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OVG Schleswig-Holstein, 20.03.1995 - 3 M 31/95 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- VG Schleswig - 9 B 23/95
- OVG Schleswig-Holstein, 20.03.1995 - 3 M 31/95
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Schleswig-Holstein, 05.11.1992 - 3 L 36/92
Schulische Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler als Verwaltungsakt; Verpflichtung zur …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.03.1995 - 3 M 31/95
In diesem rechtlichen Rahmen sind allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe sowie das Verbot sachfremder Erwägungen und das Toleranzgebot mit erfaßt (vgl. Urteil des Senats v. 05.11.1992, 3 L 36/92 m.w.N.). - VG Berlin, 05.11.1984 - 3 A 1391.84
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.03.1995 - 3 M 31/95
Die Anhörung mußte nicht vor der Klassenkonferenz geschehen (so jedoch VG Berlin, Beschl. v. 05.11.1984 - 3 A 1391.84 -, SPE 158/1), sondern es genügte das Gespräch mit dem Schulleiter am 02. März 1995, zumindest in Verbindung mit den der Klassenkonferenz vorliegenden Unterlagen. - VGH Bayern, 19.02.1988 - 8 B 86.01328
Umbenennung einer Gemeindestraße
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 20.03.1995 - 3 M 31/95
Daher muß organisatorisch sichergestellt sein, daß alle wesentlichen Ergebnisse der Anhörung so in den Entscheidungsvorgang einfließen, daß sie adäquate Berücksichtigung finden können (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.02.1988 - Nr. 8 B 86.01328 -, BayVBl. 1988, 496, 497 m.w.N.).
- OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2004 - 3 MB 27/04
Schulrechtliche Ordnungsmaßnahme, Zuständigkeit, Ermessen
Das gilt zumindest dann, wenn - wie hier - der Konferenzbeschluss allein so verstanden werden kann, dass der (zeitweilige) Ausschluss des Schülers vom Unterricht angestrebt wird und - wie hier - der Suspensiveffekt der Anfechtungsklage die Maßnahme weitgehend hinfällig machen würde (vgl. Beschl. des Senats v. 20.03.1995 - 3 M 31/95 -). - VG Schleswig, 30.03.2001 - 9 B 33/01
Schulrecht, Ausschluss vom Unterricht, keine hinreichende Begründung des …
Das gilt zumindest dann, wenn - wie hier - der Konferenzbeschluß ausdrücklich den Zeitraum des Unterrichtsausschlusses festlegt (hier: 26. März 2001 bis einschließlich 06. April 2001) und der Suspensiveffekt eines Widerspruchs die Maßnahme weitgehend hinfällig machen würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluß vom 20. März 1995 - 3 M 31/95).