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   VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17   

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VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17 (https://dejure.org/2017,47718)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30.11.2017 - 3 L 681/17 (https://dejure.org/2017,47718)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30. November 2017 - 3 L 681/17 (https://dejure.org/2017,47718)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • VG Cottbus, 22.03.2017 - 3 K 1991/15
    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17
    Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - und Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - und Beschluss vom 21. Juli 2016 - OVG 1 S 27.16 - OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 - Rn. 53, jeweils zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 22. März 2017 - VG 3 K 1991/15 -, juris und vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 - Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 - und vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 - ; Beschluss vom 24. Januar 2013 - VG 3 L 252/12 - sowie vom 27. September 2017, aaO.).

    Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - und vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - und Beschluss vom 14. Juli 2014, aaO.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 10 ZB 16.1662 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 3 BS 53/00 -, beck-online; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO.).

    Die Würdigung eines bestehendes Restverdachtes, welcher Grundlage einer bestehenden Wiederholungsgefahr wäre, ist daher nicht vorzunehmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2014 aaO., Urteil vom 19. Oktober 1982 aaO. und Urteil vom 23. November 2005 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - aaO., m.w.N.; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO., m.w.N. und Beschluss vom 27. September 2017, aaO.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, juris).

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potentiellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO., m.w.N. und Beschluss vom 27. September 2017, aaO.).

    Das Erfordernis, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlungen der Polizei befördern, ist dahingehend zu verstehen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann (Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO., m.w.N.; Beschluss vom 27. September 2017, aaO.).

    Hierbei muss gegebenenfalls für jede einzelne grundrechtsrelevante Maßnahme die Notwendigkeit im genannten Sinne nachgewiesen werden (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO., m.w.N.; Beschluss vom 27. September 2017, aaO.).

    20 Die angeordneten Maßnahmen zur Erfassung und Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers können helfen, diesen durch Zeugen wie beispielsweise Opfer von der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften zu identifizieren oder eben aus dem Kreis der Verdächtigen (zu seinen Gunsten) auszuschließen (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO., m.w.N.; Beschluss vom 27. September 2017, aaO.).

    Insoweit können die angeordneten Maßnahmen zur Erfassung und Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers helfen, diesen durch Zeugen wie beispielsweise Opfer anlässlich tatsächlicher Begegnungen zu identifizieren oder eben aus dem Kreis der Verdächtigen (zu seinen Gunsten) auszuschließen (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO., m.w.N., Beschluss vom 24. September 2017).

    Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich zudem im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Taten als verhältnismäßig (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO.; Beschluss vom 27. September 2017, aaO., m.w.N.).

    Da es sich bei der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen um ein intendierten Ermessen handelt, bedurfte es vorliegend angesichts der notwendigen und verhältnismäßigen Anordnung keiner weiteren Ermessenserwägungen (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO., m.w.N.).

  • BVerwG, 14.07.2014 - 6 B 2.14

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17
    Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - und Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - und Beschluss vom 21. Juli 2016 - OVG 1 S 27.16 - OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 - Rn. 53, jeweils zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 22. März 2017 - VG 3 K 1991/15 -, juris und vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 - Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 - und vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 - ; Beschluss vom 24. Januar 2013 - VG 3 L 252/12 - sowie vom 27. September 2017, aaO.).

    Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - und vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - und Beschluss vom 14. Juli 2014, aaO.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 10 ZB 16.1662 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 3 BS 53/00 -, beck-online; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO.).

    Die Würdigung eines bestehendes Restverdachtes, welcher Grundlage einer bestehenden Wiederholungsgefahr wäre, ist daher nicht vorzunehmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2014 aaO., Urteil vom 19. Oktober 1982 aaO. und Urteil vom 23. November 2005 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - aaO., m.w.N.; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO., m.w.N. und Beschluss vom 27. September 2017, aaO.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, juris).

  • OVG Sachsen, 01.08.2017 - 3 A 418/16

    Erkennungsdienstliche Behandlung, Anfangsverdacht

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17
    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind, weswegen bereits bei der erstmaligen Begehung die Gefahr der Wiederholung von pädophil-sexuellem Missbrauch gegeben sein kann (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. August 2017 - 3 A 418/16 -, juris, Rn. 13 und Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 3 A 407/15 -, Rn. 9, juris sowie Beschluss vom 8. Juli 2015, aaO., Rn. 9, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. April 2015 - 10 C 15.304 -, juris, Rn. 8).

