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   OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 3 N 170.12   

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https://dejure.org/2013,23597
OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 3 N 170.12 (https://dejure.org/2013,23597)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.08.2013 - 3 N 170.12 (https://dejure.org/2013,23597)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. August 2013 - 3 N 170.12 (https://dejure.org/2013,23597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 32 Abs 2 AufenthG
    Zulassung der Berufung wegen Klärung ausländischen Rechts als Tatsachenfrage

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 32 Abs 2 AufenthG
    Visum; Nigeria; Kindernachzug; alleinige Personensorge; Personensorge für nichteheliches Kind; Child's Rights Act; common law; prima-facie-Sorgerecht der Mutter; Legitimation durch Vater; (bloßes) Zusammenleben; Stammesrecht; Zulassungsantrag; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 3 N 170.12
    Auf die von der Beklagten hierzu angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 ff.), wonach ein alleiniges Sorgerecht nur dann vorliegt, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule, Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes zustehen (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, a.a.O., Rn. 16), hat sich auch das Verwaltungsgericht bezogen.

    Der Begriff des alleinigen Personensorgerechts im Sinne des § 32 AufenthG ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, a.a.O., Rn. 16).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 16.12

    Visum; Gambia; Aufenthaltsrecht; Familienzusammenführung; Kindernachzug;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2013 - 3 N 170.12
    Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zum nigerianischen Personensorgerecht, dessen Auslegung und Anwendung Teil der tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellung ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - Rn. 26), nicht erfüllt, weil die Beklagte sich, wie oben ausgeführt, nicht hinreichend substantiiert, und vor allem nicht unter Angabe von Rechtsprechung oder Literatur, mit der eingehenden und mit Belegen versehenen Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2019 - 3 N 147.17

    Verknüpfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug mit dem

    Für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist es erforderlich, eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und zu erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2013 - OVG 3 N 170.12 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.01.2021 - 3 N 42.20

    Zulassung der Berufung; grundsätzliche Bedeutung; nachträgliche Klärung der

    Vielmehr bedarf es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die - entscheidungserhebliche - Tatsachenfrage etwa im Hinblick auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Entscheidungen oberer Gerichte möglicherweise anders zu würdigen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2013 - OVG 3 N 170.12 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2020 - 3 N 54.17

    Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien: Entfallen der

    Für die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung ist es erforderlich, eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und zu erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2013 - OVG 3 N 170.12 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 3 N 135.20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Herkunftsland Guinea; (zielstaatsbezogenes)

    Vielmehr bedarf es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die - entscheidungserhebliche - Tatsachenfrage etwa im Hinblick auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Entscheidungen oberer Gerichte möglicherweise anders zu würdigen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2013 - OVG 3 N 170.12 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2020 - 3 N 50.19

    Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigungen für eine Lehrkraft an einer

    Hierfür wäre erforderlich, eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und zu erläutern, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2013 - OVG 3 N 170.12 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 3 N 29.16

    Dublinverfahren, Berufungszulassungsantrag, Anfechtungsklage,

    Vielmehr bedarf es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die - entscheidungserhebliche - Tatsachenfrage etwa im Hinblick auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Entscheidungen oberer Gerichte möglicherweise anders zu würdigen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15. August 2013 -- OVG 3 N 170.12 -, juris, Rn. 7).
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