Rechtsprechung
   VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683, 3 N 04.402, 3 N 04.404, 3 N 04.405, 3 N 04.406   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8827
VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683, 3 N 04.402, 3 N 04.404, 3 N 04.405, 3 N 04.406 (https://dejure.org/2006,8827)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.10.2006 - 3 N 03.1683, 3 N 04.402, 3 N 04.404, 3 N 04.405, 3 N 04.406 (https://dejure.org/2006,8827)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683, 3 N 04.402, 3 N 04.404, 3 N 04.405, 3 N 04.406 (https://dejure.org/2006,8827)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,8827) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gültigkeit der Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (ÄndV zur GVEntschV); Abgeltung von Bürokosten der im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher; Gewährung einer Entschädigung für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung ...

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit der Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (ÄndV zur GVEntschV); Abgeltung von Bürokosten der im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher; Gewährung einer Entschädigung für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung ...

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit der Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (ÄndV zur GVEntschV); Abgeltung von Bürokosten der im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher; Gewährung einer Entschädigung für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung ...

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit der Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (ÄndV zur GVEntschV); Abgeltung von Bürokosten der im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher; Gewährung einer Entschädigung für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung ...

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit der Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (ÄndV zur GVEntschV); Abgeltung von Bürokosten der im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher; Gewährung einer Entschädigung für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung ...

  • Judicialis

    VwGO § 47; ; BBesG § 49 Abs. 3 Satz 1; ; GVEntschV § 2; ; GVEntschV § 3; ; ÄndV zur GVEntschV vom 18. September 2002 (GVBl S. 517); ; ÄndV zur GVEntschV vom 29. September 2003 (GVBl S. 754)

  • gerichtsvollzieherbund-brandenburg.de PDF
  • fuesser.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • fuesser.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Gerichtsvollzieher wehren sich bundesweit gegen die Absenkung ihrer Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 3 B 04.3383
    Auszug aus VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683
    Zur Information wurde den Beteiligten ein Abdruck des Senatsurteils vom 6. März 2006, Az. 3 B 04.3383 u. a. beigelegt.

    aa) Der Senat hat in seinem (bereits mehrfach erwähnten) Urteil vom 6. März 2006 (Az. 3 B 04.3383 u.a.) die Frage der Auskömmlichkeit der Bürokostenentschädigungen, die sich anhand der angegriffenen Regelungen errechnet haben, entscheidungserheblich mit herangezogen.

    (Die Ergebnisse wurden bereits im Klageverfahren Az. 3 B 02.2266 vorgelegt. Der dazu ergangene Senatsbeschluss vom 5.9.2003 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 19.8.2004 unter Zurückweisung an den VGH aufgehoben. Dieser hat die Verfahren unter den Az. 3 B 04.3383 u.a. fortgesetzt).

    Die nach dem, von Seiten der Kläger in den Verfahren 3 B 04.3383 u.a. vorgelegten,"Berger-Gutachten" für erforderlich gehaltenen, nur geschätzten Sachkosten sollten sich auf ca. 23.000 DM belaufen; dies würde bei einer Addition zu den soeben genannten, durchschnittlich ermittelten Personalkosten von 9.872 DM zu einer Summe von 32.872 DM führen.

  • BVerwG, 19.08.2004 - 2 C 41.03

    Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros.

    Auszug aus VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683
    Während die Antragsteller bei der Ermittlung ursprünglich auf die Kosten abgestellt haben, die typischerweise für ein angemessenes bayerisches Gerichtsvollzieherbüro betriebswirtschaftlich sachgerecht anfallen (insoweit im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl.Beschluss vom 5.9.2003 Az. 3 B 02.2266 u.a.), halten sie an diesem Maßstab in Kenntnis des diesen Beschluss aufhebenden und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 (Az. 2 C 41.03) nicht mehr fest.

    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen von Verwaltungsstreitverfahren, die an verschiedenen Amtsgerichten des Antragsgegners eingesetzte Gerichtsvollzieher mit dem Ziel der Erhöhung der Bürokostenentschädigung für das Jahr 1993 geführt hatten, mit Revisionsurteilen vom 4. Juli 2002 (Az. 2 C 13.01, NVwZ 2002, 1505) und vom 19. August 2004 (Az 2 C 41.03, NVwZ-RR 2005, 214) grundsätzliche Ausführungen zur Rechtsnatur der Bürokostenentschädigung und zu den Anforderungen an ihre Höhe bzw. Ausgestaltung gemacht.

    c) Auf der Basis der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. August 2004 (a.a.O.) gefundenen Auslegung des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG ergibt sich als weiterer, selbständiger Grund für die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Regelungen der Umstand, dass sie in einem ganz erheblichen Umfang den Rahmen der Erstattung angefallener Bürokosten verlassen und sich somit als eine Zusatzalimentierung darstellen.

