Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15, 3 M 52/15, 3 M 55/15, 3 M 57/15, 3 M 58/15   

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OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15, 3 M 52/15, 3 M 55/15, 3 M 57/15, 3 M 58/15 (https://dejure.org/2015,18501)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.06.2015 - 3 M 49/15, 3 M 52/15, 3 M 55/15, 3 M 57/15, 3 M 58/15 (https://dejure.org/2015,18501)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Juni 2015 - 3 M 49/15, 3 M 52/15, 3 M 55/15, 3 M 57/15, 3 M 58/15 (https://dejure.org/2015,18501)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Semester zum Wintersemester 2014/2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Berücksichtigung von teilstationär in tagesklinischen Einrichtungen aufgenommene Patienten bei der Zahl der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Semester zum Wintersemester 2014/2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Berücksichtigung von teilstationär in tagesklinischen Einrichtungen aufgenommene Patienten bei der Zahl der ...

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 5 NC 69.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15
    Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO LSA in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat, welche die Erbringung von Lehrleistungen im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres vorsehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2014 - OVG 5 NC 69.13 -, juris Rdnr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2013 - 13 C 89.13 -, juris Rdnr. 5).

    Die Antragsgegnerin hat sich nach den vorgelegten dienstlichen Erklärungen bislang nur für Vereinbarungen mit den akademischen Lehrkrankenhäusern entschieden, die ausnahmslos den Lehraufwand im Praktischen Jahr betreffen.Eine Verpflichtung, zur Schaffung weiterer Studienplätze entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kliniken abzuschließen bzw. bestehende Kooperationen entsprechend auszugestalten, lässt sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht ableiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2014, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 21.04.2015 - 3 Nc 121/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15
    Selbst wenn diese Gruppe aufgrund der von einigen Antragstellern angeführten Untersuchungen (U1-Untersuchung, Hörscreening, Sonographie der Hüftgelenke) eine gewisse Ausbildungsrelevanz aufweisen dürften, so ist doch anzunehmen, dass diese bei der Bestimmung des Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA hinsichtlich ihrer Ausbildungseignung und -belastbarkeit nicht gesondert neben der Mutter, sondern zusammen mit dieser berücksichtigt wurden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2015 - 3 Nc 121/14 -, juris Rdnr. 13), zumal es sich bei einer stationären Entbindung nicht um eine Krankenhausbehandlung i. S. d. § 39 SGB V handelt (vgl. BSG, Urt. v. 18.06.2014 - B 3 KR 10/13 R -, juris Rdnr. 20).

    Insoweit kann offen blieben, ob zu den vereinbarungsgemäß auf Dauer durchgeführten Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten, die in Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO LSA zur Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität führen, nur der Unterricht am Krankenbett, nicht aber Blockpraktika zählen (so OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2015, a. a. O. Rdnr. 18; siehe auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris Rdnr. 24 zur Abgrenzung gegenüber einer Neuberechnung der patientenbezogenen Kapazität in einem Modellstudiengang).

  • VG Göttingen, 27.04.2012 - 8 C 1/12

    Verwaltungsgericht findet erneut zahlreiche weitere Studienplätze

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15
    Maßgeblich für die Berechnung sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird; nur anderenfalls ist der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zu bilden (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 27.04.2012 - 8 C 1/12 -, juris Rdnr. 76).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 5 NC 60.11

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2010/11; Modellstudiengang;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15
    Im Hinblick darauf sahen sich die Länder veranlasst, die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA) auf 15, 5 % der tagesbelegten Betten zu senken (zum Vorgehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2011 - OVG 5 NC 60.11 -, juris Rdnr. 23 f.).
  • OVG Niedersachsen, 17.11.2014 - 2 NB 81/14

    HannibaL; Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazität; patientenbezogene

