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   OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20 (https://dejure.org/2020,35744)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.11.2020 - 3 MR 61/20 (https://dejure.org/2020,35744)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. November 2020 - 3 MR 61/20 (https://dejure.org/2020,35744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Grundschulen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Maskenpflicht in Grundschulen - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilantrag gegen Maskenpflicht an Grundschulen abgelehnt - Grundschüler müssen in Schleswig-Holstein weiterhin Masken tragen

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20

    Corona-Krise; Maskenpflicht in der Schule außerhalb des Unterrichts;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20
    Aufgrund der hier vergleichbaren Situation - Ansammlung von größeren Menschenansammlungen auf begrenztem Raum, so dass der grundsätzliche Mindestabstand von 1, 5 m nicht sicher eingehalten werden kann - können die dort getroffenen Feststellungen auch für das vorliegende Normenkontrolleilverfahren Geltung beanspruchen (vgl. ebenso Beschl. d. Senats v. 28.08.2020 - 3 MR 37/20 -, juris).

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20) im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2020 (13 B 1197/20.N-, juris Rn. 89f. m.w.N) durchgreifende Zweifel daran geäußert, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert sein könnte, da hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule geeignet wäre, bei Schülerinnen und Schülern allgemeine Gesundheitsgehren im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hervorzurufen, gegenwärtig nicht bestehen.

    Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20 -, juris) ausgeführt, dass sich diese Schrift nicht zu der aktuellen Situation der Pandemie verhält und veraltet ist.

    Der Senat nimmt weiterhin Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20, juris Rn. 26), mit dem er festgestellt hatte, dass das Tragen einer Alltagsmaske eine flankierende Maßnahme für den Fall darstellt, dass der erforderliche Mindestabstand von 1, 5 Metern nicht eingehalten werden kann, was im schulischen Bereich - und hier insbesondere bei jungen Kindern - zwangsläufig der Fall sein dürfte.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20, juris Rn. 26) darauf abgestellt, dass angesichts des Wiederanfahrens des öffentlichen Lebens eine durchgängige, das heißt auch für den Schulbetrieb geltende Maskentragungspflicht nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil deshalb geboten und erforderlich ist, um einem raschen Wiederanstieg der Infektionszahlen und einem damit möglicherweise einhergehenden (erneuten) Herunterfahren gesellschaftsrelevanter Bereiche wirksam entgegenzuwirken.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2020 - 3 MR 14/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Mund-Nasen-Bedeckungs-VO ohne

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20
    Der Senat hat bereits in mehreren Verfahren entschieden, dass die im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie erlassenen Regelungen in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage finden (vgl. etwa Beschl. des Senats v. 13.05.2020 - 3 MR 14/20 - Beschl. v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 17 ff. und v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 8 ff. sowie v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 9ff.).

    Es ist als Bundesoberbehörde unter anderem dafür zuständig, den Gesundheitsbehörden auf allen Ebenen die Informationen zu geben oder zugänglich zu machen, die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig sind (Beschl. des Senats v. 13.05.2020 - 3 MR 14/20 -, juris Rn. 21).

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 13. Mai 2020 (3 MR 14/20, juris) entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist.

    Dass der Mund-Nasen-Bedeckungsschutz geeignet ist, einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus wirksam zu begegnen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Mai 2020 (Az. 3 MR 14/20) festgestellt.

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20
    Der Staat darf Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 9).

    Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 9).

    Dieser Spielraum kann - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.05.2020, a. a. O., Rn. 10).

    In diesem Zusammenhang verweist der Senat zudem auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der ersten Pandemiewelle (Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris), wonach der Staat Regelungen treffen darf, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann.

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20

    (Keine) Vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20
    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 15. Oktober 2020 (Az. 3 MR 43/20, juris Rn. 14ff.) Darin heißt es wie folgt:.

