Rechtsprechung
VG Leipzig, 10.02.2011 - 3 L 4/11 |
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 10.02.2011 - 3 L 4/11
- OVG Sachsen, 04.04.2011 - 2 B 31/11
Wird zitiert von ... (2)
- VG Chemnitz, 16.04.2019 - 1 L 131/19 Der abweichenden Meinung, wonach das Präsidium beim Beschluss des Geschäftsverteilungsplanes zwar in richterlicher Unabhängigkeit, nicht aber als eigene Rechtspersönlichkeit handele und ihm daher in Fällen wie hier eine eigenständige Beteiligungsfähigkeit nicht zukomme (…s. hierzu VGH München, Beschl. v. 08.04.2009 3 CE 09.795 JURIS, Rdnr. 16;… OVG Münster, Urt. v. 23.04.2008 1 A 1703/07 JURIS, Rdnr. 73 ff.;… VGH Mannheim, Urt. v. 25.06.1973 I 1344/72 - DRiZ 1973, 320; VG Leipzig, Beschl. v. 10.02.2011 3 L 4/11 S. 2 des amtl. Umdrucks;… Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e RdNr. 123), ist daher nicht zuzustimmen.
Der Einwand des VG Leipzig, dass dann die Verfahrenskosten im Falle eines Unterliegens des Präsidiums von diesem getragen werden müssten, was in Ermangelung einer Rechtsfähigkeit jedoch die jeweiligen Mitglieder träfe (VG Leipzig, Beschl. v. 10.02.2011 3 L 4/11 S. 3 des amtl. Umdrucks), greift nicht durch, da hier die für das Kommunalverfassungsstreitverfahren geltenden Grundsätze hinsichtlich entstandener Verfahrenskosten entsprechend anzuwenden sind und im Ergebnis im Innenverhältnis zwischen den beiden Prozessparteien nicht das Präsidium, sondern der die Kosten des Verfahrens trägt (so auch das Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 05.07.2000 3132E-I.1a-37/99 ).
- OVG Sachsen, 04.04.2011 - 2 B 31/11
Vertreungsbefugnis eines Richters in eigener Sache vor dem Oberverwaltungsgericht
Ausfertigung Az.: 2 B 31/11 3 L 4/11.Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Februar 2011 - 3 L 4/11 - wird verworfen.