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   VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18   

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VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18 (https://dejure.org/2018,27191)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2018 - 3 M 123/18 (https://dejure.org/2018,27191)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. September 2018 - 3 M 123/18 (https://dejure.org/2018,27191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vollstreckungsantrag der Deutschen Umwelthilfe zum Luftreinhalteplan Düsseldorf erfolglos

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Vollstreckungsantrag der Deutschen Umwelthilfe zum Luftreinhalteplan Düsseldorf erfolglos

  • heise.de (Pressebericht, 06.09.2018)

    Kein Zwangsgeld gegen NRW-Landesregierung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Diesel-Fahrverbot in Düsseldorf: Kein Zwangsgeld gegen NRW-Landesregierung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Luftreinhalteplan Düsseldorf - Dieselfahrverbot nicht erzwingbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollstreckungsantrag der Deutschen Umwelthilfe zum Luftreinhalteplan Düsseldorf erfolglos

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erörterungstermin in dem Vollstreckungsverfahren zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erörterungstermin in dem Vollstreckungsverfahren zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15

    Bezirksregierung muss Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 nachbessern

    Auszug aus VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18
    Am 18. November 2015 erhob die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Klage (3 K 7695/15) auf Änderung des Luftreinhalteplans Düsseldorf 2013 mit der Begründung, dass dieser selbst von einer Überschreitung des seit dem 1. Januar 2010 geltenden Jahresmittelgrenzwertes für Stickstoffdioxid noch im Jahr 2015 ausgehe und nicht angebe, bis wann mit den vorgesehenen Maßnahmen dieser Grenzwert eingehalten werden könne.

    Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt, dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 (3 K 7695/15) resultierenden Verpflichtungen ein angemessenes Zwangsgeld von bis 10.000,00 Euro mit der Maßgabe anzudrohen, dass der Vollstreckungsschuldner.

    a.bis zum 30. September 2018 die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf dergestalt einzuleiten hat, dass in dem Entwurf der Fortschreibung Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor auf Straßen(abschnitten) mit einer Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ oder der bestehenden Umweltzone Düsseldorf aufgenommen werden, die ab dem 1. Januar 2019 für alle betroffenen Fahrzeuge unterhalb der Emissionsklasse Euro 5 gelten und ab dem 1. September 2019 auf alle Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Emissionsklasse Euro 5 erstreckt werden, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen - unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe - für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen werden, und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen, an denen der über ein Kalenderjahr gemittelte Grenzwert für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ nach dem aktuellsten dem Vollstreckungsschuldner zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand überschritten wird, von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots mit welcher Begründung abgesehen werden soll, b.bis zum 31. Dezember 2018 die Veröffentlichung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf dergestalt vorzunehmen hat, dass in die Fortschreibung Verkehrsverbote für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor auf Straßen(abschnitten) mit einer Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ oder der bestehenden Umweltzone Düsseldorf aufgenommen werden, die ab dem 1. Januar 2019 für alle betroffenen Fahrzeuge unterhalb der Emissionsklasse Euro 5 gelten und ab dem 1. September 2019 auf alle Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Emissionsklasse Euro 5 erstreckt werden, welche zeitlichen und sachlichen Einschränkungen - unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe - für diese Verkehrsverbote ggf. in Aussicht genommen werden, und hinsichtlich welcher Straßen(abschnitte) im Gebiet der Beigeladenen, an denen der über ein Kalenderjahr gemittelte Grenzwert für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ nach dem aktuellsten dem Vollstreckungsschuldner zur Verfügung stehenden Erkenntnisstand überschritten wird, von der Aufnahme eines solchen Verkehrsverbots mit welcher Begründung abgesehen werden soll, hilfsweise, dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 (3 K 7695/15) resultierenden Verpflichtungen ein angemessenes Zwangsgeld von bis 10.000,00 Euro mit der Maßgabe anzudrohen, dass der Vollstreckungsschuldner.

    a.bis zum 30. September 2018 die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Vorbereitung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf dergestalt einzuleiten hat, dass in eine solche Fortschreibung alle Maßnahmen aufgenommen werden sollen, die spätestens mit Beginn des Jahres 2019 eine solche Wirksamkeit entfalten, dass der über ein Kalenderjahr gemittelte Grenzwert für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet der Beigeladenen im Jahr 2019 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an allen Straßen(abschnitten) eingehalten wird, b.bis zum 31. Dezember 2018 die Veröffentlichung einer weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans Düsseldorf dergestalt vorzunehmen hat, dass in die Fortschreibung alle Maßnahmen aufgenommen werden, die spätestens mit Beginn des Jahres 2019 eine solche Wirksamkeit entfalten, dass der über ein Kalenderjahr gemittelte Grenzwert für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet der Beigeladenen im Jahr 2019 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an allen Straßen(abschnitten) eingehalten wird, weiter hilfsweise, dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung der aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 (3 K 7695/15) resultierenden Verpflichtungen ein angemessenes Zwangsgeld von bis 10.000,00 Euro anzudrohen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der des Klageverfahrens 3 K 7695/15 und des Vollstreckungsverfahrens 3 M 59/18) nebst Beiakten Bezug genommen.