  • VGH Bayern, 05.09.2003 - 3 B 02.2266

    Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, typisierende und pauschalierende

    Auszug aus VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683
    Während die Antragsteller bei der Ermittlung ursprünglich auf die Kosten abgestellt haben, die typischerweise für ein angemessenes bayerisches Gerichtsvollzieherbüro betriebswirtschaftlich sachgerecht anfallen (insoweit im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl.Beschluss vom 5.9.2003 Az. 3 B 02.2266 u.a.), halten sie an diesem Maßstab in Kenntnis des diesen Beschluss aufhebenden und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 (Az. 2 C 41.03) nicht mehr fest.

    (Die Ergebnisse wurden bereits im Klageverfahren Az. 3 B 02.2266 vorgelegt. Der dazu ergangene Senatsbeschluss vom 5.9.2003 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 19.8.2004 unter Zurückweisung an den VGH aufgehoben. Dieser hat die Verfahren unter den Az. 3 B 04.3383 u.a. fortgesetzt).

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683
    So verneint das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. unter Zitierung seines Urteils vom 16.9.1981, Az. 8 C 48.81, DVBl 1982, 76) einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit für den Fall, dass sich der Satzungsgeber (bei der landesrechtlich nicht weiter eingeschränkten Wahl zwischen Beitrags- oder Gebührenfinanzierung einer öffentlichen Einrichtung) für eine (reine) Gebührenfinanzierung entscheidet, bei der die durch eine Ungleichbehandlung bedingte Gebührenmehrbelastung eine bestimmte Quantitätsgrenze nicht überschreitet.
  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683
    Da die angegriffenen Rechtsvorschriften objektiv mit einem für die Gültigkeit der Normen bedeutsamen Mangel behaftet sind, kommt es für den Erfolg des Normenkontrollverfahrens auf die Frage einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller insofern nicht an, weil § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Normenkontrollverfahren keine Anwendung findet (BVerwGE 88, 268).
  • OVG Sachsen, 09.12.2005 - 2 D 7/04
    Auszug aus VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683
    d) Der Senat folgt den zu vergleichbaren Gegenständen wie dem vorliegenden ergangenen Entscheidungen in Normenkontrollverfahren des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2005 (Az. 5 KN 95/04, DÖD 2006, 179 ff), des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2005 (Az. 2 D 7/04, DGVZ 2006, 8 ff., Juris-Dokument MWRE001730600), des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2006 (Az. 1 A 4120/04, Juris-Dokument MWRE206012886) oder des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 2006 (Az. K 6/04, Juris-Dokument MWRE060000392), nur insoweit, als dort jeweils festgestellt wird, subjektiv-öffentliche Rechte der Gerichtsvollzieher würden mit Blick auf den Sachkostendefizite deutlich übersteigenden ungerechtfertigten Personalerstattungsbetrag nicht verletzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2006 - 1 A 4120/04

    Gewährung von Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher; Rückwirkenden

    Auszug aus VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683
    d) Der Senat folgt den zu vergleichbaren Gegenständen wie dem vorliegenden ergangenen Entscheidungen in Normenkontrollverfahren des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2005 (Az. 5 KN 95/04, DÖD 2006, 179 ff), des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2005 (Az. 2 D 7/04, DGVZ 2006, 8 ff., Juris-Dokument MWRE001730600), des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2006 (Az. 1 A 4120/04, Juris-Dokument MWRE206012886) oder des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 2006 (Az. K 6/04, Juris-Dokument MWRE060000392), nur insoweit, als dort jeweils festgestellt wird, subjektiv-öffentliche Rechte der Gerichtsvollzieher würden mit Blick auf den Sachkostendefizite deutlich übersteigenden ungerechtfertigten Personalerstattungsbetrag nicht verletzt.
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2005 - 5 KN 95/04
    Auszug aus VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683
    d) Der Senat folgt den zu vergleichbaren Gegenständen wie dem vorliegenden ergangenen Entscheidungen in Normenkontrollverfahren des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2005 (Az. 5 KN 95/04, DÖD 2006, 179 ff), des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2005 (Az. 2 D 7/04, DGVZ 2006, 8 ff., Juris-Dokument MWRE001730600), des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2006 (Az. 1 A 4120/04, Juris-Dokument MWRE206012886) oder des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 2006 (Az. K 6/04, Juris-Dokument MWRE060000392), nur insoweit, als dort jeweils festgestellt wird, subjektiv-öffentliche Rechte der Gerichtsvollzieher würden mit Blick auf den Sachkostendefizite deutlich übersteigenden ungerechtfertigten Personalerstattungsbetrag nicht verletzt.
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2005 - 5 KN 239/03