    Auch insoweit kann der Senat zunächst Bezug nehmen auf seine dem Beschluss vom 15. Oktober 2020 (Az. 3 MR 43/20, juris Rn. 23ff.) zugrundeliegenden Erwägungen, die auch hier im Hinblick auf die Anordnung der Maskenpflicht für die Primarstufe gleichermaßen gelten:.

    Die Mund-Nasen-Bedeckung ist auch aus den oben dargestellten, bereits mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 (Az. 3 MR 43/20) angestellten Erwägungen, die auch hier gelten, angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne).

    Insoweit kann der Senat wiederum auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 15. Oktober 2020 (Az. 3 MR 43/20, juris Rn. 48ff.) angestellten Erwägungen Bezug nehmen, die auch vorliegend gelten:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20
    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. auch Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 4).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, a.a.O., Rn. 12; Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., Rn. 5).

    Der Senat hat bereits in mehreren Verfahren entschieden, dass die im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie erlassenen Regelungen in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage finden (vgl. etwa Beschl. des Senats v. 13.05.2020 - 3 MR 14/20 - Beschl. v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 17 ff. und v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 8 ff. sowie v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 9ff.).

  • BVerfG, 28.09.2020 - 1 BvR 1948/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht zum Tragen einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. September 2020 (Az. 1 BvR 1948/20, juris Rn. 4) unter Bezugnahme auf die gegenwärtigen Empfehlungen des RKI zum Tragen einer Mund- und Nasen-Bedeckung zur Verringerung des Infektionsrisikos ausgeführt, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen (wie dort im Gerichtssaal) einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten.

    Auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.09.2020 - 1 BvR 1948/20 -, juris Rn. 5) hält die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum (Gerichtsaal) für angemessen im engeren Sinne.

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.11.2020 - 3 MR 56/20

    Beherbergungsverbot während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20
    Vielmehr kann das Gericht seiner Entscheidung insoweit die - auch aus seiner Sicht plausible - Einschätzung der Behörde zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, BVerfGE 149, 407-421, juris Rn. 20f. m.w.N.; vgl. Beschl. des Senats v. 05.11.2020 - 3 MR 56/20 -, juris Rn. 36).

    Denn aus dem Umstand, dass derzeit 75 % der Neuinfektionen nicht zurückverfolgt werden können (vgl. dazu Beschl. des Senats v. 05.11.2020, a. a. O., juris Rn. 33; vgl. RKI CoViRiS, Studie zu Corona-Virus Risiko- und Schutzfaktoren, Stand: 11.11.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/cov-iris_studie.html), folgt zugleich, dass auch in den Schulen Infektionen stattfinden.

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, a.a.O., Rn. 12; Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., Rn. 5).

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20
    Vielmehr kann das Gericht seiner Entscheidung insoweit die - auch aus seiner Sicht plausible - Einschätzung der Behörde zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, BVerfGE 149, 407-421, juris Rn. 20f. m.w.N.; vgl. Beschl. des Senats v. 05.11.2020 - 3 MR 56/20 -, juris Rn. 36).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 13 B 1197/20

    Eilantrag gegen "Maskenpflicht" im Unterricht erfolglos

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20) im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2020 (13 B 1197/20.N-, juris Rn. 89f. m.w.N) durchgreifende Zweifel daran geäußert, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert sein könnte, da hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule geeignet wäre, bei Schülerinnen und Schülern allgemeine Gesundheitsgehren im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hervorzurufen, gegenwärtig nicht bestehen.
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20

    Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und

  • VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849

    Kontaktreduzierung über ein Wohnungsverlassungsverbot

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2020 - 3 MR 15/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Möbelhäusern

  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.1999

    Infektionsschutz: Maskenpflicht im Schulunterricht

  • BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.2020 - 3 MB 13/20

    Infektionsschutz - Quarantäneanordnung; Corona-Ansteckungsgefahr bei Personen,

  • OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20

    Maskenpflicht an Schulen rechtmäßig, bisher aber keine Rechtsgrundlage für

    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Maskenpflicht beim Schulbesuch und des Vortrags der Antragsteller geht er bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zusätzlich von Folgendem aus (die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht in Schulen bejahend auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 34 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 32 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.11.2020, 3 M 208/20, juris Rn. 11 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 28 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 20 ff., 26 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 63 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 47 ff.):.

