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   VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19   

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VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19 (https://dejure.org/2019,18037)
VG Cottbus, Entscheidung vom 24.06.2019 - 3 L 273/19 (https://dejure.org/2019,18037)
VG Cottbus, Entscheidung vom 24. Juni 2019 - 3 L 273/19 (https://dejure.org/2019,18037)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 05.11.2013 - 15 ZB 12.179

    Nutzungsuntersagung für Pferdekoppel; nähere Umgebung; faktisches allgemeines

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19
    Die entsprechenden baulichen Anlagen sind Teil der Tierhaltungsanlage, die durch die genannten baulichen Anlagen begrenzt und bestimmt wird (vergleiche etwa für eine Grundstückseinfriedung im Zusammenhang mit einer Hundehaltung: VGH München, Beschluss vom 27. April 2012 - 9 ZB 10.1.5.2003 -, zitiert nach juris; in Bezug auf eine Pferdekoppel: VGH München, Beschluss vom 5. November 2013 - 15 ZB 12.179 -, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 17.11.1998 - 4 B 100.98

    Verwaltungsverfahrensrechts - Begriff des Erledigungsgrundes i.S. von § 43 Abs. 2

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19
    Es obliegt nämlich dem Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist, denn der Bauherr trägt die Nachweislast, soweit er sich darauf beruft, als Landwirt in den Genuss der gesetzlichen Privilegierung zu kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - BVerwG 4 B 100.98 -, BRS 60 Nr. 164, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 03.02.1989 - 4 B 14.89

    Nebenerwerbsbetrieb - Eigentumsfläche - Pachtland - Reithalle

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19
    Maßgebend ist stets, dass der zumeist naturhaft geprägte und zu schonende Außenbereich grundsätzlich nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung "geopfert" werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - BVerwG 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1991 - BVerwG 4 B 66.91 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 271, juris Rn. 3).
  • VG Saarlouis, 30.03.2016 - 3 L 163/16

    Abschiebung nach Norwegen

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19
    Des Weiteren soll verhindert werden, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens eine bauliche Anlage in Benutzung nimmt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Verfahren beachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 3 B 185/02 - Beschluss der Kammer vom 6. Juni 2016 - 3 L 163/16 -, juris).
  • VG Cottbus, 02.02.2017 - 3 L 318/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19
    Dies bedeutet zwar nicht, dass die Brandenburgische Bauordnung es den Bauaufsichtsbehörden gestatten würde, die bloße Nutzung von Grundstücken ohne baulichen Bezug zu untersagen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 02. Februar 2017 - 3 L 318/16 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2011 - 2 S 102.10

    Nutzungsuntersagung; Einfamilienwohnhaus; Bestimmtheit; formelle Illegalität;

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19
    Offensichtlich ist die materielle Rechtmäßigkeit nur dann, wenn sich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 - Beschluss vom 6. Mai 2011 - OVG 2 S 102.10 -, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2013 - 11 S 13.13

    Beschwerde; Eilrechtsschutz gegen erteilte Genehmigung von Windkraftanlagen;

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19
    Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 -10 S 6.18 - juris, Rn. 6; Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 2 S 62.12

    Herstellung von Holzhackschnitzeln; Grundstückspächter; Nutzungsuntersagung;

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19
    Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass bereits die formelle Illegalität des Vorhabens bzw. der Nutzungsaufnahme den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 2 S 62.12 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 - OVG 2 N 23.13 -, juris Rn. 3; Kammerbeschluss vom 11. Februar 2016 - 3 L 18/16 -, juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2015 - 2 N 23.13

    Zulassungsantrag; Beseitigungsanordnung; Wochenendhaus; staatliche Verwaltung

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19
    Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass bereits die formelle Illegalität des Vorhabens bzw. der Nutzungsaufnahme den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann und der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 2 S 62.12 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 - OVG 2 N 23.13 -, juris Rn. 3; Kammerbeschluss vom 11. Februar 2016 - 3 L 18/16 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 13.05.1991 - 4 B 66.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VG Cottbus, 24.06.2019 - 3 L 273/19
    Maßgebend ist stets, dass der zumeist naturhaft geprägte und zu schonende Außenbereich grundsätzlich nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung "geopfert" werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - BVerwG 4 B 14.89 -, BRS 49 Nr. 92, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1991 - BVerwG 4 B 66.91 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 271, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2018 - 10 S 6.18

