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   OVG Schleswig-Holstein, 13.08.1997 - 3 M 17/97   

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https://dejure.org/1997,3491
OVG Schleswig-Holstein, 13.08.1997 - 3 M 17/97 (https://dejure.org/1997,3491)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.08.1997 - 3 M 17/97 (https://dejure.org/1997,3491)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. August 1997 - 3 M 17/97 (https://dejure.org/1997,3491)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutz gegen die Einführung einer neuen Rechtschreibung; Regelung der Orthographie in Deutschland; Schutzbereich des Elternrechts; Gegenwärtige Betroffenheit als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Verbindlichkeit der Rechtschreibreform im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtschreibreform - Kein Bundesgesetz für Rechtschreibreform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2536
  • NVwZ 1997, 1002 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1193
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    a) den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 1997 - 3 M 17/97 -,.

    Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags durch das Verwaltungsgericht aus den folgenden Gründen zurückgewiesen (vgl. NJW 1997, S. 2536):.

  • VG Schleswig, 06.02.2008 - 9 A 301/05

    Rechtschreibreform; verbindliche Einführung in den Schulen

    Eine solche Klage wäre zwar denkbar, (wenn man den Erlass als normkonkretisierende [so OVG Schleswig, Beschl. v. 13.8.1997 - 3 M 17/97 -], unmittelbar nach außen wirkende und damit justiziable Verwaltungsvorschrift [vgl. Kopp/Schenke aaO, § 47, Rdnr. 29] ansieht), ist aber nicht zwingend.

    Entsprechend geht auch das Schleswig-Holsteinische OVG davon aus, dass Sprache im Allgemeinen nicht durch parlamentarische Gesetze formbar ist (Beschluss vom 13.08.1997 - 3 M 17/97 - Umdr. S. 15).

    Aus § 4 SchulG lässt sich ableiten, dass den Schülerinnen und Schülern das Lesen und Schreiben der deutschen Sprache zu vermitteln ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. vom 13.07.1997 - 3 M 17/97 - Umdr. S. 12).

    Der erste Reformbeschluss im Dezember 1995 entsprach dem unangefochtenen Konsens zwischen dem Bundesminister des Innern und allen zuständigen Landesministern, getragen von einer breiten Zustimmung der Bildungsverbände (von der GEW bis zum Philologenverband) und der Elternbeiräte (Menzel aaO, S. 1179 mwN; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. vom 13.07.1997 - 3 M 17/97 - Umdr. S. 17 f).

  • VGH Hessen, 05.09.1997 - 7 TG 3133/97

    Fehlende Dringlichkeit für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks

    Ob die Einführung der reformierten Rechtschreibung nach diesen Vorgaben eine wesentliche Entscheidung ist, die durch den Gesetzgeber getroffen werden muß - und deshalb nicht auf dem Erlaßwege erfolgen kann -, ist nicht nur politisch, sondern auch in Rechtswissenschaft (beispielsweise Kopke, Verfassungswidrige Rechtschreibreform, NJW 1996, 1081; Gröschner/Kopke, Die "Jenenser Kritik" an der Rechtschreibreform, JuS 1997, 298, einerseits; Hufeld, Verfassungswidrige Rechtschreibreform?, JuS 1996, 1072, andererseits) und Rechtsprechung (vgl. unter anderen die dem Senat vorliegenden Entscheidungen VG Wiesbaden, B. v. 28.07.1997 - 6 G 715/97 (1) -, NJW 1997, 2399, VG Hannover, B. v. 07.08.1997 - 6 B 4318/97 -, VG Gelsenkirchen, B. v. 11.08.1997 - 4 L 2293/97 -, einerseits; OVG Schleswig, B. v. 13.08.1997 - 3 M 17/97 -, VG Mainz, B. v. 04.08.1997 - 7 L 1423/97.MZ -, VG Weimar, B. v. 24.07.1997 - 2 E 1355/97.We -, NJW 1997, 2403, andererseits) umstritten.

    Angesichts der inzwischen von politischer Seite ins Gespräch gebrachten Regelung der Rechtschreibreform durch einen Staatsvertrag und angesichts der auf die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des OVG Schleswig vom 13. August 1997 - 3 M 17/97 - zu erwartenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist eine mögliche Gefährdung des vom Antragsteller geltend gemachten Elternrechts ab dem 1. August 1998 bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gegenwärtig nicht hinreichend sicher absehbar und schon deshalb unabhängig davon, daß insoweit ein Unterricht nach Maßgabe des Erlasses nicht unmittelbar bevorsteht, der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht dringlich.

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2005 - 13 MC 214/05

    Voraussetzungen der Bezeichnung herkömmlicher Schreibweisen im Schulunterricht

    Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Rechtschreiburteil vom 14. Juli 1998 davon ausgegangen (BVerfGE 98, 218/255), wenngleich auf unzutreffender Grundlage (aaO S. 250/251), nämlich auf der Grundlage der Aussage des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, mit der Unterweisung der Reformschreibung werde der Deutschunterricht einer "mit Wirkung für die Zukunft normierten Sprachänderung angepasst" (was denkgesetzlich unmöglich ist, Roth, aaO, S. 260), und der Prognose, die reformierte Rechtschreibung werde sich künftig durchsetzen (Beschl. v. 13.8.97, 3 M 17/97, DVBl. 1997, S. 1193).
  • VG Wiesbaden, 26.01.1998 - 6 G 1267/97

    Unterlassung der Unterrichtung nach neuen Rechtschreibregeln im Schuljahr

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  • VG Berlin, 14.11.1997 - 3 A 817.97

    Unterlassen der Einführung der Rechtschreibreform an Berliner Schulen; Umsetzung

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  • OVG Niedersachsen, 17.10.1997 - 13 M 4160/97

    Rechtschreibreform; Vorbehalt des Gesetzes; Unzulässigkeit eines Vorziehens der

    Sie ergeben sich nicht erst aus dem Vorbehalt des Gesetzes (dazu b.), sondern folgen schon aus der Frage, inwieweit die Sprache - als mündliche wie als schriftliche - Verfügungsgut des Staates (Mahrenholz, SZ v. 23./24.8.1997; so in Ansatz auch OVG-Schleswig, Beschl. v. 13.8.1997 - 3 M 17/97 - DVBl. 1997, 1193 f) und damit hoheitlicher Regelung zugänglich ist (a.).
  • VG Berlin, 26.06.2020 - 3 L 163.20

    Coronakrise: Eilantrag gegen Online-Schulunterricht erfolglos

    Aus dem Schulverhältnis ihres Kindes und dem verfassungsrechtlich verbürgten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) kann ferner den Eltern ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Erteilung von Unterricht nur für ihr eigenes Kind zustehen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. August 1997 - 3 M 17/97 -, Rn. 59, juris).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2001 - 13 L 2463/98

    Neue Rechtschreibung; Rechtschreibreform; reformierte Rechtschreibung;

    Anders als das Verwaltungsgericht Hannover (bestätigt durch Senatsbeschluss vom 17.10.97 - 13 M 4160/97 -, aaO) hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wie schon das Verwaltungsgericht Schleswig es abgelehnt, eine einstweilige Anordnung, gerichtet auf Unterlassen des Unterrichts nach der Rechtschreibreibreform, zu erlassen (Beschl. v. 13.8.97 - 3 M 17/97 -, DVBl. 1997, 1193).
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