    Der Antragsteller zu 1 ist in einem Alter, in dem er die sachgerechte Benutzung einer Maske allein oder mithilfe seiner Eltern erlernen kann (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 67; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 68; für jüngere Kinder auch OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 51).

    Des Weiteren haben sich in den vergangenen Wochen, in denen in Hamburg und anderen Bundesländern in unterschiedlichem Umfang eine Maskenpflicht sowohl an Schulen als auch in anderen Bereichen eingeführt wurde, keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse für andere relevante gesundheitliche Gefährdungen, insbesondere durch einen Mangel an Sauerstoffzufuhr oder die Rückatmung von Kohlendioxid, ergeben (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 77; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 28; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 47 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 68).

    Soweit die Antragsteller auf arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zum Tragen von Masken verweisen (namentlich die DGUV Regel 112-190), die aus ihrer Sicht entsprechend heranzuziehen seien, so steht dem entgegen, dass die im Arbeitsschutz dauerhaft geltenden Regelungen anderen Rahmenbedingungen unterliegen, als sie bei der lediglich vorübergehenden Maskenpflicht während der Corona-Pandemie bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 50; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 87).

    Insoweit verlässt die Antragsgegnerin ihren Einschätzungsspielraum nicht, wenn sie zur Gewährleistung des Rechts auf schulische Bildung (§ 1 HmbSG) und aus Gründen der Bildungsgerechtigkeit soweit wie möglich am Präsenzunterricht festhält und das Home-Schooling - das im Übrigen auch die hierfür notwendige technische und personelle Infrastruktur und, je nach Alter der Schülerinnen und Schüler, die Möglichkeit der Eltern zur Betreuung der Kinder zuhause voraussetzt - deshalb nicht als mildere Maßnahme zur Verlangsamung der Infektionsausbreitung ansieht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 52; zum Gewicht der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 37).

    Zur Erreichung dieses Ziels darf die Antragsgegnerin Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 42).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2021 - 1 KM 159/21

    Corona-Krise; dringende Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske;

    OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris.

    Der Senat verweist insoweit lediglich auf die auch bereits in der Rechtsprechung hierfür angeführte Empfehlung des Robert-Koch-Instituts für Schulen (Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie, Stand: 12. Oktober 2020, S. 10 - https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.html; vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, DVBl. 2021, 60, zitiert nach juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 13 B 1609/20 NE -, juris Rn. 44 ff.) und auf die Gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie - DGHM - sowie der Deutschen Gesellschaft für Virologie - GfV - zur Infektionsprävention durch das Tragen von Masken v. 4. November 2020 (www.g-f-v.org/sites/default/files/Masken_DGHM_Stellungnahme-DGHM-und-GfV041120V2.pdf, vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss v. 15. Dezember 2020 - 2 ME 463/20 -, juris Rn. 14).

    Hinreichend belastbare Erkenntnisse, dass das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung in der Schule bei den Schülerinnen und Schülern geeignet wäre, allgemeine Gesundheitsgefahren hervorzurufen und damit ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert sein könnte, bestehen gegenwärtig nicht (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 28ff.).

    Luftfilter stehen soweit ersichtlich noch nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung, insoweit geht es um die Beschaffung tausender Geräte; ob sie zudem in gleicher Weise wie Masken schützen oder eher ebenfalls als zusätzliche Schutzmaßnahme in Betracht kommen, erscheint ebenfalls als offen (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 39, 52).

    19/23944, S. 32; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 53; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 81; OVG Münster, Beschluss vom 9. März 2021 - 13 B 266/21 NE -, juris Rn. 67; Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 13 B 1609/20 NE -, juris Rn. 54 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn. 40 ff.); im Hinblick auf die Frage einer Gesundheitsgefährdung ergibt sich mit Blick auf die obigen Erwägungen nichts Abweichendes.

