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   OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05   

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OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05 (https://dejure.org/2005,3668)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09.12.2005 - 3 N 1/05 (https://dejure.org/2005,3668)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09. Dezember 2005 - 3 N 1/05 (https://dejure.org/2005,3668)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollantrag hinsichtlich einer Sicherstellungsverordnung zum Schutz vor Eingriffen in die Natur und Landschaft; Voraussetzung der hinreichend deutlichen Beschreibung des Schutzziels; Funktion der Sicherstellungsverordnung in Sicherung des "Status quo" des ...

  • Judicialis

    SNG § 19; ; SNG § 21; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2; ; BauGB § 34

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrolle einer naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung wirksam?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 17
  • BauR 2007, 155 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 BN 5.97

    Naturschutzgebiet - Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes von Natur und

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05
    Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 -, NVwZ-RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

    Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

    In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N.

    Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

  • BVerwG, 18.12.1995 - 4 NB 8.95

    Geschützter Landschaftsbestandteil - Naturschutzverordnung - Landesrecht -

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05
    Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

    Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige - gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben "Bestandteile" der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

    Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.1994 - 3 K 1315/91

    Abgrenzung; Unterschutzstellung; Landschaftsbestandteile; Räumliche Ausdehnung;

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05
    Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige - gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben "Bestandteile" der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

    Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

  • VGH Bayern, 28.10.1994 - 9 N 87.03911

    Naturschutzrecht: Schutzgebiet einer Landschaftsbestandteil-Verordnung,

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05
    Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige - gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben "Bestandteile" der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

    Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.1998 - 10 A 816/96

    Landschaftsplan; Festsetzung; Baumschule; Teil von Natur von Landschaft

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05
    Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der "Status quo" des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 - OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 - VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

    Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 20/92

    Ausgleichsanspruch nach Saarländischem Naturschutzgesetz

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05
    Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

    Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98

    Naturschutz, einstweilige Sicherstellung, private Belange, Abwägung,

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05
    Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der "Status quo" des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 - OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 - VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

    Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

  • VGH Hessen, 09.10.1995 - 4 N 1429/92

    Naturdenkmal - zum Schutz von Pflanzengruppen; zum Schutz des Standortes

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05
    Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung "...grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht..." umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 - 4 K 1513/82 - zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls "lediglich" verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung "deutlich" macht.

    Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

  • BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05
    Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 -, NVwZ-RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

    Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 77.68

    Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Nichtberücksichtung des

    Auszug aus OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05
    Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 - 4 C 6/00 - E 112, 321, zitiert nach Juris.
  • VGH Hessen, 24.11.1995 - 4 UE 239/92

    Nachträgliche Genehmigung oder Beseitigung der Erweiterung eines Wochenendhauses

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 C 6.00

    Baulücke; unbeplanter Innenbereich; Artenschutz; Niststätte; Brutstätte;

  • BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 12.76

    Sperrwirkung der §§ 30 ff. BBauG 1960/1976 hinsichtlich landesrechtlicher

  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche

  • BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Enteignung von Bauland als Spielplatz

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1980 - 1 S 463/80

    Sicherstellungsverordnung; einstweilige Sicherstellung eines Vogelschutzgebietes

  • VGH Hessen, 11.03.1994 - 3 N 2454/93

    Zu den Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung

  • BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Mieter; Wohngebiet; Wohnruhe;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 5 S 2299/01

    Normenkontrolle einer Sicherstellungsverordnung - außer Kraft getretene Norm;

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • BGH, 23.11.1989 - III ZR 75/89

    Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2001 - 4 K 15/00
  • VG Arnsberg, 21.06.1983 - 4 K 1513/82
  • OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 478/07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - hier: Festsetzung privater Grünflächen

    (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 - 3 N 1/05 -).

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 C 284/09 (früher: 1 C 479/07) und 3 N 1/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

  • OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09

    Normenkontrolle - Anforderungen an den Erlass einer gemeindlichen Satzung -

    (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 - 3 N 1/05 -).

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 2 S 25.07

    Beseitigung der Lakomaer Teiche zur Fortführung des Tagebaus Cottbus-Nord

    Dieser Sicherungszweck schließt es nach allgemeiner Ansicht jedoch nicht aus, dass Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten eröffnet werden, um insbesondere den betroffenen Eigentümerpositionen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen (vgl. z.B. OVG Saarlouis, Urteil vom 9. Dezember 2005, NVwZ-RR 2007, 17, 18, 20).
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2009 - 4 MN 346/08

    Materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung nach §§ 24 bis 28 Niedersächsisches

    Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 26 NNatG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits abschließend feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und den gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits wirklich zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 9.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.4.2003 - 5 S 2299/01 -, NuR 2003, 627; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.7.2001 - 4 K 15/00 -, NordÖR 2001, 408; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.6.1998 - 10 A 816/96 - Hessischer VGH, Urt. v. 11.3.1994 - 3 N 2454/93 -, NuR 1994, 395).