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15
    Insoweit kann offen blieben, ob zu den vereinbarungsgemäß auf Dauer durchgeführten Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten, die in Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO LSA zur Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität führen, nur der Unterricht am Krankenbett, nicht aber Blockpraktika zählen (so OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2015, a. a. O. Rdnr. 18; siehe auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris Rdnr. 24 zur Abgrenzung gegenüber einer Neuberechnung der patientenbezogenen Kapazität in einem Modellstudiengang).
  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15
    Hierbei ist es hinsichtlich des kapazitätsrelevanten Parameters der "tagesbelegten Betten" in erster Linie die Aufgabe des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer - vermeintlichen - Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zieht und in welcher Weise er die Eingabegrößen, die zugleich die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich zu bringen bestimmt sind, ggf. anpasst (vgl. zu den Grenzen richterlicher "Richtigkeitskontrolle" im Hochschulkapazitätsrecht: BVerwG, Urt. v. 17.12.1986 - 7 C 41.84 u. a. -, juris Rdnr. 9).
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15
    Vielmehr erstrecken sich teilstationäre Krankenhausbehandlungen auf Grund der im Vordergrund stehenden Krankheitsbilder regelmäßig über einen längeren Zeitraum, wobei allerdings die medizinisch-organisatorische Infrastruktur eines Krankenhauses benötigt wird, ohne dass eine ununterbrochene Anwesenheit des Patienten im Krankenhaus notwendig ist (vgl. BSG, Urt. v. 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 -, juris Rdnr. 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 5 NC 120.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin, Humanmedizin, SS 2013, 1. FS,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15
    Dementsprechend sind die auf tagesklinischen Behandlungsplätzen geführten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.09.2014 - OVG 5 NC 120.13 -, juris Rdnr. 12).
  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 34/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung nicht operativer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15
    Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die Behandlung nach dem maßgeblichen Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt (vgl. BSG, Urt. v. 19.09.2013 - B 3 KR 34/12 R -, juris Rdnr. 13 m. w. N.).
  • BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 10/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch des Krankenhausträgers auf Zahlung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2015 - 3 M 49/15
    Selbst wenn diese Gruppe aufgrund der von einigen Antragstellern angeführten Untersuchungen (U1-Untersuchung, Hörscreening, Sonographie der Hüftgelenke) eine gewisse Ausbildungsrelevanz aufweisen dürften, so ist doch anzunehmen, dass diese bei der Bestimmung des Parameters von 15, 5 % nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA hinsichtlich ihrer Ausbildungseignung und -belastbarkeit nicht gesondert neben der Mutter, sondern zusammen mit dieser berücksichtigt wurden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2015 - 3 Nc 121/14 -, juris Rdnr. 13), zumal es sich bei einer stationären Entbindung nicht um eine Krankenhausbehandlung i. S. d. § 39 SGB V handelt (vgl. BSG, Urt. v. 18.06.2014 - B 3 KR 10/13 R -, juris Rdnr. 20).
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12

    Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im

  • VG Freiburg, 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Dienstleistungsexport; Satzung; Zeitlicher

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.01.2012 - L 4 KR 54/06

    Anspruch auf Vergütung des Krankenhauses auf der Grundlage einer Fallpauschale

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 5 NC 13.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS,

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2013 - 2 NB 47/13

    Verstärkte Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern als unmittelbar gebotener Beitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2008 - 13 C 67/08

    Kriterien für die Berechnung einer patientenbezogenen Ausbildungskapazität;

  • OVG Niedersachsen, 09.09.2015 - 2 NB 368/14

    Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Mitternachtszählung; Privatpatienten;

