Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2000 - 3 M 13/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- VG Dessau, 13.12.1999 - 2 B 1235/99
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2000 - 3 M 13/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.1999 - A 2 S 470/98
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2000 - 3 M 13/00
Zwar trifft den Zweckverband die Abgabepflicht anstelle der Gemeinde, wenn die gemeindliche Aufgabe durch einen Zweckverband erfüllt wird (OVG LSA, Urt.v. 16.9.1999 - A 2 S 470/98). - OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.1998 - B 2 S 433/96
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2000 - 3 M 13/00
Die Abwasserabgabenpflicht entsteht nach §§ 6 ff AG AbwAG LSA mit Ablauf des Veranlagungsjahres (OVG LSA, Beschl. v. 22.1.1998 - B 2 S 433/96). - VGH Hessen, 25.02.1985 - V OE 41/82
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2000 - 3 M 13/00
Denn der Aufgaben- und Befugnisübergang nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81) - GKG LSA n. F. - sowie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des GKG LSA vom 09. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 730) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 04. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 218) - GKG LSA a. F. - erfolgt lediglich mit Wirkung für die Zukunft und begründet eine Zuständigkeit des Zweckverbandes lediglich für künftig entstehende Rechte und Pflichten (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 25.2.1985 - V OE 41/82 - DöV 1986, 157).
Rechtsprechung
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2000 - 3 M 13/00 |
Zitiervorschläge
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. März 2000 - 3 M 13/00 (https://dejure.org/2000,36216)
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.01.2016 - 3 M 340/15
Anforderungen nach § 80 Abs 3 VwGO bei einer Nutzungsuntersagung wegen formeller …
Der Senat hat bereits zur Vorgängervorschrift von § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. e LBauO M-V a.F. entschieden, dass eine einem Gastronomiebetrieb zugeordnete, gewerblich genutzte Terrasse grundsätzlich keine unbedeutende Anlage ist, sondern regelmäßig eine bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Relevanz hat, die es erforderlich macht, sie der präventiven Kontrolle der Bauaufsichtsbehörden zu unterstellen (OVG Greifswald, Beschl. v. 16.03.2000 - 3 M 13/00 -, NordÖR 2000, 429).