Rechtsprechung
VG Minden, 29.12.2005 - 3 L 455/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung; Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG); Anforderungen an das Vorliegen einer Rechtsverletzung eines Krankenhauses durch eine Auswahlentscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2005 - 13 B 1626/05
Ausgestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Krankenhauses gegen eine …
Auszug aus VG Minden, 29.12.2005 - 3 L 455/05
Dieses hat dabei - in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren - nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides zu überprüfen, sondern eine Abwägung zwischen dem Interesse des Konkurrenten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und dem öffentlichen Interesse sowie dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Ausnutzung des erteilten Feststellungsbescheides vorzunehmen - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1626/05 - - .Ein Krankenhaus hingegen, das sich einer Auswahl für eine Planaufnahmeentscheidung unter mehreren Konkurrenten nicht stellt, ist zum einen von der Planungsbehörde bereits nicht in die Auswahlentscheidung einzustellen und kann zum anderen in einem Recht, das es selbst nicht in Anspruch nimmt, nicht verletzt sein - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1626/05 - - .
- BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvR 506/03
Zum Rechtsschutz des Konkurrenten bei der Aufnahme in den Krankenhausplan
Auszug aus VG Minden, 29.12.2005 - 3 L 455/05
Dass diese in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen derart gravierend wären, dass sie einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommen könnten - vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, NVwZ 2004, 53 -, ist nicht erkennbar.
- VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 691/06 Die 3. Kammer des erkennenden Gerichts lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Klägerin durch Beschluss vom 29.12.2005 - 3 L 455/05 - rechtskräftig ab u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe sich nicht einer Auswahl für eine Planaufnahmeentscheidung unter Konkurrenten gestellt, denn beim Beigeladenen sei lediglich die Bettenzahl in der vorhandenen chirurgischen Abteilung aufgestockt und in der HNO-Abteilung sogar reduziert worden, und auch die Klägerin habe kein Begehren auf (Neu-)Aufnahme in den Krankenhausplan geltend gemacht, sondern sei bereits mit der Abteilung für Chirurgie im Krankenhausplan enthalten.
Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 12.2.2004 keinen wirksamen Erhöhungsantrag gestellt und könne schon deshalb entsprechend der Auffassung des OVG NRW im Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. - sowie der 3. Kammer des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 29.12.2005 - 3 L 455/05 - keine Auswahlentscheidung unter ihrer Einbeziehung beanspruchen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 455/05, 3 L 469/05, 6 K 782/06, 6 K 2162/06 und 6 K 2467/06 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
- VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2162/06 Die 3. Kammer lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 29.12.2005 - 3 L 455/05 - ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 455/05, 3 L 469/05, 6 K 691/06, 6 K 782/06 und 6 K 2467/06 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.