    Beseitigung eines Pferdeunterstands im Außenbereich; landwirtschaftlicher

  • BVerwG, 19.07.1994 - 4 B 140.94

    Pensionspferdehaltung - Pachtflächen - Landwirtschaftlicher Betrieb

  • VG Braunschweig, 31.07.2002 - 3 B 185/02

    Amtsgericht; bereite Mittel; Selbsthilfe; Unterhaltsanspruch

  • OVG Brandenburg, 05.02.1998 - 4 B 134/97

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

  • VG Cottbus, 11.02.2016 - 3 L 18/16

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • BVerwG, 05.07.2001 - 4 B 49.01

    Voraussetzungen für die Annahme eines landwirschaftlichen Betriebs i.S. von § 35

  • VG Cottbus, 27.02.2018 - 3 K 1075/15

    Zulässigkeit einer im Außenbereich im Nebenerwerb betriebenen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 10 B 5.12

    Nutzungsuntersagung; Umnutzung einer Scheune in eine Ferienwohnung; fehlende

  • FG Thüringen, 17.06.2020 - 4 K 460/17

    Steuerrechtliche Behandlung der im Rahmen eines Leasing-Restwertmodells von einem

  • VG Cottbus, 10.07.2020 - 3 L 133/20
    Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn das Vorhaben offensichtlich materiell legal, d.h. genehmigungsfähig ist, oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. zu alldem: Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2019 - VG 3 L 273/19 -, juris, Rn. 17).

    Des Weiteren soll verhindert werden, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens eine bauliche Anlage in Benutzung nimmt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Verfahren beachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 3 B 185/02 - Beschluss der Kammer v. 24. Juni 2019 - VG 3 L 273/19 -, juris, Rn. 21).

  • VG Cottbus, 26.03.2020 - 3 L 647/19

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn das Vorhaben offensichtlich materiell legal, d.h. genehmigungsfähig ist, oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. zu alldem: Beschl. d. Kammer v. 24. Juni 2019 - VG 3 L 273/19 -, juris, Rn. 17).

    Des Weiteren soll verhindert werden, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens eine bauliche Anlage in Benutzung nimmt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Verfahren beachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschl. v. 29. Januar 2003 - 3 B 185/02 - Beschl. d. Kammer v. 24. Juni 2019 - VG 3 L 273/19 -, juris, Rn. 21).

  • VG Cottbus, 28.07.2020 - 3 L 282/20
    Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn das Vorhaben offensichtlich materiell legal, d.h. genehmigungsfähig ist, oder - unter den genannten Bedingungen - unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. zu alldem: Beschl. d. Kammer v. 24. Juni 2019 - VG 3 L 273/19 -, juris, Rn. 17).

    Des Weiteren soll verhindert werden, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens eine bauliche Anlage in Benutzung nimmt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Verfahren beachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschl. v. 29. Januar 2003 - 3 B 185/02 - Beschl. d. Kammer v. 24. Juni 2019 - VG 3 L 273/19 -, juris, Rn. 21).

  • VG Cottbus, 23.09.2020 - 3 K 418/18

    Betrieb ohne zugehörige Flächen: Keine privilegierte Landwirtschaft!

    Dies ist im vorliegenden Verfahren auch von Bedeutung angesichts dessen, dass es sich bei der Nutzungsuntersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt und die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Juli 2017 - 10 N 38.17-; Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2019 - 3 L 273/19 - jeweils zitiert nach juris) entscheidend ist und die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst anmerkte, gegenwärtig den Bestand reduziert zu haben, das Betriebsgelände in einem verminderten Umfang für die Mutterkuhhaltung zu nutzen und eine angespannte wirtschaftliche Situation beschrieben hat.
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Rechtsprechung
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 46 Abs 5 S 1 SchulG BE 2004, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 7 Abs 1 GG
    Keine Beurlaubung vom Schulunterricht zwecks Teilnahme an Feierlichkeiten anlässlich des orthodoxen Osterfestes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht;

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2019 - 3 L 273.19
    Sie bedürfen gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern ihnen jeweils Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 u.a. - juris Rn. 56 ff. [Schulgebet] und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - juris Rn. 51 [Kruzifix im Klassenzimmer]; BVerwG, Urteile vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - juris Rn. 22 ff. [koedukativer Sportunterricht] und vom 11. September 2013 - BVerwG 6 C 12.12 - juris Rn. 20 m.w.N. [Spielfilm]).

