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   BPatG, 06.09.2018 - 3 LiQ 1/18 (EP)   

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https://dejure.org/2018,27456
BPatG, 06.09.2018 - 3 LiQ 1/18 (EP) (https://dejure.org/2018,27456)
BPatG, Entscheidung vom 06.09.2018 - 3 LiQ 1/18 (EP) (https://dejure.org/2018,27456)
BPatG, Entscheidung vom 06. September 2018 - 3 LiQ 1/18 (EP) (https://dejure.org/2018,27456)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    (Patentrecht - einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren - "Praluent" - zu den Anforderungen an die Lizenzbemühungen i. S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 PatG - zum angemessenen Zeitraum der Lizenzbemühungen - Unterbreitung eines Lizenzangebotes kurze Zeit vor Einreichung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag auf vorläufige Benutzungserlaubnis für Cholesterinsenker zurückgewiesen

  • bundespatentgericht.de (Pressemitteilung)

    Antrag auf vorläufige Benutzungserlaubnis für Cholesterinsenker zurückgewiesen

  • legal-patent.com (Kurzinformation)

    Antrag auf Patent Benutzungserlaubnis zurückgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Antrag auf vorläufige Benutzungserlaubnis für Cholesterinsenker zurückgewiesen - Französischer Arzneimittelhersteller scheitert mit Antrag auf Zwangslizenz

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
  • bundespatentgericht.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Arzneimittelhersteller begehren Zwangslizenz für Cholesterinsenker

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 26/92

    Voraussetzungen einer Zwangslizenz an einem Arzneimittelwirkstoff

    Auszug aus BPatG, 06.09.2018 - 3 LiQ 1/18
    Hierfür habe es genügt, wenn der Lizenzsucher seine Bereitschaft zur Zahlung einer angemessenen Lizenz grundsätzlich erklärte, ohne dabei gerade oder annähernd die Summe nennen zu müssen, die das Gericht später für angemessen hielt (so noch BGH, X ZR 26/92, BGHZ 131, 247, 250 = GRUR 1996, 190, 191 f. - Polyferon/Interferon-gamma).

    Das öffentliche Interesse kann deshalb nur dann berührt sein, wenn besondere Umstände hinzukommen, die die uneingeschränkte Anerkennung des ausschließlichen Rechts und die Interessen des Patentinhabers zurücktreten lassen, weil die Belange der Allgemeinheit die Ausübung des Patents durch den Lizenzsucher gebieten (vgl. BGH GRUR 1996, 190, 192, li. Sp., Ziff. II.1., erster und zweiter Abs. - Polyferon/Interferon-gamma).

    Eine Zwangslizenz kann hingegen grundsätzlich nicht zugesprochen werden, wenn das öffentliche Interesse mit anderen, im Wesentlichen gleichwertigen Ausweichpräparaten befriedigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2017, 1017, Rn. 39 - Raltegravir unter Hinweis auf BGH GRUR 1996, 190, 193 - Polyferon/Interferon-gamma).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Polyferon/Interferon gamma" festgestellt, dass der dortigen Klägerin der Beweis obliege, dass die beiden zur Verfügung stehenden Präparate nicht vergleichbar seien und dass ein möglicherweise für eine Untergruppe von Patienten bestehendes Bedürfnis, mit Interferon-gamma behandelt zu werden, durch das mögliche Ausweichpräparat nicht befriedigt werden könne (vgl. BGH GRUR 1996, 190, 195, li. Sp., unter b) - Polyferon/Interferon gamma).

  • BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17

    BGH gestattet weiteren Vertrieb eines HIV-Medikaments

    Auszug aus BPatG, 06.09.2018 - 3 LiQ 1/18
    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Raltegravir-Entscheidung vom 11. Juli 2017 ausgeführt hat (X ZB 2/17, GRUR 2017, 1017, Rn. 16 ff. - Raltegravir), war es nach der bis zum 31. Oktober 1998 geltenden Rechtslage erforderlich, dass der Lizenzsucher sich erbietet, eine angemessene Vergütung zu zahlen.

    Eine Zwangslizenz kann hingegen grundsätzlich nicht zugesprochen werden, wenn das öffentliche Interesse mit anderen, im Wesentlichen gleichwertigen Ausweichpräparaten befriedigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2017, 1017, Rn. 39 - Raltegravir unter Hinweis auf BGH GRUR 1996, 190, 193 - Polyferon/Interferon-gamma).

    Die Gefährdung bestimmter Patientengruppen, wie sie im Fall "Raltegravir" als eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Interesses gesehen worden ist (vgl. BGH GRUR 2017, 1017, Rdn. 49 - Raltegravir), konnte durch Vorlage der Dokumente HE26, HE27 und HEQ39 im vorliegenden Fall somit nicht dargetan werden.

  • BGH, 11.07.1995 - X ZR 99/92

    "Klinische Versuche"; Auslegung des Versuchsprivilegs; Begriff der Handlung zu

    Auszug aus BPatG, 06.09.2018 - 3 LiQ 1/18
    Ähnlich wie es der Bundesgerichtshof bereits im Fall "Polyferon/Interferon-gamma" festgestellt hat (vgl. BGH GRUR 1996, 109, 195, li. Sp., unter b)), ließe sich auch vorliegend nur durch eine Äquivalenzstudie klären, ob sich das Medikament Alirocumab/Praluent® der Antragstellerinnen in Bezug auf die Reduzierung der Gesamtmortalität, insbesondere bei Hochrisikopatienten, gegenüber dem möglichen Ausweichmedikament Evolocumab/Repatha® der Antragsgegnerin als überlegen erweist.
  • BPatG, 31.08.2016 - 3 LiQ 1/16

    Isentress - Patentrecht - einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren -

    Auszug aus BPatG, 06.09.2018 - 3 LiQ 1/18
    Die Erwartung mangelnder Bestandskraft und die selbständige Entwicklung des eigenen Produkts ohne Rückgriff auf den veröffentlichten Offenbarungsgehalt des Streitpatents bzw. seiner Anmeldung können zwar bei den legitimen "Preisvorstellungen" des Lizenzsuchers eine Rolle spielen (vgl. Senat, 3 LiQ 1/16 (EP), GRUR 2017, 373, LS 1, Ziff. II.3.b) - Isentress I), wird jedoch ein Lizenzangebot in dieser Weise unterbreitet, so kann der Lizenzsucher nicht davon ausgehen, dass er in kürzester Zeit den Abschluss eines Lizenzvertrages erreicht.
  • LG Düsseldorf, 11.07.2019 - 4c O 39/16

    Amgen gegen Sanofi

    Mit Antrag vom 12. Juli 2018 erhoben die Beklagten zu 1) bis 3) vor dem Bundespatentgericht Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz (Aktenzeichen 3 Li 1/18(EP)) und einen dringenden Antrag auf Gestattung der Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung (Aktenzeichen 3 LiQ 1/18(EP); Anlage HE 41).
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