    Davon zeugt sowohl eine bis in die heutigen Tage uneinheitliche bundesweite Praxis der Kapazitätsberechnung als auch die zu dieser Frage ergangene uneinheitliche Rechtsprechung (vgl. für die Einbeziehung von Privatpatienten: VG Freiburg, Urt. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 30/14 -, juris, u.v. 21.4.2015 - 3 Nc 121/14 -, juris; gegen die Einbeziehung von Privatpatienten: Senat, Beschl. v. 3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris, OVG Berl.-Brdbg., Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, OVG NRW, Beschl. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 u.a. -, juris, VG Frankfurt, Beschl. v. 5.1.2015 - 3 L 2707/14.FM.W14 -, juris; eine tatsächliche Einbeziehung der Privatpatienten erfolgt von der Charité-Universitätsmedizin in Berlin [dazu zuletzt noch OVG Berl.-Brdbg., Beschl. v. 23.9.2014 - OVG 5 NC 120.13 -, juris], von der LMU-München [Bay. VGH, Beschl. v. 2.September 2014 - 7 CE 14.10172 u.a. -, juris], von der Universitätsmedizin der Martin-Luther-Universität Halle [OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, juris] und von der TU Dresden [Sächs. OVG, Beschl. v. 2.9.2014 - NC 2 B 143/14 -, juris, wohl auch in Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, vgl. dazu u. auch im Übrigen die Darstellung der Problematik bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rdnrn. 747 ff.).

    Denn es sprechen gute Gründe dafür, dass eben diese von den Antragstellern geltend gemachten Änderungen der Behandlungs- und Patientenstruktur in ihrer Gesamtheit Auswirkungen auf Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der Patienten haben und damit etwa die Parameterzahl 15, 5 vom Hundert in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO in dieser Höhe nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte (dies konzediert auch OVG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2015 - 3 Nc 121/14 -, juris, vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urt. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, juris).

    Unabhängig von der von den Antragstellern angesprochenen besseren Planbarkeit dieser Behandlungen ist nachvollziehbar, dass ein Patient, der einem solchen straffen zeitlichen Korsett unterworfen ist, faktisch jedenfalls nicht in einem so hohen Maße für die Ausbildung zur Verfügung steht, wie ein vollstationär aufgenommener Patient, der notwendigerweise gewisse "Leerlaufzeiten" hat (vgl. hierzu auch Bay VGH, Beschl. v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 -, juris, u. v. 2.7.2015 - 7 CE 15.10111 -, juris, und OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, juris).

    (5) Dass der Verordnungsgeber seiner Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 KapVO zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierzu Anlass besteht (vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 -, DVBl. 2014, 375, BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a.-, BVerfGE 85, 36), nicht nachgekommen wäre, ist jedenfalls derzeit noch nicht ersichtlich (vgl. Bay VGH, Beschl. v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 -, juris, u. v. 2.7.2015 - 7 CE 15.10111 -, juris, und OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, juris).

    Abgesehen davon sprechen gute Gründe dafür, die mit gesunden Neugeborenen belegten Betten nicht gesondert zu erfassen (vgl. im Einzelnen OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, juris und OVG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2015 - 3 Nc 121/14 -, juris).

  • VG Magdeburg, 04.12.2020 - 7 B 423/20

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Eine Verpflichtung, zur Schaffung weiterer Studienplätze entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kliniken abzuschließen bzw. bestehende Kooperationen entsprechend auszugestalten, lässt sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht ableiten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.06.2015 - 3 M 49/15 u. a. -, juris).

    Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Zahl der tagesbelegten Betten weiterhin im Wege der sog. Mitternachtszählung erfasst wird (vgl. zuletzt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2020 - 13 C 8/20 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.06.2020 - 3 NB 8/19 -, juris BayVGH, Beschl. v. 16.09.2019 - 7 CE 19.10044 - OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.06.2019 - 2 LC 265/16 - HessVGH, Beschl. v. 17.06.2019 - 10 B 2741/18.FM.W8 - SächsOVG, Beschl. v. 07.05.2019 - 2 B 46/19.NC - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.04.2019 - 13 C 19/19 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.06.2015 - 3 M 49/15 u. a. - a. A. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2015 - 3 Nc 121/14 - und Beschl. v. 30.07.2014 - 3 Nc 10/14 -, alle zitiert nach juris).

    Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist es zunächst nicht zwingend geboten, unter ausdrücklicher Abweichung vom Stichtagsprinzip des § 5 KapVO die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten der letzten drei Jahre zu bemessen (offenlassend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.06.2015 - 3 M 49/15 u. a., juris Rdnr. 22).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2021 - 3 M 290/20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2020/2021 (5.

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die fast einhellige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 - juris; OVG SH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 3 NB 8/19 - BayVGH, Beschluss vom 16. September 2019 - 7 CE 19.10044 - NdsOVG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 265/16 - HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 10 B 2741/18.FM.W8 - SächsOVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 2 B 46/19.NC - OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2019 - 13 C 19/19 - Beschluss des Senates vom 22. Juni 2015 - 3 M 49/15 u.a. - a.A.: HamOVG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 3 Nc 121/14 - und vom 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, alle juris) - mit der sich die Beschwerde schon nicht auseinandersetzt - ausgeführt, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Zahl der tagesbelegten Betten weiterhin im Wege der sog. Mitternachtszählung, mithin orientiert an der vollstationären Behandlung von Patienten erfasst wird.

    Dieser hat - worauf auch das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgestellt hat - mit dem Aufschlag des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO LSA i.H.v. 50 v.H. gerade die Patienten pauschal berücksichtigt, die zwar der Ausbildungskapazität zugutekommen, aber zur Zeit der Mitternachtszählung nicht mehr in der Klinik sind (so bereits Beschluss des Senates vom 22. Juni 2015, a.a.O. Rn. 17).

    Im Hinblick darauf sahen sich die Länder - so auch das Land Sachsen-Anhalt - veranlasst, die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA) auf 15, 5 v.H. der tagesbelegten Betten zu senken (so bereits: vgl. Beschluss des Senates vom 22. Juni 2015, a.a.O. Rn. 10).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2021 - 3 M 273/20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2020/2021 (5.

    Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 13 C 8/20 - juris; OVG SH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 3 NB 8/19 - BayVGH, Beschluss vom 16. September 2019 - 7 CE 19.10044 - NdsOVG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 2 LC 265/16 - HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 10 B 2741/18.FM.W8 - SächsOVG, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 2 B 46/19.NC - OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2019 - 13 C 19/19 - Beschluss des Senates vom 22. Juni 2015 - 3 M 49/15 u.a. - a.A.: HamOVG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 3 Nc 121/14 - und vom 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, alle juris) - mit der sich die Beschwerde schon nicht im Einzelnen auseinandersetzt - ausgeführt, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Zahl der tagesbelegten Betten weiterhin im Wege der sog. Mitternachtszählung - mithin orientiert an der vollstationären Behandlung von Patienten - erfasst wird.

    Dieser hat - worauf auch das Verwaltungsgericht entscheidungstragend abgestellt hat - mit dem Aufschlag des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO LSA i.H.v. 50 v.H. gerade die Patienten pauschal berücksichtigt, die zwar der Ausbildungskapazität zugutekommen, aber zur Zeit der Mitternachtszählung nicht mehr in der Klinik sind (so bereits Beschluss des Senates vom 22. Juni 2015, a.a.O. Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 60/15

    Anrechnung; Curricularanteil; Curricularnormwert; Eigenanteil; Kapazität;

    Es ist weder für das streitgegenständliche Semester noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats anzunehmen, dass der Verordnungsgeber seiner Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 KapVO zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierzu Anlass besteht (vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 -, DVBl. 2014, 375, BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a.-, BVerfGE 85, 36), nicht nachgekommen wäre (vgl. Bay VGH, Beschl. v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 -, v. 2.7.2015 - 7 CE 15.10111 -, u. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u.a. -, OVG NRW, Beschl. v. 7.12.2015 - 13 C 18/15 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.9.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, und OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, sämtl.
  • VerfGH Sachsen, 28.03.2017 - 29-IV-17
    Mit ihrer am 28. Februar 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 13. Januar 2016 (3 M 52/15) und des Landgerichts Zwickau vom 17. Oktober 2016 und vom 29. Dezember 2016 (8 T 30/16).