    So kann die Schule nicht prinzipiell davon entbunden sein, auf religiöse Verhaltensweisen Rücksicht zu nehmen, andererseits würden das religiöse Erziehungsrecht der Eltern und die Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit überspannt werden, wenn nicht auch dieser Pflicht zur Rücksichtnahme wiederum Grenzen gesetzt wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013, a.a.O. Rn. 24).

    Es ist durchaus denkbar, dass einzelne religiöse Verhaltensgebote für die Betroffenen einen so untergeordneten Stellenwert besitzen, dass diese sich nicht in eine glaubensbedingte Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzen, wenn sie sie in einer Konfliktlage vernachlässigen, um auf diese Weise einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge leisten zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013, a.a.O. Rn. 29 f.; OVG Bremen, Urteil vom 19. November 2013 - 1 A 275/10 - juris Rn. 38; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 7 A 1034/14.Z - juris Rn. 13).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2019 - 3 L 273.19
    Sie bedürfen gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern ihnen jeweils Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 u.a. - juris Rn. 56 ff. [Schulgebet] und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - juris Rn. 51 [Kruzifix im Klassenzimmer]; BVerwG, Urteile vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - juris Rn. 22 ff. [koedukativer Sportunterricht] und vom 11. September 2013 - BVerwG 6 C 12.12 - juris Rn. 20 m.w.N. [Spielfilm]).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2019 - 3 L 273.19
    Sie bedürfen gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern ihnen jeweils Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 u.a. - juris Rn. 56 ff. [Schulgebet] und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - juris Rn. 51 [Kruzifix im Klassenzimmer]; BVerwG, Urteile vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - juris Rn. 22 ff. [koedukativer Sportunterricht] und vom 11. September 2013 - BVerwG 6 C 12.12 - juris Rn. 20 m.w.N. [Spielfilm]).
  • VGH Hessen, 27.07.2015 - 7 A 1034/14
    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2019 - 3 L 273.19
    Es ist durchaus denkbar, dass einzelne religiöse Verhaltensgebote für die Betroffenen einen so untergeordneten Stellenwert besitzen, dass diese sich nicht in eine glaubensbedingte Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzen, wenn sie sie in einer Konfliktlage vernachlässigen, um auf diese Weise einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge leisten zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013, a.a.O. Rn. 29 f.; OVG Bremen, Urteil vom 19. November 2013 - 1 A 275/10 - juris Rn. 38; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 7 A 1034/14.Z - juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 26.01.2018 - 3 L 1308.17

    Beurlaubung eines Schülers wegen eines Auslandsaufenthalts im Wege des

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2019 - 3 L 273.19
    Bei dem Merkmal "wichtiger Grund" handelt es sich um einen unbestimmten, vom Gericht voll überprüfbaren Rechtsbegriff (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2018 - VG 3 L 1308.17 - juris).
  • OVG Bremen, 19.11.2013 - 1 A 275/10

    Zu den Voraussetzungen für die Befreiung von einer Klassenfahrt - Befreiung;

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2019 - 3 L 273.19
    Es ist durchaus denkbar, dass einzelne religiöse Verhaltensgebote für die Betroffenen einen so untergeordneten Stellenwert besitzen, dass diese sich nicht in eine glaubensbedingte Gewissensnot gravierenden Ausmaßes versetzen, wenn sie sie in einer Konfliktlage vernachlässigen, um auf diese Weise einem entgegenstehenden staatlichen Normbefehl Folge leisten zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013, a.a.O. Rn. 29 f.; OVG Bremen, Urteil vom 19. November 2013 - 1 A 275/10 - juris Rn. 38; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 7 A 1034/14.Z - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus VG Berlin, 26.04.2019 - 3 L 273.19
    Sie bedürfen gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz der wechselseitigen Begrenzung in einer Weise, die nicht eines von ihnen bevorzugt und maximal behauptet, sondern ihnen jeweils Wirksamkeit verschafft und sie möglichst schonend ausgleicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 u.a. - juris Rn. 56 ff. [Schulgebet] und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - juris Rn. 51 [Kruzifix im Klassenzimmer]; BVerwG, Urteile vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - juris Rn. 22 ff. [koedukativer Sportunterricht] und vom 11. September 2013 - BVerwG 6 C 12.12 - juris Rn. 20 m.w.N. [Spielfilm]).
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