    Vergütung von Gerichtsvollziehern; Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher

    Auszug aus VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683
    d) Der Senat folgt den zu vergleichbaren Gegenständen wie dem vorliegenden ergangenen Entscheidungen in Normenkontrollverfahren des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2005 (Az. 5 KN 95/04, DÖD 2006, 179 ff), des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2005 (Az. 2 D 7/04, DGVZ 2006, 8 ff., Juris-Dokument MWRE001730600), des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2006 (Az. 1 A 4120/04, Juris-Dokument MWRE206012886) oder des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 2006 (Az. K 6/04, Juris-Dokument MWRE060000392), nur insoweit, als dort jeweils festgestellt wird, subjektiv-öffentliche Rechte der Gerichtsvollzieher würden mit Blick auf den Sachkostendefizite deutlich übersteigenden ungerechtfertigten Personalerstattungsbetrag nicht verletzt.
  • BVerwG, 29.09.2004 - 10 C 3.04

    Satzungsfehler; Unbeachtlichkeit; Nichtigkeit; Gesamtnichtigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683
    Dabei ist für das Abgabenrecht anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, Urteil vom 29.9.2004, Az. 10 C 3/04, DVBl 2005, 255).
  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

  • VGH Bayern, 05.09.2003 - 3 B 02.2263

    Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, typisierende und pauschalierende

  • VGH Bayern, 29.07.2016 - 3 N 14.1545

    Bayerische Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsverordnung 2001-2003

    c) In fünf zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren (Az. 3 N 03.1683, 3 N 04.402, 3 N 04.404, 3 N 04.405 und 3 N 04.406 ) hat der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 die Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 für unwirksam erklärt.

    bb) Diese Normen entsprechen in den für die Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2006 (a. a. O.) relevanten Teilen (abgesehen von den unterschiedlichen Anwendungszeiträumen, Geldbeträgen und Vom-Hundert-Sätzen) den Normen, die (als Ermächtigungsnorm bzw. deren Vollzugsverordnung) in den Normenkontrollverfahren entscheidungserheblich anzuwenden bzw. die als verfahrensgegenständlich zu überprüfen waren (also den Änderungsverordnungen vom 18.9.2002 und vom 29.9.2003).

    Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (a. a. O.) verwiesen.

    f) Für die Abwicklung der von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (a.a.O) betroffenen "Altfälle" hat das BayStMJ mit einem an die Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte adressierten Schreiben vom 21. Februar 2007, Gz. 2103 -lV-10381/06 eine Übergangsregelung getroffen: Danach wurde den Gerichtsvollziehern, die ursprünglich Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungsbescheide 2001 bis 2003 eingelegt hatten, aus Fürsorgegründen gestattet, durch Rücknahme ihrer Rechtsbehelfe die Festsetzungsbescheide 2001 bis 2003 bestandskräftig werden zu lassen und so unter Vertrauensschutz zu stellen.

    Diese Fassung sei maßgeblich, denn sie sei infolge dessen, dass der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a., ) deren nachfolgende Fassungen vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) für unwirksam erklärt habe, wieder aufgelebt.

    Obwohl nämlich infolge des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 a. a. O.) die GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBl S. 893) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBl S. 978) wieder aufgelebt und bis zum Ablauf des Jahres 2006 nicht geändert worden sei, habe der Antragsgegner erst im August 2007 eine neue - nämlich die angegriffene - diese Rechtslage ändernde Verordnung erlassen.

    Der Antragsteller verweist auf die diese Thematik betreffenden Ausführungen in der Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683, , insbesondere Rn. 65, und die dort angesprochenen Gesichtspunkte einer Unterscheidung von Büros mit und ohne angestelltem Hilfspersonal, regionaler Unterschiede (etwa Mietkosten), dem räumlichen Zuschnitt oder den soziologischen Verhältnissen der Gerichtsvollzieherbezirke, der Anmietung und der technischen Ausstattung von Geschäftsräumen und der möglicherweise mit überproportionalen Fixkosten belasteten, in Teilzeit beschäftigten Gerichtsvollzieher.

