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   OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1994 - 3 M 49/94   

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https://dejure.org/1994,1764
OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1994 - 3 M 49/94 (https://dejure.org/1994,1764)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30.09.1994 - 3 M 49/94 (https://dejure.org/1994,1764)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 30. September 1994 - 3 M 49/94 (https://dejure.org/1994,1764)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung; Kapazitätsauslastung; Juristischer Vorbereitungsdienst; Ausbildungsplätze

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 11 B 68/94
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1994 - 3 M 49/94

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 279
  • DVBl 1995, 208
  • DÖV 1995, 202
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1994 - 3 M 49/94
    Einstweiliger Rechtsschutz ist danach zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluß vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 NJW 1989, 827. Danach kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Das setzt indes eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache voraus (Sch1H OVG, Beschluß vom 30.07.1991 - 4 M 116/91 -, SchlHA 1991, 221, 222).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1994 - 3 M 49/94
    Der Gleichheitssatz würde ein solches Ergebnis schon deshalb nicht rechtfertigen, weil ein rechtlich erheblicher Unterschied besteht zwischen solchen Bewerbern, die eine Ablehnung hinnehmen, und solchen, die den Rechtsweg beschreiten und den Nachweis ungenutzter Kapazitäten führen (vgl. BVerfGE 39, 258, 270 f.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1994 - 3 M 49/94
    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, die Stellenbewilligungen des Parlaments unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu untersuchen und etwa aufgrund eigener Prioritätsvorstellungen über den Einsatz staatlicher Finanzmittel zu anderen Ergebnissen zu gelangen (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 28.04.1987 - OVG Bs 1 27/87 -, HmbJVB1.1988, 15; siehe dazu auch BVerfGE 33, 303, 332 f).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 4 S 1050/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der

    Denn das Verwaltungsgericht stellt im Anschluß an die Entscheidungen des OVG Schleswig vom 30.9.1994 (DVBl. 1995, 208) und des Hessischen VGH vom 27.12.1996 (NJW 1997, 959) - ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 27.1.1995 (RiA 1997, 47) - entscheidungstragend darauf ab, daß eine vom Haushaltsgesetzgeber wirksam vorgenommene Beschränkung der Zahl der Ausbildungsplätze im juristischen Vorbereitungsdienst vorliegt (vgl. § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 LBG), die von der Verwaltung und den Gerichten grundsätzlich hinzunehmen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97

    Gymnasialer Vorbereitungsdienst - Zulassungsbeschränkung

    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.1972, BVerfGE 33, 303; Beschluß vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36; OVG Schleswig, Beschluß vom 30.9.1994, DVBl. 1995, 208; Hess. VGH, Beschluß vom 28.2.1997, DVBl. 1997, 1008).

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, die Stellenbewilligungen des Parlaments unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu untersuchen und etwa aufgrund eigener Prioritätsvorstellungen über den Einsatz staatlicher Finanzmittel zu anderen Ergebnissen zu gelangen (vgl. OVG Schleswig, Beschluß vom 30.9.1994, aaO.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 27.1.1995, RiA 1997, 47; teilweise abweichend für das hessische Landesrecht: Hess. VGH, Beschluß vom 28.2.1997, aaO.).

  • VGH Hessen, 27.12.1996 - 1 TG 5043/96

    Einstellung eines Rechtsreferendars: zum Anspruch auf Zulassung zum juristischen

    Da der juristische Vorbereitungsdienst nicht nur Teil einer beamtenrechtlichen Laufbahn, sondern allgemeine Ausbildungsstätte ist, eröffnet Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG den Zugang unter bestimmten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich unabhängig von der objektiven Stellensituation oder einem angenommenen Bedarf (vgl. OVG Schleswig, Beschluß vom 30. September 1994 - 3 M 49/94 -, DVBl. 1995, 208 f.).

    Zwischen den Bewerbern, die eine Ablehnung hinnehmen, und solchen, die den Rechtsweg beschreiten und den Nachweis ungenutzter Kapazitäten führen, besteht ein rechtlich erheblicher Unterschied (vgl. BVerfGE 39, 258, 270 f. = DVBl. 1975, 618; OVG Schleswig, Beschluß vom 30. September 1994, a. a. O.).

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