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   OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20 (https://dejure.org/2020,7313)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.02.2020 - 3 M 16/20 (https://dejure.org/2020,7313)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. Februar 2020 - 3 M 16/20 (https://dejure.org/2020,7313)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVZO § 31a I; VwGO § 80 III 1; VwGO § 80 V
    Fahrtenbuchauflage; Vollziehung, sofortige; Fahrzeugführer; Verkehrsverstoß; Geschwindigkeitsüberschreitung; Zeugnisverweigerungsrecht; Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches und das Zeugnisverweigerungsrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs trotz Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wirksame Fahrtenbuchauflage im Falle einer unterlassenen Rücksendung des Anhörungs- und Zeugenfragebogens trotz erst- und einmaligen Verkehrsverstoßes?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2015 - 10 S 278/15

    Fahrtenbuchauflage bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20
    Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019, a.a.O.; VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015 - 10 S 278/15 - juris Rn. 8 m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 - juris Rn. 3; Beschluss vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015, a.a.O. Rn. 12; SaarlOVG, Beschluss vom 3. März 2015 - 1 B 404/14 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 - juris Rn. 7).

    Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937), i.V.m. Anlage 13 der FeV mit der Einordnung eines Deliktes oder Verstoßes in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015, a.a.O. Rn. 14).

  • VGH Bayern, 03.05.2019 - 11 ZB 19.213

    Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnisverweigerungsrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20
    So sind weitere Ermittlungen trotz der Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, insbesondere dann geboten, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 ZB 19.213 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019, a.a.O.; VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015 - 10 S 278/15 - juris Rn. 8 m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 - juris Rn. 3; Beschluss vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015, a.a.O. Rn. 12; SaarlOVG, Beschluss vom 3. März 2015 - 1 B 404/14 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 3.80

    Unmöglich - Feststellung - Kraftfahrzeugführer - Geschwindigkeitsüberschreitung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20
    Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Februar 2017 - 3 M 251/16 - juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 - juris Rn. 3; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - juris Rn. 7).

    So sind weitere Ermittlungen trotz der Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, insbesondere dann geboten, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 ZB 19.213 - juris Rn. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.06.1995 - 11 B 7.95

    Das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts bewahrt nicht vor einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20
    Nach ständiger Rechtsprechung steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 - juris Rn. 3; Beschluss vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015, a.a.O. Rn. 12; SaarlOVG, Beschluss vom 3. März 2015 - 1 B 404/14 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 - juris Rn. 7).

    Ein solches Recht widerspräche dem Sinn und Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995, a.a.O. Rn. 4).

  • BVerwG, 09.09.1999 - 3 B 94.99

    Verkehrsverstoß von einigem Gewicht als Voraussetzung für Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verstoß zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister mit mindestens einem Punkt führt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 - juris Rn. 10; Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 - juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 - 8 B 64/16 - juris Rn. 31; NdsOVG, Urteil vom 8. Juli 2014 - 12 LB 76/14 - juris Rn. 26).
  • OVG Saarland, 03.03.2015 - 1 B 404/14

    Führung eines Fahrtenbuches für ein Kraftfahrzeug - Mitwirkungspflicht,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20
    Nach ständiger Rechtsprechung steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 - juris Rn. 3; Beschluss vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015, a.a.O. Rn. 12; SaarlOVG, Beschluss vom 3. März 2015 - 1 B 404/14 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 23.06.1989 - 7 B 90.89

    Fahrtenbuchauflage - Vernachlässigung von Aufsichtspflichten des Halters

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20
    Die Anordnung richtet sich an ihn, weil er die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. August 2018 - 11 CS 17.2235 - juris Rn. 9; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90.89 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 11.08.1999 - 3 B 96.99

    Zum Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, und zur Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20
    Nach ständiger Rechtsprechung steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 - juris Rn. 3; Beschluss vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015, a.a.O. Rn. 12; SaarlOVG, Beschluss vom 3. März 2015 - 1 B 404/14 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 15.10.2018 - 11 CS 18.1240

    Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20
    Dies ist erst dann geboten, wenn der Fahrzeughalter auf Unstimmigkeiten der Messung oder deren Dokumentation hinweist oder auf andere Weise die Möglichkeit eines Messfehlers aufzeigt oder wenn sich der Behörde ohnedies die fehlende Plausibilität der Messung aufdrängen muss (vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 8 B 1018/18 - juris Rn. 4 und 20; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 11 CS 18.1240 - juris Rn. 13).
  • OVG Sachsen, 25.07.2016 - 3 B 40/16

    Fahrtenbuchauflage; Anordnung der sofortigen Vollziehung; besondere Begründung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20
    Eine damit bezweckte effektive Gefahrenabwehr wird nur dann erreicht, wenn das Fahrtenbuch tatsächlich bereits unmittelbar nach Erlass der entsprechenden Anordnung und nicht erst nach deren Bestandskraft zu führen ist (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 3 B 40/16 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 29.11.2016 - 3 B 144/16

    Fahrtenbuchauflage, Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen, Begründung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2017 - 2 M 11/17

    Nachbarwiderspruch gegen Genehmigung für Windenergieanlagen: besonderes

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 12 LB 76/14

    Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erst geraume Zeit nach dem Verkehrsverstoß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2019 - 8 B 774/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 8 B 1018/18

    Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage; Geschwindigkeitsmessverfahren mit der

  • BVerfG, 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81

    Verfassungsmäßgkeit der Fahrtenbuchauflage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2016 - 8 B 64/16

    Führen eines Fahrtenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung eines

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2010 - 12 ME 47/10

    Rechtmäßigkeit einer für sofort vollziehbar erklärten Anordnung zur Führung eines

  • VGH Bayern, 30.08.2011 - 11 CS 11.1548

    Fahrtenbuchauflage

  • BVerwG, 17.05.1995 - 11 C 12.94

    Fahrtenbuchauflage - Fahrtenbuchauflage auch schon nach einmaligem Verstoß

  • OVG Saarland, 18.07.2016 - 1 B 131/16

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 3 M 251/16

    Fahrtenbuchauflage- Angemessene Ermittlungsmaßnahme

  • VGH Bayern, 09.01.2012 - 11 CS 11.2727

    Fahrtenbuchauflage

  • VGH Bayern, 23.08.2018 - 11 CS 17.2235

    Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

  • VGH Bayern, 30.11.2022 - 11 CS 22.1813

    Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 23 km/h -

    Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss zwar ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle (objektiven) Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig dahin prüfen, ob ein Verkehrsverstoß mit hinreichender Sicherheit feststeht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2012 - 11 CS 11.2727 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 20.12.2018 - 8 B 1018/18 - juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 2.2.2020 - 3 M 16/20 - DAR 2020, 647 = juris Rn. 8).

    Insbesondere dürfen Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 11 CS 18.1240 - juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 10.8.2015 - 10 S 278/15 - VRS 129 Nr. 13 = juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 20.12.2018, a.a.O. Rn. 4 ff.; OVG LSA, B.v. 2.2.2020, a.a.O. Rn. 8; NdsOVG, B.v. 23.9.2020 - 12 ME 130/20 - ZfSch 2021, 177 = juris Rn. 9).

    Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind (vgl. VGH BW, a.a.O.; OVG LSA, B.v. 2.2.2020 - 3 M 16/20 - DAR 2020, 647 = juris Rn. 17).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20

    Unterzeichnung der Beschwerdeschrift - Zuordnung zum Absender; Anordnung der

    Daher kann sich die Behörde bei der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung darauf beschränken darzustellen, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    So sind weitere Ermittlungen trotz der Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, insbesondere dann geboten, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 ZB 19.213 - juris Rn. 14 m.w.N.; siehe zum Ganzen Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 10).

    Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welche die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 18 m.w.N.) aufgreifen, setzt sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinander.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2024 - 3 M 23/24

    Zur Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers bei einer Zuwiderhandlung

    So sind weitere Ermittlungen trotz der Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, insbesondere dann geboten, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 ZB 19.213 - juris Rn. 14 m.w.N.; siehe zum Ganzen Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 10).

    Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 12 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 13.10.2022 - 11 CS 22.1897

    Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung - einstweiliger

    Abgesehen davon, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert und es insoweit auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommt (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.6.2022 - 11 CS 22.1009 - juris Rn. 11 m.w.N.), sind an den Inhalt der Begründung des Sofortvollzugs bei einer Fahrtenbuchauflage keine zu hohen Anforderungen zu stellen, weil hier eine typische Interessenlage vorliegt und das Vollzugsinteresse regelmäßig mit den die Maßnahme rechtfertigenden Gründen zusammenfällt (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2015 - 11 CS 15.247 - juris Rn. 9; OVG LSA, B.v. 2.2.2020 - 3 M 16/20 - DAR 2020, 647 Rn. 2 ff.; SächsOVG, B.v. 29.11.2016 - 3 B 144/16 - juris Rn. 2 ff.; OVG Saarl, B.v. 18.7.2016 - 1 B 131/16 - juris Rn. 5 ff.).

    Dies kann in der Regel angenommen werden, wenn der Verstoß im Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG, § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) mit mindestens einem Punkt eingestuft ist (vgl. OVG LSA, B.v. 2.2.2020 a.a.O. Rn. 17; OVG NW, B.v. 21.3.2016 - 8 B 64/16 - juris Rn. 31).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle

    Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 3 f. m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 3 M 6/23

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Beschränkungen; Inhalts- oder Nebenbestimmungen;

    Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 3 f. m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2021 - 3 M 19/21

    Missverständlichkeit von Formulierungen des Anhörungsschreibens im

    Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 CS 19.214 juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 10. August 2015 - 10 S 278/15 - juris Rn. 8 m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 24/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Online-Poker;

    Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 3 f. m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.09.2022 - 3 M 69/22

    Fahrtenbuchauflage - Bestreiten des Erhalts von Anhörungsbögen zur

    So sind weitere Ermittlungen trotz der Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, insbesondere dann geboten, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 ZB 19.213 - juris Rn. 14 m.w.N.; siehe zum Ganzen Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2023 - 3 M 40/23

    Anordnung einer Fahrtenbuchauflage; Zugang des Anhörungsschreibens; Dauer der

    So sind weitere Ermittlungen trotz der Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, insbesondere dann geboten, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 ZB 19.213 - juris Rn. 14 m.w.N.; siehe zum Ganzen Beschluss des Senats vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 10 und vom 27. September 2022 - 3 M 69/22 - juris Rn. 4).
  • VG Halle, 20.04.2022 - 5 B 32/22
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