    Nachdem der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.), mit dem die Verordnungen vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 für unwirksam erklärt worden seien, in tatsächlicher Hinsicht für einen großen Teil der Gerichtsvollzieher eine finanzielle Verschlechterung hinsichtlich der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2002 und 2003 zur Folge habe, könne die Gleichbehandlung nicht - wie es sich offenbar der Antragssteller vorstelle - als Gleichbehandlung hinsichtlich etwaiger Nachzahlungen an die Gerichtsvollzieher ausgeübt werden.

    Dies entspräche gerade nicht "der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 47 VwGO", also dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.), wonach die bisher gewährten Entschädigungen zu hoch gewesen seien und zu einer unzulässigen Zusatzalimentierung geführt hätten.

    Dabei kommt es auf die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegner strittige Rechtsfrage, welche Folgen die Erklärung der angegriffenen Norm als ungültig hätte, nicht an - sei es die Folge des Wiederauflebens der Vorgängernorm der GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBl S. 893) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBl S. 978), die dann an Stelle der vom Senat (Beschluss vom 16.10.2006 - 3 N 03.1683 u. a., ) für unwirksam erklärten nachfolgende Fassungen vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) träte und die von allen genannten Fassungen das für den Antragsteller günstigste Ergebnis brächte, oder sei es die Folge des Entstehens eines regelungsfreien Raumes, der durch ein erneutes Tätigwerden des Verordnungsgebers zu füllen wäre.

    Diese Handhabung war nach der entsprechenden Rechtslage formal vorgeschrieben, wobei die Änderungsverordnungen nachfolgend durch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) für ungültig erklärt wurden.

    Darüber hinaus wurden mit Senatsbeschluss vom 16.10.2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) die Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (ÄndV zur GVEntschV) vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) für unwirksam erklärt.

    Hinsichtlich der ebenfalls vergleichbaren Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005 (GVBl S. 520) hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2011 - 3 ZB 08.3206 im Rahmen einer Inzidenzprüfung ebenfalls deren Unwirksamkeit festgestellt und sich dabei auf die gleichen Gründe bezogen, die im Normenkontrollbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 u. a. genannt waren.

    Die Regelungen lassen eine hinreichende Differenzierung und Realitätsnähe zu und stehen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung und der gegenwärtigen Verhältnisse nicht im Widerspruch zu den Anforderungen, wie sie im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) aufgestellt sind.

    a) Damit bietet sich zunächst das Bild einer Regelung, die hinter den im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01, NVwZ 2002, 1505, und vom 19. August 2004 - 2 C 41.03, NVwZ-RR 2005, 214) aufgezeigten Anforderungen für die Realitätsnähe und die Orientierung an tatsächlich entstandenen Kosten bei pauschalierenden Festlegungen zurückbleiben könnte.

  • VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618

    Erstattung von notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschäftigung

    c) In fünf zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren (Az. 3 N 03.1683, 3 N 04.402, 3 N 04.404, 3 N 04.405 und 3 N 04.406 ) hat der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 die Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 für unwirksam erklärt.

    bb) Diese Normen entsprechen in den für die Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2006 (a.a.O.) relevanten Teilen (abgesehen von den unterschiedlichen Anwendungszeiträumen, Geldbeträgen und Vom-Hundert-Sätzen) den Normen, die (als Ermächtigungsnorm bzw. deren Vollzugsverordnung) in den Normenkontrollverfahren entscheidungserheblich anzuwenden bzw. die als verfahrensgegenständlich zu überprüfen waren (also den Änderungsverordnungen vom 18.9.2002 und vom 29.9.2003).

    Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (a.a.O.) verwiesen.

    f) Für die Abwicklung der von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (a.a.O) betroffenen "Altfälle" hat das BayStMJ mit einem an die Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte adressierten Schreiben vom 21. Februar 2007, Gz. 2103 -lV-10381/06 eine Übergangsregelung getroffen: Danach wurde den Gerichtsvollziehern, die ursprünglich Rechtsbehelfe gegen die Festsetzungsbescheide 2001 bis 2003 eingelegt hatten, aus Fürsorgegründen gestattet, durch Rücknahme ihrer Rechtsbehelfe die Festsetzungsbescheide 2001 bis 2003 bestandskräftig werden zu lassen und so unter Vertrauensschutz zu stellen.

    Diese Fassung sei maßgeblich, denn sie sei infolge dessen, dass der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u.a., ) deren nachfolgende Fassungen vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) für unwirksam erklärt habe, wieder aufgelebt.