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2021 - 3 MR 8/21

    Corona-Krise; erweiterte Maskenpflicht für Grundschüler; Schleswig-Holstein;

    Im Übrigen gelingt nonverbale Kommunikation auch über die nicht durch die Maske bedeckte Augenpartie (vgl. den Beschl. d. Senats v. 13.11.2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 36).

    Der Senat nimmt weiterhin Bezug auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 28. August 2020 (3 MR 37/20, juris Rn. 26) und vom 13. November 2020 (3 MR 61/20, juris Rn. 38), mit denen er festgestellt hatte, dass das Tragen einer Alltagsmaske eine flankierende Maßnahme für den Fall darstellt, dass der erforderliche Mindestabstand von 1, 5 Metern nicht eingehalten werden kann, was im schulischen Bereich - und hier insbesondere bei jungen Kindern - zwangsläufig der Fall sein dürfte.

    Weniger eingriffsintensive Mittel - wie etwa Lüftungskonzepte, Einsatz von mobilen Luftfiltern, Einsatz von Trennwänden - sind nicht gleich geeignet, den Zweck - Verhinderung des weiteren Anstiegs des Infektionsgeschehens - zu erreichen (vgl. Beschl. d. Senats v. 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 39).

    Eine Unterschätzung der Übertragungsgefahren an Schulen wäre kontraproduktiv für das kindliche Wohlergehen und die Erholung der Wirtschaft (vgl. Beschl. d. Senats vom 13.11.2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 45).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 3 MR 23/21

    Verpflichtende Tests für Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen bestätigt

    Auf das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG können sich hingegen nur die Eltern berufen, die hier indes nicht Antragsteller sind (vgl. schon Beschl. des Senats v. 13.11.2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 5).

    Dass die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (auch) in der Primarstufe von einer hinreichenden fachwissenschaftlichen Grundlage getragen ist, hat der Senat im Übrigen bereits entschieden (Beschluss vom 13.11.2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 45 mwN).

    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass der Staat Regelungen treffen darf, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 9; vgl. Beschl. d. Senats v. 13.11.2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 42).

    Angesichts der vorübergehenden Dauer der streitbefangenen Verordnung, ist die sofortige Ausstattung mit Luftfilteranlagen und Plexiglaswänden jedenfalls kein jetzt dringend gebotenes (milderes) Mittel (vgl. Beschl. des Senats v. 13.11.2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 52).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2021 - 1 KM 199/21

    Corona-Krise; Maskenpflicht für Schüler; Mecklenburg-Vorpommern

    Der Senat verweist insoweit lediglich auf die auch bereits in der Rechtsprechung hierfür angeführte Empfehlung des Robert-Koch-Instituts für Schulen (Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie, Stand: 12. Oktober 2020, S. 10 - https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Praevention-Schulen.html; vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, DVBl. 2021, 60, zitiert nach juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 13 B 1609/20 NE -, juris Rn. 44 ff.) und auf die Gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie - DGHM - sowie der Deutschen Gesellschaft für Virologie - GfV - zur Infektionsprävention durch das Tragen von Masken v. 4. November 2020 (www.g-f-v.org/sites/default/files/Masken_DGHM_Stellungnahme-DGHM-und-GfV041120V2.pdf, vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss v. 15. Dezember 2020 - 2 ME 463/20 -, juris Rn. 14).

    Hinreichend belastbare Erkenntnisse, dass das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung in der Schule bei den Schülerinnen und Schülern geeignet wäre, allgemeine Gesundheitsgefahren hervorzurufen und damit ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert sein könnte, bestehen gegenwärtig nicht (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 28ff.).

    Luftfilter stehen soweit ersichtlich noch nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung, insoweit geht es um die Beschaffung tausender Geräte; ob sie zudem in gleicher Weise wie Masken schützen oder eher ebenfalls als zusätzliche Schutzmaßnahme in Betracht kommen, erscheint ebenfalls als offen (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 39, 52).

