auf die gesamten Lebensumstände und -verhältnisse des Behinderten abzustellen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 28.09.2007 - 3 L 231/05, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 19.06.2014 - L 9 SO 54/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Ist die erforderliche Mobilität jedoch in zumutbarer Weise durch andere Hilfen, z. B. durch die Benutzung eines Behindertenfahrdienstes oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder in sonstiger Weise (Krankentransport, Taxi, Mietauto) sichergestellt, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ständig angewiesen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. September 2007 - 3 L 231/05).
  • LSG Sachsen, 27.06.2013 - L 3 AL 124/13

    Asperger-Syndrom; einstweilige Anordnung; Hilfen zur Teilhabe am

    Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im Beschluss vom 28. September 2007 (Az.: 3 L 231/05) ausgeführt (FEVS 59, 280 = JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.): "'Regelmäßig' bedeutet indes nicht, dass das Fahrzeug gleichsam täglich benötigt wird oder der Bedarf sich ausnahmslos jede Woche mindestens zweimal stellt und entsprechend befriedigt wird.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2008 - L 8 SO 241/07
    Dazu gehört auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ständig (genauer: "regelmäßig", vgl § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO) und nicht nur vereinzelt bzw gelegentlich besteht (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000, aaO; Hessischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 EU 1339/94 , NVwZ-RR 1996, 511; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007 - 3 L 231/05 , FEVS 59, 280 mwN).

    Ist gemessen an diesen Maßstäben die erforderliche Mobilität - in zumutbarer Weise - durch andere Hilfen, zB durch die Benutzung eines Behindertenfahrzeuges (Rollstuhl) oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder in sonstiger Weise (Krankentransport, Taxi, Mietauto) sichergestellt, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges ständig angewiesen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Urteil vom 20. Juli 2000, aaO; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2007, aaO, mwN).

  • OVG Sachsen, 26.04.2022 - 3 A 77/21

    Dyskalkulie; Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkulietherapie; maßgeblicher

    Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hilfegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maßgeblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 31. August 1995 - 5 C 9/94 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 28. September 2007 - 3 L 231/05 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2022 - 3 A 78/21 -, Rn. 29 m. w. N., n. v.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2012 - L 19 AS 1998/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Reparatur ihres Kraftfahrzeugs und die Durchführung der Untersuchungen nach der StVZO nach §§ 53, 60 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-Verordnung gegenüber dem Sozialhilfeträger zusteht (vgl. hierzu Terminbericht des BSG vom 02.02.2012 zu B 8 SO 9/10 R; OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 28.09.2007 - 3 L 231/05 - BayVGH Urteil vom 26.07.2004 - 12 B 03.2723).
  • SG Düsseldorf, 15.12.2009 - S 42 (29,44) SO 71/05

    Sozialhilfe

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 PA 68/20

    Beurteilungsspielraum; Formularzwang; gerichtliche Kontrolldichte; Jugendhilfe;

  • LSG Hessen, 24.10.2012 - L 4 SO 198/11

    Angemessenheit des Umfangs der Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Leistung zur

  • SG Itzehoe, 21.08.2018 - S 45 SO 43/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

  • SG Heilbronn, 29.01.2010 - S 13 SO 2930/08

    Angewiesensein auf ein Kfz auf Grund ehrenamtlichen Engagements; Teilhabe am

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 844/08

    Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs - Eingliederungshilfe -

  • VG Gießen, 07.06.2017 - 5 K 5635/15

    Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

  • SG Lüneburg, 25.01.2012 - S 32 SO 55/08
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