    Ob dabei ausreichend ist, dass die abschließende Unterschutzstellung nur "nicht von vornherein ausgeschlossen sein" darf (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.6.1998 - 10 A 816/96 -) oder vielmehr "der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht" kommen muss (so OVG Saarland, Urt. v. 9.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17; Hessischer VGH, Urt. v. 11.3.1994 - 3 N 2454/93 -, NuR 1994, 395), kann der Senat hier dahin stehen lassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 8 A 2810/04

    Errichtung und Betrieb einer weiteren Windkraftanlage vom Typ Enercon E-66/18.70

    vgl. OVG Saarl., Urteil vom 9. Dezember 2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17; OVG Meck.-P., Urteil vom 18. Juli 2001 - 4 K 15/00 -, NordÖR 2001, 408; Stollmann, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: August 2005, § 42 e Anm. 2.1; noch weiter gehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2003 - 5 S 2299/01 -, NuR 2003, 627, wonach eine Sicherstellungsverordnung erst dann fehlerhaft ist, wenn dem Bereich offensichtlich jede Schutzwürdigkeit fehlt.
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2009 - 4 ME 346/08

    Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung nach § 32

    Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 26 NNatG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits abschließend feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und den gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits wirklich zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 9.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.4.2003 - 5 S 2299/01 -, NuR 2003, 627; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.7.2001 - 4 K 15/00 -, NordÖR 2001, 408; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.6.1998 - 10 A 816/96 - Hessischer VGH, Urt. v. 11.3.1994 - 3 N 2454/93 -, NuR 1994, 395).

    Ob dabei ausreichend ist, dass die abschließende Unterschutzstellung nur "nicht von vornherein ausgeschlossen sein" darf (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.6.1998 - 10 A 816/96 -) oder vielmehr "der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht" kommen muss (so OVG Saarland, Urt. v. 9.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17; Hessischer VGH, Urt. v. 11.3.1994 - 3 N 2454/93 -, NuR 1994, 395), kann der Senat hier dahin stehen lassen.

  • OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11

    Rechtssetzungsbefugnis einer Gemeinde für Satzung über geschützten

    Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG "Gebiete" nicht als "geschützte Landschaftsbestandteile" unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 BN 8.95 - BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht "Landschaft", sondern eben nur "Bestandteile" der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger " Röchlingpark ")) Was in dem Sinn ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und "jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese", und vom 24.9.2008 - 14 N 07.2716 -, bei juris, zu einem "jederzeit wieder erkennbaren Gehölz" auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen "eiszeitlichen Endmoränenwalls" mit "hohen älteren Bäumen in der Mitte") festzumachen.
  • VG Sigmaringen, 10.05.2017 - 2 K 3007/16

    Bauvorhaben im Außenbereich; Stahlhalle; Verfestigung einer Splittersiedlung;

    Zur (Teil-)Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit können deshalb (lediglich) Umstände führen, aus denen sich mit Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde sein kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2007 - 8 A 2810/04 -, NuR 2008, 271; OVG Saarland, Urteil vom 09.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17; Fischer-Hüftle/Schumacher, a.a.O., § 22 Rn. 39).
  • OVG Niedersachsen, 25.08.2023 - 4 MN 128/22

    Abgrenzung; Absicht; einstweilige Anordnung; Ermessen; FFH-Gebiet;

    Ob es hierfür genügt, dass die abschließende Unterschutzstellung "nicht von vornherein ausgeschlossen sein darf" (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, juris Rn. 49) oder - weitergehend - zu verlangen ist, dass der Landschaftsteil "für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommen muss" (so OVG Saarland, Urt. v. 9.12.2005 - 3 N 1/05 -, juris Rn. 34, 39 m.w.N.), kann der Senat dahinstehen lassen.
  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
    Dieser Sicherungszweck schließt es nach allgemeiner Ansicht jedoch nicht aus, dass Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten eröffnet werden, um insbesondere den betroffenen Eigentümerpositionen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen (vgl. z.B. OVG Saarlouis, Urteil vom 9. Dezember 2005, NVwZ-RR 2007, 17, 18, 20).
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