    19/23944, S. 32; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 53; OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 81; OVG Münster, Beschluss vom 9. März 2021 - 13 B 266/21 NE -, juris Rn. 67; Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 13 B 1609/20 NE -, juris Rn. 54 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn. 40 ff.); im Hinblick auf die Frage einer Gesundheitsgefährdung ergibt sich mit Blick auf die obigen Erwägungen nichts Abweichendes.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20

    Berufsfreiheit; Corona; Dienstleistungen mit Körperkontakt;

    Unterschiedliche Studienergebnisse in diesem Kontext sind unter anderem auf die unspezifischen Allgemeinsymptome zurückzuführen, die von den Probanden teilweise nicht als Krankheitsbeginn erkannt und berichtet wurden (RKI, Epidemiologisches Bulletin 39/2020 v. 24.09.2020, S. 5, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/39_20.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 04.01.2024; Beschl. d. Senats v. 13.11.2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 44).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 519/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulunterricht

    (δ) Die in § 13 Abs. 1 Satz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen angeordnete Maskenpflicht im Schulunterricht ist schließlich auch angemessen (so bspw. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.11.2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020 - OVG 11 S 114/20 -, juris Rn. 40 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.10.2020 - 1 S 3201/20 -, juris Rn. 63 ff.).
  • OVG Sachsen, 07.12.2020 - 3 B 396/20

    Corona; Maske; Mund-Nasenbedeckung; Gesundheitsgefahr; psychosoziale Folgen

    42 Die getroffene Regelung ist weder unangemessen noch stellt sie für Kinder, Jugendliche oder Erwachsene im Schulalltag einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 MR 61/20 -, juris Rn. 45 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.04.2021 - 3 MR 21/21

    Corona - Teilnehmerzahl bei Versammlungen bleibt vorerst eingeschränkt

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 13. November 2020 (Az. 3 MR 61/20, juris Rn. 44) ausgeführt, dass die Behauptung, die Übertragbarkeit von Coronaviren bereits vor Einsetzen typischer Krankheitssymptome sei nicht gegeben bzw. nicht zweifelsfrei nachgewiesen, nachweislich unzutreffend ist.
  • OVG Hamburg, 07.05.2021 - 1 Bs 73/21

    Corona: Kein Anspruch auf Präsenzunterricht

    Die so gewichteten Beeinträchtigungen werden unter Berücksichtigung des aktuell zwar im Vergleich zu den vorangehenden Wochen abgeschwächten, aber immer noch sehr hohen Infektionsgeschehens von den gravierenden Folgen einer Infektion mit SARS-Co-2 für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zahlreicher schwer erkrankter Personen überwogen (vgl. im Ergebnis auch BVerfG, a.a.O., Rn. 19; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 42).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2020 - 13 B 1670/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen

  • OVG Sachsen, 26.11.2020 - 3 B 386/20

    Mund-Nasen-Bedeckung; Corona

  • VG Neustadt, 20.11.2020 - 5 L 1030/20

    Untersagung einer "Querdenker"-Versammlung; aufschiebende Wirkung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2021 - 3 M 4.21

    Schulrecht; Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Schulpflicht; Durchsetzung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2020 - 13 B 1606/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen

  • AG Essen, 07.05.2021 - 106 F 83/21

    Corona, Maskenpflicht, Schule. Familiengericht, Zuständigkeit, Wertfestsetzung

  • AG Essen, 07.05.2021 - 106 F 84/21

    Kein einstweilige Anordnung gegen die Masken-, Abstands- und Testpflicht in

  • VG Schleswig, 19.08.2021 - 1 B 106/21

    Absonderung aufgrund der Einstufung als Ansteckungsverdächtige betreffend das

  • VG Schleswig, 06.05.2021 - 1 B 67/21

    Einstweiliger Rechtsschutz zur Priorisierung bei der Impfung

  • VG Schleswig, 05.05.2021 - 1 B 72/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

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