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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.02.1995 - 3 L 73/94 |
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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - 3 L 73/94 (https://dejure.org/1995,41946)
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Verfahrensgang
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.02.1995 - 3 L 73/94
- BVerwG, 06.07.1995 - 4 B 153.95
Wird zitiert von ... (3)
- VG Schwerin, 23.02.2021 - 2 B 518/20
Zur Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung für ein grenznah errichtetes …
Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, das heißt der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes bestehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 L 73/94 - amtl. Umdruck S. 9). - VG Schwerin, 15.08.2014 - 2 B 612/14
Nutzungsuntersagungsverfügung gegen Golffußballanlage
Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, das heißt der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes bestehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 L 73/94 -, S. 9 des Umdrucks). - VG Schwerin, 02.08.2012 - 2 A 1990/11
Baueinstellungsverfügung für turmartigen Gebäudeteil
Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes bestehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil v. 22.02.1995 - 3 L 73/94 - amtl. Umdruck S. 9).