    Gleichfalls ist der Einwand, die Auswertung der beim Antragsteller sichergestellten Gegenstände sei noch nicht abschließend erfolgt und vor diesem Hintergrund eine abschließende Wertung nicht möglich, angesichts des erläuterten Maßstabes im (Sexualdelikts-)Gefahrenabwehrecht (vgl. insofern auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. August 2017, aaO., Rn. 10ff., juris) und dem beschriebenen Eingeständnis des Antragstellers nicht geeignet, eine pädophile Neigung des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren ausreichend zu entkräften und eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen erkennungsdienstlichen Behandlung zu begründen.

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17
    Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - und vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - und Beschluss vom 14. Juli 2014, aaO.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 10 ZB 16.1662 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 3 BS 53/00 -, beck-online; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO.).

    Die Würdigung eines bestehendes Restverdachtes, welcher Grundlage einer bestehenden Wiederholungsgefahr wäre, ist daher nicht vorzunehmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2014 aaO., Urteil vom 19. Oktober 1982 aaO. und Urteil vom 23. November 2005 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - aaO., m.w.N.; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO., m.w.N. und Beschluss vom 27. September 2017, aaO.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, juris).

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17
    Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - und vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - und Beschluss vom 14. Juli 2014, aaO.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 10 ZB 16.1662 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 3 BS 53/00 -, beck-online; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO.).

    Die Würdigung eines bestehendes Restverdachtes, welcher Grundlage einer bestehenden Wiederholungsgefahr wäre, ist daher nicht vorzunehmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2014 aaO., Urteil vom 19. Oktober 1982 aaO. und Urteil vom 23. November 2005 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - aaO., m.w.N.; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO., m.w.N. und Beschluss vom 27. September 2017, aaO.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, juris).

  • VG Braunschweig, 23.05.2007 - 5 A 14/06

    Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen und Wiederholungsgefahr im Falle

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17
    Indessen dürfte es nicht sachgerecht sein, die Wiederholung genau der gleichen Tat in der identischen Begehungsweise zu fordern (vgl. für eine Erweiterung der Wiederholungsgefahr über den konkreten Straftatbestand hinaus auf die drohende Begehung einer Strafnorm des jeweiligen "Deliktstypus": Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. Juli 2015 - 3 D 33/15 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 21. Januar 2010 - 6 K 860/08 -, juris, Rn. 31; VG Braunschweig, Urteil vom 23. Mai 2007 - 5 A 14/06 -, Rn. 20, 25, juris).

    Vielmehr lässt gerade der Umstand, dass dem Antragsteller nach eigener Auskunft nunmehr keine digitalen Medien nach der Sicherstellung verblieben sind in Verbindung mit dem Umstand der Neigungsbegründetheit der Tat die nach gefahrenabwehrrechtlich-präventiven Wahrscheinlichkeitsmaßstäben zu treffende Prognose zu, dass der Antragsteller die Anonymität verlässt und den tatsächlich-persönlichen Kontakt mit Kindern sucht (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. April 2015, aaO., Rn. 9, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 23. Mai 2007, aaO., Rn. 25).

  • VGH Bayern, 02.04.2015 - 10 C 15.304

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung; Ermittlungsverfahren wegen

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17
    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind, weswegen bereits bei der erstmaligen Begehung die Gefahr der Wiederholung von pädophil-sexuellem Missbrauch gegeben sein kann (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. August 2017 - 3 A 418/16 -, juris, Rn. 13 und Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 3 A 407/15 -, Rn. 9, juris sowie Beschluss vom 8. Juli 2015, aaO., Rn. 9, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. April 2015 - 10 C 15.304 -, juris, Rn. 8).

    Vielmehr lässt gerade der Umstand, dass dem Antragsteller nach eigener Auskunft nunmehr keine digitalen Medien nach der Sicherstellung verblieben sind in Verbindung mit dem Umstand der Neigungsbegründetheit der Tat die nach gefahrenabwehrrechtlich-präventiven Wahrscheinlichkeitsmaßstäben zu treffende Prognose zu, dass der Antragsteller die Anonymität verlässt und den tatsächlich-persönlichen Kontakt mit Kindern sucht (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. April 2015, aaO., Rn. 9, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 23. Mai 2007, aaO., Rn. 25).

  • OVG Sachsen, 08.07.2015 - 3 D 33/15

    Erkennungsdienstliche Maßnahme; Wiederholungsgefahr; Sexualdelikt

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17
    Indessen dürfte es nicht sachgerecht sein, die Wiederholung genau der gleichen Tat in der identischen Begehungsweise zu fordern (vgl. für eine Erweiterung der Wiederholungsgefahr über den konkreten Straftatbestand hinaus auf die drohende Begehung einer Strafnorm des jeweiligen "Deliktstypus": Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. Juli 2015 - 3 D 33/15 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 21. Januar 2010 - 6 K 860/08 -, juris, Rn. 31; VG Braunschweig, Urteil vom 23. Mai 2007 - 5 A 14/06 -, Rn. 20, 25, juris).

