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OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2005 - 3 M 35/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
BAföG § 15 III a
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gewährung von Studienabschlusshilfe; Unterscheidung zwischen Studienabschlussförderung und Studienabschlusshilfe; Vorlage eines förmlichen Prüfungszulassungsbescheides des Prüfungsamtes; Ausnahme vom Erfordernis der Zulassung zur Abschlussprüfung
Verfahrensgang
- VG Halle, 08.12.2004 - 4 B 224/04
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2005 - 3 M 35/05
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 30.06.1999 - 5 C 40.97
Ausbildungsförderung über Förderungshöchstdauer hinaus; Förderungshöchstdauer, …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2005 - 3 M 35/05
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juni 1999 (- 5 C 40/97 - BVerwGE 109, 182) für die im Zeitraum April 1995 bis November 1995 geltende Vorgängerregelung der Studienabschlussförderung gem. § 15 Abs. 3 a BAföG festgestellt, dass dem Erfordernis der Zulassung zur Abschlussprüfung im zu entscheidenden Fall jedenfalls dadurch ausreichend entsprochen worden sei, dass der Kläger seine wissenschaftliche Hausarbeit für den Ausbildungsabschluss bereits innerhalb der nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG verlängerten Förderungsdauer abgegeben habe. - VGH Bayern, 13.12.1993 - 12 CE 93.3179
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2005 - 3 M 35/05
Unter dem 15. März 2005 verweist der Antragsgegner auf den Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1993 (- 12 CE 93.3179 - NVwZ-RR 1994, 399 f).
- VG Hamburg, 31.03.2010 - 2 K 1948/09
Prognose zur Ausbildungsbeendigung innerhalb der Hilfedauer
Der wesentliche Unterschied zur Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG a.F. besteht dabei darin, dass die Fristen, innerhalb derer der Auszubildende zur Abschlussprüfung zugelassen werden muss, verlängert wurden und der Kreis der Berechtigten auf diejenigen Studierenden erweitert wurde, die zwar nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen werden, die Zulassung aber innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der regulären (oder § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG verlängerten) Förderungsdauer erreichen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 3 M 35/05, zitiert nach juris). - VG Magdeburg, 08.03.2012 - 4 A 210/11
Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus; positive Prognose …
Musste die Prüfungszulassung nach § 15 Abs. 3 a BAföG a. F. innerhalb der Förderzeiten (Förderungshöchstdauer oder Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG) erfolgt sein, genügt nunmehr die Prüfungszulassung spätestens innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG (OVG LSA, Beschluss vom 28.10.2005 - 3 M 35/05 -, juris). - VG München, 09.07.2015 - M 15 K 13.5717
Studienabschlusshilfe
Der wesentliche Unterschied zur Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG a.F. besteht dabei darin, dass die Fristen, innerhalb derer der Auszubildende zur Abschlussprüfung zugelassen werden muss, verlängert wurden und der Kreis der Berechtigten auf diejenigen Studierenden erweitert wurde, die zwar nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zugelassen werden, die Zulassung aber innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der regulären (oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG verlängerten) Förderungsdauer erreichen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 28.10.2005 - 3 M 35/05 - juris).