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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1999 - 3 M 79/99   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1999 - 3 M 79/99 (https://dejure.org/1999,4253)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.07.1999 - 3 M 79/99 (https://dejure.org/1999,4253)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. Juli 1999 - 3 M 79/99 (https://dejure.org/1999,4253)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdegrund der "ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit" einer vorinstanzlichen Entscheidung; Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage und Rechtslage innerhalb der Darlegungsfrist bei der Entscheidung über die Zulassung; Einstweiliger Rechtsschutz im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel; Zulassung; ernstliche Zweifel; Änderung der Sach- und Rechtslage; Rücksichtnahme; Immission; Kurklinik; Diskothek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1999 - 3 M 79/99
    Bei diesem Ausgangspunkt kommt es für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, aaO.; Urteil vom 18.05.1995, 4 C 20.94, NVwZ 1996, 379 [380]).

    Das entspricht der inneren Wechselbeziehung, in der Bauplanungsrecht und Immissionsschutzrecht zueinander stehen (BVerwG, Urteil vom 18.05.1995, 4 C 20.94, NVwZ 1996, 379 [381]).

  • BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 74.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Baurecht - BImSchG - Beeinträchtigung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1999 - 3 M 79/99
    Allerdings stehen Immissionsschutzrecht und Bauplanungsrecht in einer Wechselwirkung zueinander: einerseits konkretisiert das Bundesimmissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebietes nach dem, was dort bauplanungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, Urteile vom 24.09.1992, 7 C 7.92, DVBl. 1993, 111; vom 30.09.1983, 4 C 18.80, NJW 1984, 250; vom 30.09.1983, 4 C 74.78, BVerwGE 68, 58 ff.).

    Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983, 4 C 74.78, BVerwGE 68, 58 [60]).

  • BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 18.80

    Hauptverfahren - Beweisantrag - Unzumutbarkeit der Immissionen - Eidesstattliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1999 - 3 M 79/99
    Allerdings stehen Immissionsschutzrecht und Bauplanungsrecht in einer Wechselwirkung zueinander: einerseits konkretisiert das Bundesimmissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebietes nach dem, was dort bauplanungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, Urteile vom 24.09.1992, 7 C 7.92, DVBl. 1993, 111; vom 30.09.1983, 4 C 18.80, NJW 1984, 250; vom 30.09.1983, 4 C 74.78, BVerwGE 68, 58 ff.).

    Werden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Nr. 1 BImSchG nicht hervorgerufen, so kommt auch insoweit eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983, 4 C 18.80, NJW 1984, 250).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 7.92

    Bauplanungsrecht: Baurechtliche Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1999 - 3 M 79/99
    Allerdings stehen Immissionsschutzrecht und Bauplanungsrecht in einer Wechselwirkung zueinander: einerseits konkretisiert das Bundesimmissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebietes nach dem, was dort bauplanungsrechtlich zulässig ist (BVerwG, Urteile vom 24.09.1992, 7 C 7.92, DVBl. 1993, 111; vom 30.09.1983, 4 C 18.80, NJW 1984, 250; vom 30.09.1983, 4 C 74.78, BVerwGE 68, 58 ff.).
  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90

    Lärmbelastung - Schießlärm - Lärmempfindliche Nutzung - Baurechtliche Genehmigung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1999 - 3 M 79/99
    Bei der Frage, was zumutbar im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist, liefert die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - zwar nicht normativ bindende und anspruchsbegründende Werte, aber (gewichtige) Anhaltspunkte für die stets gebotene konkrete Beurteilung des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 23.05.1991, 7 C 19.90, NVwZ 1991, 886 [888]); die TA-Lärm-Richtwerte können aber nicht schematisch angewandt werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 05.07.1978, 7 OVG A 13/76, GewArch 1979, 345 ff., OVG Greifswald a.a.O.).
  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1999 - 3 M 79/99
    Denn das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gilt nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander, sondern über Gebietsgrenzen hinweg und wirkt auch zugunsten von Eigentümern, deren Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, 4 C 5.93, BauR 1994, 354 [355]; OVG Greifswald a.a.O.).
  • VGH Hessen, 02.07.1991 - 14 TH 3563/90

    Gaststätte - Umnutzung zur Diskothek; lärmrelevante Vorbelastungen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1999 - 3 M 79/99
    Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Besucher vor einer Diskothek sich nicht nur in normaler Zimmerlautstärke unterhalten, sondern lautere Unterhaltungen pflegen und auch sonstige Geräusche verursachen (vgl. dazu z. B. VGH Kassel, NVwZ-RR 1992, 615 [617]).
  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1999 - 3 M 79/99
    Das Gebot der Rücksichtnahme wurzelt in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB (ständige Rechtsprechung seit BVerwGE 28, 148 [152 f.]).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1999 - 3 M 79/99
    Ebenso wie bei der TA-Lärm die Grenzwerte, die zum Schutze der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, nicht normativ festgelegt sind, enthalten auch technische Regelwerke nur "Orientierungs-" oder "Richtwerte" für die Zumutbarkeit von Lärmbelastungen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990, 4 N 6.88, DVBl. 1991, 442 [443]).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 209/96

