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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2003 - 3 M 59/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,27944
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2003 - 3 M 59/03 (https://dejure.org/2003,27944)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.07.2003 - 3 M 59/03 (https://dejure.org/2003,27944)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - 3 M 59/03 (https://dejure.org/2003,27944)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des Auskunftsverweigerungsrechts auf die Auskunftspflicht; Möglichkeit einer analogen Anwendung des Auskunftsverweigerungsrechts auf die Pflichten ; Notwendigkeit der Erteilung einer Auskunft über den Verbleib des verbrachten Erdmaterials; Pflicht zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG München, 30.08.2016 - M 17 K 15.3371

    Verpflichtung zur Entsorgung eines alten PKW

    Ein Verweigerungsrecht besteht anders als bei der Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG nicht (OVG Greifswald, B. v. 9.7.03 - 3 M 59/03 - NuR 2004, 249).
  • VG Berlin, 03.04.2018 - 22 K 21.16

    Rechtschutz gegen die Aufforderung der Wirtschaftsprüferkammer, ihr im Rahmen

    In einer Situation, in der es - wie vorliegend - um bereits in Unterlagen fixierte Tatsachen geht, ist der zu deren Übersendung Verpflichtete jedoch nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie ein zu einer persönlichen Aussage Verpflichteter, der sich bei der Entscheidung zwischen einer selbstbelastenden und einer falschen Aussage einem inneren Konflikt ausgesetzt sieht, der durch ein Aussageverweigerungsrecht vermieden werden soll (vgl. zur Pflicht nach § 40 Abs. 3 KrWAbfG OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09. Juli 2003, 3 M 59/03, Rn. 19, zit. n. Juris).
  • VG Berlin, 24.11.2011 - 16 K 313.10

    Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitspapieren eines Wirtschaftsprüfers im Rahmen

    In einer Situation, in der es - wie vorliegend - um bereits in Unterlagen fixierte Tatsachen geht, ist der zu deren Übersendung Verpflichtete jedoch nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie ein zu einer persönlichen Aussage Verpflichteter, der sich bei der Entscheidung zwischen einer selbstbelastenden und einer falschen Aussage einem inneren Konflikt ausgesetzt sieht, der durch ein Aussageverweigerungsrecht vermieden werden soll (vgl. zur Pflicht nach § 40 Abs. 3 KrWAbfG OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09. Juli 2003, 3 M 59/03, Rn. 19, zit. n. Juris).
  • VG Oldenburg, 26.06.2008 - 12 B 998/08

    Zwangsgeldandrohung im Rahmen eines Verfahrens zur Düngemittelüberwachung;

    Das Auskunftsverweigerungsrecht soll keinen umfassenden Schutz bieten wie die Verfahrensvorschriften im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern nur bestimmte Konfliktsituationen vermeiden helfen (vgl. im Einzelnen m.w.N.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 3 M 59/03 - zur gleich lautenden Vorschrift des § 40 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, NordÖR 2003, 367 und juris; Kunig, Paetow, Versteyl: Kommentar zum Kreislaufswirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Aufl. 2003, § 40 Rn. 30, Bearbeiter Paetow).
  • VG München, 26.07.2010 - M 17 K 09.4550

    Einsicht in das Betriebstagebuch

    Andernfalls wäre eine wirksame Überwachung nicht denkbar, wenn der Behörde nicht einmal bei Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erlaubt wäre, belastende Unterlagen einzusehen (s. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9.7.2003 3 M 59/03 mit Nachweisen, juris).
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