    Das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal wies mit Beschluss vom 13. Januar 2016 (3 M 52/15) den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Gerichtsvollziehers zurück.

  • VG Magdeburg, 06.12.2023 - 7 B 227/23

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg

    Eine Verpflichtung, zur Schaffung weiterer Studienplätze entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kliniken abzuschließen bzw. bestehende Kooperationen entsprechend auszugestalten, lässt sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht ableiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.07.2022 - 7 CE 22.10000 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.06.2015 - 3 M 49/15 u. a. -, beide zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 15.09.2017 - 2 LB 152/16

    Patientenbezogener Ausbildungsengpass; Ausbildungskapazität;

    Es ist weder für das streitgegenständliche Semester noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats anzunehmen, dass der Verordnungsgeber seiner Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 KapVO zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierzu Anlass besteht (vgl. hierzu VerfGH A-Stadt, Beschl. v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 -, DVBl. 2014, 375, BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a.-, BVerfGE 85, 36), nicht nachgekommen wäre (vgl. Bay VGH, Beschl. v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 -, v. 2.7.2015 - 7 CE 15.10111 -, u. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u.a. -, OVG NRW, Beschl. v. 7.12.2015 - 13 C 18/15 -, OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 17.9.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, und OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, sämtl.
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2017 - 3 NB 20/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin in Schleswig-Holstein:

    Dass der Verordnungsgeber diesen Maßgaben nicht nachgekommen ist, ist noch nicht ersichtlich (so auch Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschl. v. 20.12.2016, a. a. O., Rn. 14 mwN; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.12.2015 - 13 C 18/15 -, juris Rn. 5f.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.06.2015 - 3 M 49/15 - u. a., juris Rn. 15; vgl. ferner Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 26.07.2016 - 7 CE 16.10143 u. a. -, juris Rn. 10 mwN).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 NC 7.14

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2013/14; 1. FS;

    Die Zählweise nach Mitternachtsbeständen unter Zugrundelegung sowohl der Wochen- als auch der Wochenendtage, zwischen denen § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO im Übrigen mit der Formulierung der "tagesbelegten" Betten nicht differenziert, hat sich bislang aus den o.g. Gründen als ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Ermittlung von Patientenzahlen zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität erwiesen (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 7 CE 15.10115 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 3 M 49/15 u.a. -, juris Rn 17) und ist der vom Einschätzungsermessen des Verordnungsgebers gedeckten Pauschalität der Berechnungsweise geschuldet.
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2016 - 2 LB 289/15

    Kapazität; Mitternachtszählung; Nichtigkeit; Physikum; Privatpatient; Schwund;

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 2 NB 120/16

    Kapazität; Kohortenprinzip; Studienplatz

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 2 NB 303/15

    Anschlussbeschwerde; Belegungsliste; CAq; Cardiovascular Science;

  • OVG Sachsen, 11.07.2016 - 2 B 98/16

    Krankenversorgungsabzug; tagesbelegte Betten; Überprüfungspflicht des

  • VG Magdeburg, 09.01.2023 - 7 B 204/22

    Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie hinsichtlich der Zahl der tagesbelegten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 NC 13.14

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2013/14; 1. FS;

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 2 NB 150/15

    Belegungsliste; Doppelbelegung; Hochstufung; Höherstufung; Kapazität;

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 2 NB 331/15

    CAq; Cardiovascular Science; Dienstleistungsexport; Humanmedizin; Kapazität;

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2016 - 2 NB 122/15

    Höhere Semester; Kohortenprinzip; patientenbezogen

  • VG Magdeburg, 21.12.2016 - 7 B 398/16

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. Fachsemester, außerkapazitär);

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