    Vollstreckungstitel im Sinne von § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. Vollstreckungsgegenstand ist angesichts der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Änderung nicht das Urteil der Kammer vom 13. September 2016 - 3 K 7695/15 - allein, sondern dieses in der Fassung bzw. "unter Beachtung der Maßgaben" - vgl. Beschlusstenor des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 -, juris - der Revisionsentscheidung vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 -.

  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Auszug aus VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18
    vgl. nur Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 67 und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 So 63/16 -, juris Rn. 24 ff.

    Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der bereits angeführten Entscheidung unter den Überschriften "Sachliche Reichweite der zu vollstreckenden Verpflichtung" und "Unionsrechtliche Determinanten für die gerichtliche Handhabung des Vollstreckungsrechts in Fällen der vorliegenden Art ", vgl. dessen Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 75 ff. und 86 ff., angestellten Überlegungen vermögen ebenfalls nicht dazu zu führen, aus dem von der Kammer im September 2016 in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dessen Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 56, im Sinne eines Bescheidungsurteils gemachten Vorgabe "aktuelle Bestandsaufnahme und Prüfung von - rechtlich nicht ausgeschlossenen - Dieselfahrverboten" (im Sinne eines "klassischen" Leistungsurteils, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 83), die Vorgabe "Anordnung von Dieselfahrverboten" zu machen.

    Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Verweis auf ein weiteres Erkenntnisverfahren angebrachten Argumente des weiteren Zeitverlusts und "vor allem" der sich möglicherweise erneut stellenden Problematik der Durchsetzung derartiger Entscheidungen, vgl. dessen Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 88, überzeugen nicht, weil diese rechtsstaatlichen Verfahren immanent sind; überdies kann der (unionsrechtlichen) Bedeutung des Zeitfaktors in dem weiteren Erkenntnisverfahren durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung und etwaige verbindliche Vorgaben - im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 56 - (auch in zeitlicher Hinsicht) Rechnung getragen werden.

  • OVG Hamburg, 14.02.2017 - 1 So 63/16

    Zwangsgeld bezüglich Fortschreibung des Luftreinhalteplans bestätigt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18
    vgl. nur Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 67 und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 So 63/16 -, juris Rn. 24 ff.

    vgl. nur Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 So 63/16 -, juris Rn. 38 und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 E 555/10 -, juris Rn. 4 f.; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand der 33. Erg.lfg.

    Dem Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes vermag das Vollstreckungsgericht in der Sache aber nicht zu entsprechen, weil der Vollstreckungsschuldner hinsichtlich der Erfüllung der ihm vom Verwaltungsgericht Düsseldorf und vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Pflichten nicht "grundlos säumig", vgl. nur Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 So 63/16 -, juris Rn. 39; Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2. Auflage 2014, § 172 Rn. 21; Waldhoff in Gärditz, VwGO, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 172 Rn. 11, jeweils m. w. N., ist; vielmehr sprechen Zeitpunkt und Inhalt des im August 2018 vorgelegten Planentwurfs dafür, dass der Vollstreckungsschuldner der ihm in den genannten Urteilen "auferlegten Verpflichtung" (im Sinne der besonderen Vollstreckungsvoraussetzung des § 172 Satz 1 VwGO) nachkommen wird und damit weder eine "Nichterfüllung" noch eine "Schlechterfüllung" vorliegt.

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18
    Mit Urteil vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 - änderte das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - dahingehend, dass der Vollstreckungsschuldner verurteilt wurde, "den Luftreinhalteplan Düsseldorf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten fortzuschreiben.".

    Vollstreckungstitel im Sinne von § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. Vollstreckungsgegenstand ist angesichts der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Änderung nicht das Urteil der Kammer vom 13. September 2016 - 3 K 7695/15 - allein, sondern dieses in der Fassung bzw. "unter Beachtung der Maßgaben" - vgl. Beschlusstenor des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 -, juris - der Revisionsentscheidung vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 -.

    Unter Berücksichtigung der durch das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren 7 C 26.16 vorgenommenen Streitwertänderung von 10.000,00 auf 30.000,00 Euro ergibt sich der festgesetzte Wert.