    Obwohl nämlich infolge des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 a.a.O.) die GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBl S. 893) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBl S. 978) wieder aufgelebt und bis zum Ablauf des Jahres 2006 nicht geändert worden sei, habe der Antragsgegner erst im August 2007 eine neue - nämlich die angegriffene - diese Rechtslage ändernde Verordnung erlassen.

    Der Antragsteller verweist auf die diese Thematik betreffenden Ausführungen in der Senatsentscheidung vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683, , insbesondere RdNr. 65, und die dort angesprochenen Gesichtspunkte einer Unterscheidung von Büros mit und ohne angestelltem Hilfspersonal, regionaler Unterschiede (etwa Mietkosten), dem räumlichen Zuschnitt oder den soziologischen Verhältnissen der Gerichtsvollzieherbezirke, der Anmietung und der technischen Ausstattung von Geschäftsräumen und der möglicherweise mit überproportionalen Fixkosten belasteten, in Teilzeit beschäftigten Gerichtsvollzieher.

    Nachdem der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.), mit dem die Verordnungen vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 für unwirksam erklärt worden seien, in tatsächlicher Hinsicht für einen großen Teil der Gerichtsvollzieher eine finanzielle Verschlechterung hinsichtlich der Bürokostenentschädigung für die Jahre 2002 und 2003 zur Folge habe, könne die Gleichbehandlung nicht - wie es sich offenbar der Antragssteller vorstelle - als Gleichbehandlung hinsichtlich etwaiger Nachzahlungen an die Gerichtsvollzieher ausgeübt werden.

    Dies entspräche gerade nicht "der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 47 VwGO", also dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u. a.), wonach die bisher gewährten Entschädigungen zu hoch gewesen seien und zu einer unzulässigen Zusatzalimentierung geführt hätten.

    Dabei kommt es auf die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegner strittige Rechtsfrage, welche Folgen die Erklärung der angegriffenen Norm als ungültig hätte, nicht an - sei es die Folge des Wiederauflebens der Vorgängernorm der GVEntschV vom 15. Oktober 1998 (GVBl S. 893) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 2000 (GVBl S. 978), die dann an Stelle der vom Senat (Beschluss vom 16.10.2006 -3 N 03.1683 u.a., ) für unwirksam erklärten nachfolgende Fassungen vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) träte und die von allen genannten Fassungen das für den Antragsteller günstigste Ergebnis brächte, oder sei es die Folge des Entstehens eines regelungsfreien Raumes, der durch ein erneutes Tätigwerden des Verordnungsgebers zu füllen wäre.

    Diese Handhabung war nach der entsprechenden Rechtslage formal vorgeschrieben, wobei die Änderungsverordnungen nachfolgend durch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u.a.) für ungültig erklärt wurden.

    Darüber hinaus wurden mit Senatsbeschluss vom 16.10.2006 (Az. 3 N 03.1683 u.a.) die Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung (ÄndV zur GVEntschV) vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) für unwirksam erklärt.

    Hinsichtlich der ebenfalls vergleichbaren Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005 (GVBl S. 520) hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2011 - 3 ZB 08.3206 im Rahmen einer Inzidenzprüfung ebenfalls deren Unwirksamkeit festgestellt und sich dabei auf die gleichen Gründe bezogen, die im Normenkontrollbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 u.a. genannt waren.

    Die Regelungen lassen eine hinreichende Differenzierung und Realitätsnähe zu und stehen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung und der gegenwärtigen Verhältnisse nicht im Widerspruch zu den Anforderungen, wie sie im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u.a.) aufgestellt sind.

    a) Damit bietet sich zunächst das Bild einer Regelung, die hinter den im Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 (3 N 03.1683 u.a.) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01, NVwZ 2002, 1505, und vom 19. August 2004 - 2 C 41.03, NVwZ-RR 2005, 214) aufgezeigten Anforderungen für die Realitätsnähe und die Orientierung an tatsächlich entstandenen Kosten bei pauschalierenden Festlegungen zurückbleiben könnte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 4 B 18.06

    Zur Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher im Land Brandenburg für das

    Dieser Rechtsprechung hat sich die verbreitete obergerichtliche Rechtsprechung und auch der Senat angeschlossen (vgl. Beschluss des Senats vom 28. März 2007 - OVG 4 S 14.06 - ferner OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 2007 - 2 A 10364/07 - OVG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2007 - 1 K 349/05 -, s. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007, a.a.O.; OVG Weimar, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 2 N 249/04 -, s. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. September 2007, a.a.O.; OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2006 - 4 K 6/04 - VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 - u.a., ferner Urteil vom 6. März 2006 - 3 B 04.3383 - OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2006, a.a.O., s. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, a.a.O.; OVG Bautzen, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 - DGVZ 2006, 8 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 KN 239/03 - soweit nicht anders angegeben jeweils zitiert nach juris).