    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind, weswegen bereits bei der erstmaligen Begehung die Gefahr der Wiederholung von pädophil-sexuellem Missbrauch gegeben sein kann (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. August 2017 - 3 A 418/16 -, juris, Rn. 13 und Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 3 A 407/15 -, Rn. 9, juris sowie Beschluss vom 8. Juli 2015, aaO., Rn. 9, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. April 2015 - 10 C 15.304 -, juris, Rn. 8).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17
    Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - und Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - und Beschluss vom 21. Juli 2016 - OVG 1 S 27.16 - OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 - Rn. 53, jeweils zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 22. März 2017 - VG 3 K 1991/15 -, juris und vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 - Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 - und vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 - ; Beschluss vom 24. Januar 2013 - VG 3 L 252/12 - sowie vom 27. September 2017, aaO.).

    Die Würdigung eines bestehendes Restverdachtes, welcher Grundlage einer bestehenden Wiederholungsgefahr wäre, ist daher nicht vorzunehmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2014 aaO., Urteil vom 19. Oktober 1982 aaO. und Urteil vom 23. November 2005 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - aaO., m.w.N.; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO., m.w.N. und Beschluss vom 27. September 2017, aaO.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2016 - 1 S 71.15

    Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf der

    Auszug aus VG Cottbus, 30.11.2017 - 3 L 681/17
    Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 - und Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - und Beschluss vom 21. Juli 2016 - OVG 1 S 27.16 - OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 - Rn. 53, jeweils zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 22. März 2017 - VG 3 K 1991/15 -, juris und vom 31. August 2016 - VG 3 K 1882/15 - Beschluss vom 6. Mai 2010 - VG 3 L 56/10 - und vom 30. August 2016 - VG 3 L 171/16 - ; Beschluss vom 24. Januar 2013 - VG 3 L 252/12 - sowie vom 27. September 2017, aaO.).

    Die Würdigung eines bestehendes Restverdachtes, welcher Grundlage einer bestehenden Wiederholungsgefahr wäre, ist daher nicht vorzunehmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2014 aaO., Urteil vom 19. Oktober 1982 aaO. und Urteil vom 23. November 2005 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - aaO., m.w.N.; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - aaO., m.w.N. und Beschluss vom 27. September 2017, aaO.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2008 - 3 S 106.07

    Einstweiliger Rechtsschutz: Nachholen der schriftlichen Begründung des besonderen

  • OVG Sachsen, 10.10.2000 - 3 BS 53/00

    Maßgeblichkeit des Bundesrechts für die Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher

  • BVerwG, 03.11.1955 - I C 176.53

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 1 S 97.09

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Einnahme von Kokain

  • VG Saarlouis, 21.01.2010 - 6 K 860/08

    Sexualstraftaten; Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen aus präventiven

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2013 - 11 S 13.13

    Beschwerde; Eilrechtsschutz gegen erteilte Genehmigung von Windkraftanlagen;

  • OVG Sachsen, 26.10.2015 - 3 A 407/15

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Prognose bei Täter mit pädosexueller Störung;

  • VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 L 171/16

    Rechtsweg für die Untersagung eines Auskunftsverlangens eines Landtagsausschusses

  • VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 16.1662

    Aufhebung der erkennungsdienstlichen Behandlung

  • VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18

    Verdächtiger muss sich Penis für Polizeiakten fotografieren lassen

    Sexualdelikte sind regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und bergen damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (OVG Saarland, B.v. 13.3.2009 - 3 B 34.09 - juris; BayVGH, Beschluss vom 02. April 2015 - 10 C 15.304 -, Rn. 8, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 30. November 2017 - 3 L 681/17 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 08. Juli 2015 - 3 D 33/15 -, juris).
  • VG Cottbus, 30.07.2019 - 3 L 311/19

    Rechtsmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

    Daher sind keine höheren Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu stellen (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. November 2017 - 3 L 681/17 - juris Rn. 6).

    Wenn sich - wie hier - die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung teilweise deckt, ist dies insoweit unschädlich, als dass sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 - juris Rn. 3; Beschlüsse der Kammer vom 30. November 2017 - 3 L 681/17 - juris Rn. 6, und vom 14. Februar 2018 - 3 L 95/18 - juris Rn. 5).

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potentiellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - 3 K 1991/15 - juris Rn. 20 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 30. November 2017 - 3 L 681/17 - juris Rn. 14).

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