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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 M 92/14 u.a.   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,13011
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2015 - 3 M 92/14 u.a. (https://dejure.org/2015,13011)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.05.2015 - 3 M 92/14 u.a. (https://dejure.org/2015,13011)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 3 M 92/14 u.a. (https://dejure.org/2015,13011)
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Kurzfassungen/Presse (7)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ferienwohnungen: Kein Urlaub in Wohngebieten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wohnraum in allgemeinem Wohngebiet nicht als Ferienwohnung vermieten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nutzungsuntersagung von Ferienwohnnutzung in allgemeinen Wohngebieten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nutzungsuntersagung von Ferienwohnnutzung in allgemeinen Wohngebieten

  • archive.is (Pressemitteilung)

    Nutzungsuntersagung von Ferienwohnnutzung in allgemeinen Wohngebieten

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnraum in allgemeinem Wohngebiet an der Ostseeküste darf nicht als Ferienwohnung vermietet werden - Sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung bei nicht zu erwartender Änderung des Bebauungsplan rechtmäßig

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Nutzung als Ferienwohnung in allgemeinen Wohngebieten unzulässig

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2015 - 3 M 85/14

    Nutzungsuntersagung: Einfamilienhaus als Ferienhaus im reinen Wohngebiet

    Fehlt es an einer rechtzeitigen Rüge, wird der Abwägungsmangel unbeachtlich (vgl. OVG Greifswald B. v. 20.05.2015 - 3 M 92/14).
  • VG Schwerin, 16.01.2020 - 2 A 1308/18

    Anforderungen an die Bauvorlagen bei Ferienwohnungsvorhaben; Änderung des

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für die Beurteilung des Charakters der näheren Umgebung eines Bauvorhabens ebenso wie für die Beantwortung der Frage, ob bereits ausnahmsweise zulässige Nutzungen in der näheren Umgebung vorhanden sind, grundsätzlich allein formell oder materiell rechtmäßige oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt materiell rechtmäßig gewesene Anlagen sowie solche Anlagen relevant sind, bei denen sich die Baubehörde mit deren Vorhandensein abgefunden hat (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2019 - 2 A 3150/19 SN - amtl. Umdruck S. 12 mit Hinweis auf OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 3 M 92/14 - amtl. Umdruck S. 6 und VG Schwerin, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 2 A 621/11 - juris Rn. 44; OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juli 2011 - 1 LA 41/11 - juris Rn. 4; vgl. ferner Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 34 Rn. 6 m. w. N.).
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