    Selbst wenn man aber eine "verkappte" Alimentation annehmen würde, die objektiv rechtswidrig wäre (so in einem Normenkontrollverfahren VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 68), ließe sich eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin hieraus nicht herleiten.

    Dies hat der VGH München, auf den sich die Klägerin bezieht, unter dem Gesichtspunkt der "Abgabengerechtigkeit" zum Anlass genommen, eine dortige Verordnung für unwirksam zu erklären, weil er eine solche Staffelung vermisste (VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 65).

    Insoweit lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass die für 2001 festgesetzten Werte nicht realitätsnah seien, weil sie auf der Fortschreibung eines nur fiktiv ermittelten Aufwandes beruhten, obwohl die erwähnte Erhebung tatsächlich andere (nämlich geringere) Kosten ergeben habe (in diesem Sinne VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 60 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 4 B 19.06

    Gerichtsvollzieher; Bürokostenentschädigung; Brandenburg; Ablieferung vorläufig

    Dieser Rechtsprechung hat sich die verbreitete obergerichtliche Rechtsprechung und auch der Senat angeschlossen (vgl. Beschluss des Senats vom 28. März 2007 - OVG 4 S 14.06 - ferner OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 2007 - 2 A 10364/07 - OVG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2007 - 1 K 349/05 -, s. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007, a.a.O.; OVG Weimar, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 2 N 249/04 -, s. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. September 2007, a.a.O.; OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2006 - 4 K 6/04 - VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 - u.a., ferner Urteil vom 6. März 2006 - 3 B 04.3383 - OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2006, a.a.O., s. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, a.a.O.; OVG Bautzen, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 D 7/04 - DGVZ 2006, 8 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 KN 239/03 - soweit nicht anders angegeben jeweils zitiert nach juris).

    Selbst wenn man aber eine "verkappte" Alimentation annehmen würde, die objektiv rechtswidrig wäre (so in einem Normenkontrollverfahren VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 68), ließe sich eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin hieraus nicht herleiten.

    Dies hat der VGH München, auf den sich die Klägerin bezieht, unter dem Gesichtspunkt der "Abgabengerechtigkeit" zum Anlass genommen, eine dortige Verordnung für unwirksam zu erklären, weil er eine solche Staffelung vermisste (VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 65).

    Insoweit lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass die für 2002 festgesetzten Werte nicht realitätsnah seien, weil sie auf der Fortschreibung eines nur fiktiv ermittelten Aufwandes beruhten, obwohl die erwähnte Erhebung tatsächlich andere (nämlich geringere) Kosten ergeben habe (in diesem Sinne VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 60 ff.).

  • VerfGH Bayern, 08.03.2022 - 40-VII-21

    Popularklage gegen Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher

    b) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a. - juris) die beiden Änderungsverordnungen vom 18. September 2002 und 29. September 2003 für unwirksam erklärt mit der Begründung, die pauschalierten Regelungen ließen zum einen eine gebotene Differenzierung bei der Höhe der Vergütung nach den deutlich unterschiedlich strukturierten Typen der vorhandenen Gerichtsvollzieherbüros und den demnach tatsächlich angefallenen Bürokosten vermissen; insbesondere fehle die notwendige Unterscheidung zwischen Büros, bei denen Angestellte als Hilfspersonal beschäftigt würden, und solchen, bei denen davon abgesehen werde.

    Durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) seien eindeutig nur die Änderungsverordnungen vom 18. September 2002 und 29. September 2003 für unwirksam erklärt worden.

    Anlass für den Erlass der GerichtsvollzieherbürokostenentschädigungsVO 20012003 war, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a. - juris) die Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 18. September 2002 und vom 29. September 2003 für unwirksam erklärt hatte, weil die durch diese Verordnungen herbeigeführten Änderungen der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 15. Oktober 1998 den Anforderungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG nicht entsprachen.

    Bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) galt insoweit die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 15. Oktober 1998 in den Fassungen der Änderungsverordnungen vom 18. September 2002 bzw. vom 29. September 2003.

