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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2003 - 3 L 279/99   

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https://dejure.org/2003,23610
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2003 - 3 L 279/99 (https://dejure.org/2003,23610)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04.06.2003 - 3 L 279/99 (https://dejure.org/2003,23610)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04. Juni 2003 - 3 L 279/99 (https://dejure.org/2003,23610)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit von Kostenerstattungsbeiträgen für die Bergung eines Schiffes; Begriff des Verursachers im Sinne des § 64 LWaG,MV (Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern); Anwendbarkeit der Binnenschifffahrtstraßenordnung auf andere als Bundeswasserstraßen

  • Judicialis

    LWaG M-V § 64

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17

    Unterhaltspflicht für eine Ufermauer

    Als Verursacher der Beeinträchtigung im Sinne des § 40 Abs. 3 WHG kommen ebenfalls Handlungs- und Zustandsstörer in Betracht, weil es auch hier um den Störer im ordnungsrechtlichen Sinne geht (vgl. BT-Drucks. 280/09, S. 183 "Störer"; vgl. Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O. § 40 Rn. 37 mit Verweis auf Czychowski/Reinhardt, WHG, § 40 Rn. 39; a.A.: Spieth in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.04.2018, der von der Verantwortlichkeit des Handlungsstörers spricht; a.A. auch Schwendner in: SZDK, § 40 Rn. 30 mit Verweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.06.2003 - 3 L 279/99 -, juris zu § 64 MVWassG a.F.; vgl. zur Anwendung des § 7 PolG im Rahmen des § 100 Abs. 1 WHG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 27, 28).
  • VG Mainz, 08.05.2008 - 1 L 230/08

    Mainz - Winterhafen "Wäschbrigg" kann vorerst bleiben

    Darüber hinaus ist offen, ob eine Inanspruchnahme des Antragstellers nach § 66 LWG in Betracht kommt, da aus dem Wortlaut der Vorschrift, die auf ein "Verursachen" abstellt, möglicherweise nur die Inanspruchnahme eines Handlungsstörers im ordnungsrechtlichen Sinne in Betracht kommt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4. Juni 2003, Az.: 3 L 279/99 - zitiert nach JURIS).
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