    Metall verarbeitender Betrieb im Außenbereich, Rücksichtnahmegebot, TA-Lärm,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1999 - 3 M 79/99
    Die Vorschrift dient ihrem Sinn und Zweck nach nicht nur öffentlichen Belangen, sondern schützt auch den Kreis derjenigen, die von den schädlichen Umwelteinwirkungen erfasst werden können, und vermittelt so diesen Personen Abwehrrechte gegen das emittierende Vorhaben (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23.06.1998, 3 L 209/96, LKV 1999, 66 mwN.).
  • BVerwG, 21.01.1983 - 4 C 59.79

    Stahlbetrieb - Außenbereich - Lagerhäuser - Wohnbebauung - Nachbargemeinde -

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 5 S 634/16

    Nachbarliche Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines

    Es ist aber schon fraglich, inwieweit sie hier deshalb ein erhöhtes Ruhebedürfnis geltend machen kann (vgl. dazu OVG Meck.-Vorp., Beschluss vom 16.7.1999 - 3 M 79/99 -, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.10.1978 - III 2727/77 -, beide in juris), nachdem in dem Gebiet nicht nur eine Therapie-Reithalle mit Stallungen, sondern auch in einer Entfernung von nur etwa 50 m zum Klinikgebäude Sportplätze vorgesehen sind.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2000 - 3 M 128/99

    Abstandfläche, Windkraft, Schmalseite, Sondergebiet

    Daraus folgt aber auch, daß sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht vorrangig auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung der angefochtenen Entscheidung beziehen kann, sondern daß das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juli 1999 - 3 M 79/99 -, NordÖR 2000 S. 171).

    Da die erteilte Baugenehmigung jedoch nicht einmal dieser Festsetzung entspricht, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 146 Abs. 5 VwGO zugunsten des Bauherrn eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden kann (zur Berücksichtigung innerhalb der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe eingetretener Änderungen der Sach- und Rechtslage vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juli 1999, a.a.O., NordÖR 2000, 171, 172).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2002 - 3 M 89/01
    Daraus folgt aber auch, daß sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht vorrangig auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung der angefochtenen Entscheidung beziehen kann, sondern das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16.07.1999 - 3 M 79/99 -, NordÖR 2000, S. 171).

    Zudem sind, weil es vorliegend auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ankommt, auch nach Erlaß der angegriffenen Entscheidung eingetretene Veränderungen der Sach- und Rechtslage - so hier insbesondere das Ergehen des 2. Nachtrags zur Baugenehmigung - zu berücksichtigen (vgl. dazu Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 a Rn. 71 sowie § 124 Rn. 26 k u. 26 n; Senatsbeschluß vom 16.07.1999 aaO.).

  • VG Gießen, 16.04.2002 - 8 G 493/02

    Windenergiepark; Lärmimmissionen; optisch bedrängende Wirkung

    Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die festgesetzten Immissionswerte beim Betrieb der Anlage überschritten werden (vgl. OVG Meckl.-Vorp., U. v. 16.07.1999 - 3 M 79/99 -, Juris; vgl. auch OVG Meckl.-Vorp., U. v. 23.06.1998 - 3 L 209/96 -, Juris; VG Gießen, B. v. 20.03.2001 - 1 G 262/01 -, Juris).

    Daraus erhellt, dass Immissionen, die - wie hier - das nach § 5 Abs. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum begründen noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes darstellen (BVerwGE 68, 58; BVerwG, DVBl. 1992, 111, 113; OVG Meckl.-Vorp., U. v. 16.07.1999 - 3 M 79/99 -, Juris; U. v. 23.06.1998 - 3 L 209/96 -, Juris).

  • VG Gießen, 21.09.2005 - 8 E 178/03

    Immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit einer Bauschuttrecyclinganlage in einem

    Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann in solchen Fällen rechtswidrig sein, in denen zulässige Immissionsrichtwerte festgesetzt werden, die von vornherein und absehbar beim Betrieb der Anlage überschritten werden und somit nicht einhaltbar sind (vgl. OVG Meckl.-V., U. v. 16.07.1999 - 3 M 79/99 - Juris; VGH Bad.-Württ., U. v. 11.03.1997 - 10 S 2815/96 -, VBlBW 1997, 384, 386; VG Gießen, B. v. 16.04.2002 - 8 G 493/02 -, GewArch 2002, 348, 350).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.2004 - 3 L 224/01

    Subsidiarität der Feststellungsklage; Möglichkeit der Verpflichtungsklage auf

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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2009 - 2 M 88/09

    Berücksichtigung von Tatsachenänderungen im Beschwerdeverfahren; vorläufiger

    Denn Maßstab für die Begründetheit der Beschwerde nach § 146 VwGO ist nicht, ob das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der ihm bekannten Tatsachen richtig entschieden hat, sondern ob die Entscheidung in der Sache im Ergebnis richtig ist (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 24.02.2009 - 5 B 266/08 -, zit. nach juris Rn. 18; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, zit. nach juris Rn. 3; OVG Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2003 - 1 B 298/02 -, zit. nach juris Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 81; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 146 Rn. 42; sowie zur alten Rechtslage des Beschwerdezulassungsverfahrens: OVG Greifswald, Beschl. v. 16.07.1999 - 3 M 79/99 -, zit. nach juris Rn. 35).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2004 - 3 L 234/01

    Auslegung einer Genehmigung bzw. Zustimmung zur Errichtung eines Bauwerks nach

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  • VG Neustadt, 08.12.2003 - 3 K 1104/03

    Tierheim darf nicht an Wohnhaus grenzen

    - 3 M 79/99 -, Fundstelle: Juris).
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