Rechtsprechung
VG Cottbus, 11.12.2006 - 3 L 410/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulassung des vorzeitigen Beginns zum wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren für den Gewässerausbau im Cottbuser See; Berücksichtigung der zur Verwirklichung des vorzeitigen Beginns notwendigen naturschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen; Anforderungen an die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Verwaltungsgericht Cottbus (Pressemitteilung)
Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag der Grünen Liga Brandenburg e. V. ab
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 30.11.1990 - 7 C 4.90
Umfang der schiffahrtspolizeilicher Aufgaben des Bundes auf Bundeswasserstraßen
Auszug aus VG Cottbus, 11.12.2006 - 3 L 410/06
Ob dieser einer Rechtmäßigkeitskontrolle standhalten wird, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1990 - 7 C 4/90 - NVwZ 91, 994 ff.). - BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01
Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; …
Auszug aus VG Cottbus, 11.12.2006 - 3 L 410/06
Können die Verbände es erreichen, dass der von ihnen angefochtene Verwaltungsakt je nach der Reichweite ihres Verbandsklagerechts wegen eines Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen oder sonstige Rechtsvorschriften aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt wird, so gibt es keinen Rechtfertigungsgrund, einem Beteiligungsfehler ein stärkeres Gewicht zuzuerkennen als sonstigen Verfahrensmängeln, die nur unter den in § 46 VwVfGBbg genannten Voraussetzungen die in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Rechtsfolgen nach sich ziehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15/01 - NVwZ 02, 1103 ff.).
- VG Minden, 02.11.2007 - 3 K 3583/06
Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt
- Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 28. Juni 2006 einen Antrag des Klägers auf Regelung der Vollziehung abgelehnt (3 L 410/06).- Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 3 L 410/06 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.