    Inwiefern hierdurch die Verfassungsmäßigkeit der aus Anlass der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u. a.) im Jahr 2007 erlassenen angegriffenen Verordnung infrage gestellt werden könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2010 - 4 B 4.09

    Gerichtsvollzieher; Bürokostenentschädigung; Alimentation; Entschädigung;

    So fehle eine Typisierung, die den Besonderheiten und Unterschieden der jeweiligen Gerichtsvollzieher hinreichend Rechnung trage; hierauf habe der VGH München im Urteil vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 - hingewiesen; es werde nicht hinsichtlich der unterschiedlichen räumlichen Zuschnitte der Gerichtsvollzieherbezirke differenziert; es fehle eine Unterscheidung zwischen Gerichtsvollziehern, die eine Bürokraft beschäftigten, und Gerichtsvollziehern, die dies unterließen, obwohl es erforderlich sei.

    Dieser Rechtsprechung hat sich die verbreitete obergerichtliche Rechtsprechung und auch der Senat angeschlossen (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2007 - OVG 4 B 18.06 -, s. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2010, a.a.O., Beschluss des Senats vom 28. März 2007 - OVG 4 S 14.06 -, ferner OVG Koblenz, Urteil vom 27. August 2007 - 2 A 10364.07 -, OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. September 2008 - 1 L 128.07 -, OVG Weimar, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 2 N 249.04 -, s. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. September 2007, a.a.O., OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2006 - 4 K 6.04 -, VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 3 N 03.1683 - u.a., OVG Münster, Urteil vom 26. März 2010 - 1 A 945.08 - und Urteil vom 27. Januar 2006 - 1 A 4120.04 -, s. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, a.a.O., OVG Bautzen, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O. und Urteil vom 9. Dezember 2005 - 2 D 7.04 -, OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 KN 239.03 - jeweils zitiert nach juris).

    Aber selbst wenn man eine "verkappte" Alimentation annehmen würde, die objektiv rechtswidrig wäre (so in einem Normenkontrollverfahren VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 68), führte dies nicht zum Erfolg der hiesigen Anfechtungsklage.

    Das Verwaltungsgericht verkennt mit seiner Auffassung, dass bei einer Anfechtungsklage, anders als bei einem Normenkontrollverfahren, das ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren darstellt, für einen Erfolg der Klage auch eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers vorliegen muss (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 77 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 21.07.2011 - 3 ZB 08.3206

    Gerichtsvollzieherentschädigung; Aufwandspauschale; Feststellung der

    Die Unwirksamkeit der Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005 ergibt sich - wie auch die Unwirksamkeit der vorangegangenen Verordnungen zur Änderung der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und vom 29. September 2003 (GVBl S. 754), die die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003 betrafen und deren Unwirksamkeit mit Normenkontrollbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006, Az. 3 N 03.1683 u.a., festgestellt wurde - daraus, dass auch die Änderungsverordnung vom 10. Oktober 2005 zum einen die gebotene Differenzierung bei der Höhe der Vergütung nach den deutlich unterschiedlich strukturierten Typen der real vorhandenen, eingerichteten und unterhaltenen Gerichtsvollzieherbüros und den demnach tatsächlich angefallenen Kosten vermissen lässt und sie ergibt sich außerdem daraus, dass die Anwendung der Verordnung dazu führt, dass sich zumindest für eine ganz erhebliche Zahl von Gerichtsvollziehern Entschädigungen errechnen, die deutlich über den tatsächlich angefallenen Unkosten liegen, damit den Rahmen von Aufwandsentschädigungen i.S.v. § 17 BBesG sprengen und deshalb zu einer nach § 2 Abs. 1 BBesG nicht zulässigen ergänzenden Besoldung der beamteten Gerichtsvollzieher führen.

    Ergänzend wird auf den - bereits zitierten -Normenkontrollbeschluss des Senats vom 16. Oktober 2006, Az. 3 N 03.1683 u.a., , Bezug genommen.

    Entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung im Schriftsatz vom 22. April 2009 hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683 u.a.) zwar festgestellt, dass die bundesrechtliche Ermächtigung in § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG grundsätzlich die Normierung einer typisierenden und pauschalierenden Aufwandsentschädigung erlaubt.

    Er hat aber deutlich gemacht, dass die angegriffenen pauschalierenden Regelungen deshalb keinen Bestand haben, weil sie sich nicht in der erforderlichen Weise realitätsnah an den " e n t s t a n d e n e n " Kosten orientiert haben (vgl. Beschluss vom 16.10.2006, Az. 3 N 03.1683 u.a., RdNr. 62 zitiert nach ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.01.2007 - 1 K 111/06

    Zur Gültigkeit der sachsen-anhaltischen Verordnung über die Abgeltung der

    Ergänzend ist im Übrigen - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme - anzumerken, dass nach der aktuellen Rechtsprechung mehrerer Obergerichte in keinem der dort maßgeblichen Länder, die gleichfalls das hier vom Antragsgegner zugrunde gelegte Berechnungsmodell angewandt haben, die Entschädigungsregelung als nicht auskömmlich angesehen wurde (siehe: OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Juli 2005 - Az.: 5 KN 239/03 - DÖD 2006, 179; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2006 - Az.: 1 A 4120/04 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Mai 2006 - BayVGH, Urteil vom 6. März 2006 - Az.: 3 B 04.3383 - BayVBl. 2006, 570, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - Az.: 3 N 03.1683 u. a. -).