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18
    Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der bereits angeführten Entscheidung unter den Überschriften "Sachliche Reichweite der zu vollstreckenden Verpflichtung" und "Unionsrechtliche Determinanten für die gerichtliche Handhabung des Vollstreckungsrechts in Fällen der vorliegenden Art ", vgl. dessen Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 75 ff. und 86 ff., angestellten Überlegungen vermögen ebenfalls nicht dazu zu führen, aus dem von der Kammer im September 2016 in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dessen Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 56, im Sinne eines Bescheidungsurteils gemachten Vorgabe "aktuelle Bestandsaufnahme und Prüfung von - rechtlich nicht ausgeschlossenen - Dieselfahrverboten" (im Sinne eines "klassischen" Leistungsurteils, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 83), die Vorgabe "Anordnung von Dieselfahrverboten" zu machen.

    Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Verweis auf ein weiteres Erkenntnisverfahren angebrachten Argumente des weiteren Zeitverlusts und "vor allem" der sich möglicherweise erneut stellenden Problematik der Durchsetzung derartiger Entscheidungen, vgl. dessen Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 88, überzeugen nicht, weil diese rechtsstaatlichen Verfahren immanent sind; überdies kann der (unionsrechtlichen) Bedeutung des Zeitfaktors in dem weiteren Erkenntnisverfahren durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung und etwaige verbindliche Vorgaben - im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 56 - (auch in zeitlicher Hinsicht) Rechnung getragen werden.

  • VGH Hessen, 11.05.2016 - 9 E 448/16

    Land Hessen muss kein Zwangsgeld zahlen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18
    Denn hierdurch würden die Grenzen einer zulässigen konkretisierenden "Fortschreibung" des Vollstreckungstitels überschritten, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 - 9 E 448/16 -, juris Ls. 2 und 3 sowie Rn. 26 ff. und - 9 E 450/16 -, juris Ls. sowie Rn. 26 ff.; hierzu abl.

    Dies gilt schon deshalb, weil es sich hierbei nicht um die bloße Angabe einer (festen kurzen) Zeitspanne, sondern um einen unbestimmten und auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff handelt, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 9 E 448/16 -, juris Rn. 30 zur Ersetzung durch den unbestimmten Rechtsbegriff "in kurzer Zeit", der neben der tatsächlichen Möglichkeit die rechtliche Möglichkeit beinhaltet, die ihrerseits maßgeblich von Verhältnismäßigkeitserwägungen abhängt.

  • VG Freiburg, 15.11.2017 - 1 K 3188/17

    Durchsetzung eines Bescheidungsurteils; Kostenlast- und

    Auszug aus VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18
    vgl. nur Verwaltungsgericht Freiburg/Br., Urteil vom 15. November 2017 - 1 K 3188/17 -, juris Ls. 1 und 2 sowie Rn. 26 m. w. N.; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand der 33. Erg.lfg.

    vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2002 - 5 S 1042/02 -, juris Rn. 10 und (dem folgend) Verwaltungsgericht Freiburg/Br., Urteil vom 15. November 2017 - 1 K 3188/17 -, juris Rn. 26.

  • VG Stuttgart, 26.07.2018 - 13 K 3813/18

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil; Verhältnismäßigkeit bei

    Auszug aus VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18
    Vollstreckungstitel im Sinne von § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. Vollstreckungsgegenstand ist angesichts der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Änderung nicht das Urteil der Kammer vom 13. September 2016 - 3 K 7695/15 - allein, sondern dieses in der Fassung bzw. "unter Beachtung der Maßgaben" - vgl. Beschlusstenor des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 -, juris - der Revisionsentscheidung vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 -.

    - ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 - 13 K 3813/18 -, juris Rn. 31, anders als das Regierungspräsidium Stuttgart auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 - 13 K 5412/15 -, juris - nach der erstinstanzlichen Entscheidung nur eine Prüfung, nicht aber auch eine Verhängung eines Fahrverbots für (bestimmte) Dieselfahrzeuge "schuldet".

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2002 - 5 S 1042/02

    Vollstreckung eines Bescheidungsurteils - Zufahrt zu Wohngrundstück

    Auszug aus VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18
    vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2002 - 5 S 1042/02 -, juris Rn. 10 und (dem folgend) Verwaltungsgericht Freiburg/Br., Urteil vom 15. November 2017 - 1 K 3188/17 -, juris Rn. 26.
  • EuGH, 25.11.2008 - C-455/06

    Heemskerk und Schaap - Verordnungen (EG) Nrn. 615/98, 1254/1999 und 800/1999 -

    Auszug aus VG Düsseldorf, 06.09.2018 - 3 M 123/18
    vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25. November 2008 - C-455/06 -, juris Ls. 4 und Rn. 44 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 8 E 555/10

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen einer Kennleuchte für blaues

  • VGH Hessen, 11.05.2016 - 9 E 450/16

    Land Hessen muss kein Zwangsgeld zahlen

  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

  • VG Kassel, 19.07.2018 - 1 N 1891/18

    Erfüllungsfrist bei Bescheidungsurteilen; grundlose Säumnis bei Androhung von

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