Rechtsprechung
OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2003 - 3 MB 18/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfordernis eines gesondert zu begündenden, über den Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehendenöffentlichen Vollzugsinteresses bei Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Fehlen des besonderen ...
- Judicialis
VwGO § 122 Abs 2 S 3; ; VwGO § 146 Abs 4 S 6; ; VwGO § 80 Abs 2 Nr 4; ; VwGO § 80 Abs 5 S 1; ; VwGO § 80 Abs 3; ; VwGO § 80 Abs 7; ; GastG § 15 Abs 2; ; GastG § 4 Abs 1 Nr 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gaststättenrecht, Gewerberecht, Widerruf, Gaststättenerlaubnis, Aufschiebende Wirkung, Widerspruch, Steuerschulden, Sozialversicherungsrückstände, Ratenzahlungsvereinbarung, Sofortvollzug, besonderes öffentliches Interesse, Unzuverlässigkeitsprognose, Zahlungsrückstände, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 13.08.2003 - 12 B 38/03
- OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2003 - 3 MB 18/03
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 16.12.1987 - 1 B 144.87
Gaststättenerlaubnis - Unzuverlässigkeit - Wirtschaftliche Existenz
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2003 - 3 MB 18/03
Insofern ist anerkannt, dass zwar ein Wohlverhalten während eines Gewerbeuntersagungsverfahrens für sich allein die Unzuverlässigkeitsprognose jedenfalls grundsätzlich nicht in Frage stellen kann (vgl. BVerwG, GewArch 1988, 233; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. August 2003 - 3 MB 17/03 -), es kann aber dazu führen, dass dann das erforderliche besondere Vollzugsinteresse nicht mehr besteht. - VGH Baden-Württemberg, 17.03.1993 - 14 S 3049/92
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Sofortvollzug einer Gewerbeuntersagung
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2003 - 3 MB 18/03
Erweist sich nach dieser Überprüfung der angefochtene Bescheid, wie das Verwaltungsgericht dies hier unter Bezugnahme auf dessen Begründung festgestellt hat, als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (auch im Gaststätten-/Gewerberecht, vgl. Beschluss vom 6. Juni 2000 - 3 M 14/00 -) neben dieser Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen, gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert zu begründenden öffentlichen Vollzugsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes ist (ebenso: VGH Baden-Württemberg, GewArch 1993, 291 ; Hess VGH, Gew Arch 1994, 238, 1993, 377 und 415, 1992, 103 ; OVG Niedersachsen, GewArch 1984, 380, OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1983, 340;… Tettinger in: Tettinger/Wank GewO, 6. Aufl. § 35 Rn. 161 f.;… Seitter GastG, 4. Aufl. § 15 Rn. 11;… aA: OVG Nordrhein-Westfalen GewArch 1981, 129 und Michel/Kienzle a.a.O.). - VGH Baden-Württemberg, 06.06.1984 - 6 S 719/84
Deutschkenntnisse eines öffentlich-bestellten Sachverständigen
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2003 - 3 MB 18/03
Erweist sich nach dieser Überprüfung der angefochtene Bescheid, wie das Verwaltungsgericht dies hier unter Bezugnahme auf dessen Begründung festgestellt hat, als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (auch im Gaststätten-/Gewerberecht, vgl. Beschluss vom 6. Juni 2000 - 3 M 14/00 -) neben dieser Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen, gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert zu begründenden öffentlichen Vollzugsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes ist (ebenso: VGH Baden-Württemberg, GewArch 1993, 291 ; Hess VGH, Gew Arch 1994, 238, 1993, 377 und 415, 1992, 103 ; OVG Niedersachsen, GewArch 1984, 380, OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1983, 340;… Tettinger in: Tettinger/Wank GewO, 6. Aufl. § 35 Rn. 161 f.;… Seitter GastG, 4. Aufl. § 15 Rn. 11;… aA: OVG Nordrhein-Westfalen GewArch 1981, 129 und Michel/Kienzle a.a.O.).
- VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06
"Fun-Games": Untersagung bei fehlender Bauartzulassung
Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 1053; OVG Schleswig-Holstein, GewArch 2005, 37; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG - ; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231). - VG Neustadt, 11.03.2005 - 4 L 389/05
EU-Führerscheine gelten nicht in jedem Fall in Deutschland
Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3618, 3619 und NVwZ 2004, 93; OVG Schleswig-Hostein, GewArch 2005, 37; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG - ; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231). - VG Saarlouis, 20.12.2004 - 1 F 23/04
Gewerberecht - Gaststätten, Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen …
Wie oben schon unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit dargestellt, ergibt sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ), dass selbst wenn nach Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis als offensichtlich rechtmäßig zu bezeichnen ist, es neben dieser Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen, gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert zu begründenden öffentlichen Vollzugsinteresses bedarf, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 08.10.2003 - 3 MB 18/03 -, bei juris).
- VG Neustadt, 23.11.2006 - 4 L 1746/06
Anordnung des Sofortvollzugs eines Hausverbotes.
Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3618, 3619 und NVwZ 2004, 93; OVG Schleswig-Holstein, GewArch 2005, 37; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG - OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231). - VG Neustadt, 14.03.2005 - 4 L 371/05
Einziehung des Jagdscheins wegen unerlaubter Beschäftigung von Ausländern
Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3618, 3619 und NVwZ 2004, 93; OVG Schleswig-Hostein, GewArch 2005, 37; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG - ; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231). - VG Hamburg, 21.01.2010 - 4 E 3470/09
Vollzugsinteresse, Gewerbeuntersagung, Abgaben, sofortige Vollziehung
Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag, und insoweit sind - anders als grundsätzlich im Hauptsacheverfahren (…siehe: BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 1, 2 f.; Beschl. v. 14.5.1997, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 68; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.7.2001, 4 Bf 170/00, juris) - auch nach Erlass des Erst- bzw. des Widerspruchsbescheids eintretende Umstände zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2007, 4 Bs 127/07; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.1.2006, NVwZ-RR 2006, 395; OVG Schleswig, Beschl. v. 8.10.2003, GewArch 2005, 37, 38; VGH Kassel, Beschl. v. 29.7.1993, GewArch 1993, 415, 416; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.5.1984, Gew Arch, 1984, 380; OVG Koblenz, Beschl. v. 21.6.1983, GewArch 1983, 340, 341;… Pielow, GewO, § 35 Rn. 63;… Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Mai 2009, § 35 Rn. 111)".