    Ebenso wenig rechtfertigt die für das C. getroffene Entschädigungsregelung für das Jahr 2003 den Schluss, dass die Erstattungsleistungen bereits nach dem Entschädigungsmodell des Antragsgegners unter Anwendung der GVEntschVO 1998 in der hier maßgeblichen Fassung der 6. Änderungsverordnung in einer Höhe berechnet bzw. den Gerichtsvollziehern gegenüber letztlich festgesetzt würden, dass sie sich nicht mehr mit der vorliegend statthaften Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen lassen und damit eine gemäß § 49 Abs. 3 BBesG nicht zulässige zusätzliche Alimentation darstellen, weil sie regelmäßig und vor allem in einem nennenswerten Umfange über die tatsächlichen durchschnittlichen Aufwendungen hinausgehen (vgl. insoweit zu den Verhältnissen in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - Az.: 3 N 03.1683 u. a. -, Seite 14 [unten] ff. der Urteilsabschrift).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.01.2007 - 1 K 349/05

    Zur Gültigkeit der sachsen-anhaltischen Verordnung über die Abgeltung der

    Ergänzend ist im Übrigen - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme - anzumerken, dass nach der aktuellen Rechtsprechung mehrerer Obergerichte in keinem der dort maßgeblichen Länder, die gleichfalls das hier vom Antragsgegner zugrunde gelegte Berechnungsmodell angewandt haben, die Entschädigungsregelung als nicht auskömmlich angesehen wurde (siehe: OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Juli 2005 - Az.: 5 KN 239/03 - DÖD 2006, 179; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2006 - Az.: 1 A 4120/04 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Mai 2006 - BayVGH, Urteil vom 6. März 2006 - Az.: 3 B 04.3383 - BayVBl. 2006, 570, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - Az.: 3 N 03.1683 u. a. -).

    Ebenso wenig rechtfertigt die für das C. getroffene Entschädigungsregelung für das Jahr 2002 den Schluss, dass die Erstattungsleistungen bereits nach dem Entschädigungsmodell des Antragsgegners unter Anwendung der GVEntschVO 1998 in der hier maßgeblichen Fassung der 5. Änderungsverordnung in einer Höhe berechnet bzw. den Gerichtsvollziehern gegenüber letztlich festgesetzt würden, dass sie sich nicht mehr mit der vorliegend statthaften Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen lassen und damit eine gemäß § 49 Abs. 3 BBesG nicht zulässige zusätzliche Alimentation darstellen, weil sie regelmäßig und vor allem in einem nennenswerten Umfange über die tatsächlichen durchschnittlichen Aufwendungen hinausgehen (vgl. insoweit zu den Verhältnissen in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - Az.: 3 N 03.1683 u. a. -, Seite 14 [unten] ff. der Urteilsabschrift).

  • BVerwG, 02.05.2017 - 2 BN 1.17

    Normenkontrollantrag gegen die Bestimmungen der bayerischen Verordnung zur

    Die Festsetzung des Gebührenanteils für das Kalenderjahr 2001 durch Verordnung vom 18. September 2002 (GVBl S. 517) und diejenige für die Kalenderjahre 2002 und 2003 durch Verordnung vom 29. September 2003 (GVBl S. 754) sind vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (- 3 N 03.1683 u.a. - juris) für unwirksam erklärt worden.
  • BVerwG, 06.09.2007 - 2 BN 1.07

    Alimentierung des Gerichtsvollziehers durch die in § 49 Abs. 3

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2018 - 2 A 10112/18

    Höhe der Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher in Rheinland-Pfalz

  • VGH Hessen, 04.05.2011 - 1 A 2914/09

    Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - 4 S 14.06

    Rückforderung überzahlter Bürokostenentschädigung und zuviel vereinnahmter

  • VG Würzburg, 27.07.2021 - W 1 K 20.2214

    Berechnung der Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher

  • VG Augsburg, 03.11.2008 - Au 2 K 06.1364

    Gerichtsvollzieherentschädigung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht