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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17, 3 M 105.17   

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https://dejure.org/2017,42283
OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17, 3 M 105.17 (https://dejure.org/2017,42283)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.10.2017 - 3 S 84.17, 3 M 105.17 (https://dejure.org/2017,42283)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 3 S 84.17, 3 M 105.17 (https://dejure.org/2017,42283)
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17
    Daher hat es auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - (http://www.bverfg.de/e/rk20171011_2bvr175817.html) in einer vergleichbaren Fallkonstellation abgelehnt, eine mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG begründete einstweilige Anordnung zu erlassen, weil dies für alle anderen Fälle des Familiennachzugs zu minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen mit subsidiärem Schutzstatus ebenso gelten müsse, was im Ergebnis der Aussetzung des Vollzugs der gesetzlichen Regelung gleichkäme (Rn. 18).

    Darüber hinaus ist inzwischen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - (http://www.bverfg.de/e/rk20171011_2bvr175817.html), der in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss erging, geklärt, dass mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG nicht gerechtfertigt werden kann.

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17
    Insoweit ergibt sich aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung nichts anderes, da diese nicht die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes, sondern die in der Rechtsprechung umstrittene Auslegung einer Regelung in der Dublin-III-Verordnung betraf (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 20).

    Eine Vorlagepflicht im Eilverfahren besteht grundsätzlich nicht (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 - C-35/82 - juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 14).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 - eine ab Eheschließung laufende Wartefrist für einen Nachzug ausdrücklich nicht schlechthin ausgeschlossen (juris Rn. 145).

    Für diesen Fall hat es angenommen, dass eine Wartefrist von drei Jahren den Rahmen dessen erheblich überschreitet, was dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG noch angemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 140).

  • EGMR, 01.12.2005 - 60665/00

    TUQUABO-TEKLE AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17
    Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. Dezember 2005 - 60665/00 - entnehmen möchte, dass es Eltern, die vor einem Bürgerkrieg flüchten, nicht vorgeworfen werden könne, wenn sie ihre Kinder zurücklassen oder im Zuge der Flucht von ihnen getrennt werden und, sobald dies möglich ist, den Nachzug beantragen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17
    Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 - juris Rn. 1 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2017 - 3 S 9.17

    Familiennachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17
    Soweit sie meinen, § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG sei unionsrechtswidrig und insoweit sei in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht geklärt, ob die Auffassung des Senats zutreffe, dass Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a) der Familienzusammenführungsrichtlinie nur für (unbegleitete minderjährige) Flüchtlinge im Sinne des Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/86/EG gelte, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht jedoch für solche Personen, die durch die gemäß § 6 AsylG verbindliche Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht als Flüchtling, sondern nur als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2017 - OVG 3 S 9.17 - juris Rn. 3), führt dies ebenfalls nicht weiter.
  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Jugendlicher;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17
    Dies verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Kinderrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 - juris Rn. 21).
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17
    Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache-entscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - juris Rn. 29).
  • EuGH, 27.10.1982 - 35/82

    Morson und Jhanjan / Niederlande State

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17
    Eine Vorlagepflicht im Eilverfahren besteht grundsätzlich nicht (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 - C-35/82 - juris Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17
    Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 - juris Rn. 1 m.w.N.).
  • VG Berlin, 18.02.2022 - 14 L 15.22

    Corona-Impfung mit Johnson & Johnson: 1x reicht

    Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 - und - OVG 3 M 105.17 -, juris Rn. 2, und vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • VG Berlin, 24.03.2023 - 3 L 24.23

    Eilantrag gegen "Gendern in der Schule" erfolglos

    Begehrt ein Antragsteller - wie hier - mit seinem Begehren die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1).
  • VG Berlin, 16.02.2022 - 14 L 24.22

    Corona: genesen für 6 Monate

    Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 - und - OVG 3 M 105.17 -, juris Rn. 2, und vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.).
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