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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 3 N 197.06   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 3 N 197.06 (https://dejure.org/2007,17784)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 3 N 197.06 (https://dejure.org/2007,17784)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. März 2007 - 3 N 197.06 (https://dejure.org/2007,17784)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung des Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs; Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung; Ordnungsgemäße Erhebung einer Gehörsrüge

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; AsylVfG § 73 Abs. 1; ; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; ; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2; ; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; ; AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4; ; VwGO § 101 Abs. 2; ; VwGO § 138 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 3 N 197.06
    Dieser Grundsatz erleidet jedoch dann eine Ausnahme, wenn dem Beteiligten eine mündliche Verhandlung - etwa infolge unterbliebener oder fehlerhafter Ladung oder der fehlerhaften Ablehnung eines Vertagungsantrages - vorenthalten worden ist (BVerwG, Beschluss vom 16. August 2000, Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 27; Beschluss vom 19. Januar 1999, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 26; Urteil vom 3. Juli 1992, NJW 1992, 3185, 3186; Urteil vom 18. Oktober 1983, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 140).

    Was eine Partei vorzutragen hat, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend festgestellt und hinreichend geklärt ist und ob die Anwesenheit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten sachdienlich oder gar notwendig ist, wird sich in der Regel erst aufgrund des Verlaufes und des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung herausstellen (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992, a.a.O.).

    Diese betrafen, wie die vergleichende Bezugnahme in dem Beschluss vom 16. August 2000 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1992 (a.a.O.) deutlich macht, den zur Prüfung gestellten Anspruch der Kläger und damit anders als hier den Prozessstoff insgesamt.

  • BVerwG, 28.06.2006 - 1 B 136.05

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im verwaltunggerichtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 3 N 197.06
    Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen - unter anderem im Hinblick auf die in der Klageschrift erörterte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004) - der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung auch für irakische Staatsangehörige zulässig ist (vgl. zu allem: BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 und vom 18. Juli 2006, NVwZ 2006, 707 und 1420, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 B 136.05 -, juris).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 3 N 197.06
    Der Kläger meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche hinsichtlich der Frage gleichwertigen Abschiebungsschutzes von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 (NVwZ 2001, 1420; NVwZ 2002, 101) ab.
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 3 N 197.06
    Damit betrifft die Rüge des Klägers das materielle Recht und führt mithin nicht auf einen Verfahrensfehler (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995, NVwZ-RR 1996, 359).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 3 N 197.06
    Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen - unter anderem im Hinblick auf die in der Klageschrift erörterte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004) - der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung auch für irakische Staatsangehörige zulässig ist (vgl. zu allem: BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 und vom 18. Juli 2006, NVwZ 2006, 707 und 1420, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 B 136.05 -, juris).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 3 N 197.06
    Der Kläger meint, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche hinsichtlich der Frage gleichwertigen Abschiebungsschutzes von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 (NVwZ 2001, 1420; NVwZ 2002, 101) ab.
  • BVerwG, 16.08.2000 - 7 B 66.00

    Zulässigkeit nachträglicher Ermittlungen durch das Gericht, bei Unmöglichkeit der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 3 N 197.06
    Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2000 (- 7 B 66.00 - , a.a.O.) ergibt sich nichts anderes.
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 3 N 197.06
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und - soweit entscheidungserheblich - in Erwägung zu ziehen (BVerfG, st. Rspr., u.a. Beschluss vom 30. Oktober 1990, BVerfGE 83, 24, 35).
  • BVerfG, 13.10.1994 - 2 BvR 126/94

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch sog.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 3 N 197.06
    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung ohne vorherigen Hinweis Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte zugrunde legt, mit denen auch ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991, BVerfGE 84, 188, 190; Beschluss vom 13. Oktober 1994, InfAuslR 1995, 69, 70; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2001, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 Nr. 34).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 3 N 197.06
    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung ohne vorherigen Hinweis Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte zugrunde legt, mit denen auch ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991, BVerfGE 84, 188, 190; Beschluss vom 13. Oktober 1994, InfAuslR 1995, 69, 70; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2001, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 Nr. 34).
  • BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05

    Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2004 - 8 LA 146/04

    Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Asylverfahren;

  • BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83

    Bedrohter - Fluchtalternative - Zumutbarkeit - Asylanspruch - Inland

  • BVerfG, 22.01.2001 - 1 BvR 2075/98

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02

    Zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch ausreichende Bemessung richterlich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2007 - 10 N 10.05

    Entsprechung eines Vertagungsantrages aus erheblichen Gründen

    Dieser Grundsatz erfährt jedoch dann eine Ausnahme, wenn den Beteiligten eine mündliche Verhandlung etwa infolge der fehlerhaften Ablehnung eines Vertagungsantrags vorenthalten worden ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2007 - OVG 3 N 197.06 - BA S. 4 m.w.N.).

    Insofern erscheinen die Fallkonstellationen vergleichbar mit der Folge, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs den gesamten Prozessstoff erfasst (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 - 8 B 162.98 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2007 - OVG 3 N 197.06 - BA S. 4).

  • OVG Sachsen, 24.01.2008 - 1 B 654/07

    Verfahrensverstoß; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Schriftformerfordernis

    Den ungewissen Verlauf einer mündlichen Verhandlung vorzutragen, ist einem Beteiligten, der die Zulassung eines Rechtsmittels begehrt, objektiv unmöglich; dementsprechende Darlegungsanforderungen würden den Zugang zum Rechtsmittel in einer dem Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr entsprechenden Weise erschweren (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.3.2007 - 3 N 197.06 -, zitiert nach juris, m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 3 N 105.08

    Kamerun; Antrag auf Zulassung der Berufung; rechtliches Gehör; Verletzung

    Besteht der Zweck des in § 86 Abs. 2 VwGO geregelten Verfahrens darin, der Partei schon vor Erlass des Urteils die Auffassung des Gerichts über die Erheblichkeit eines Beweisthemas zur Kenntnis zu geben, um sich darauf einstellen zu können, so gehört zur Rüge eines dahin gehenden Verfahrensmangels die substanziierte Darlegung, wie sich die Partei auf die ihr (erst) durch das Urteil bekannt gewordenen Ablehnungsgründe erklärt hätte, insbesondere welche anderen Tatsachen und Beweismittel sie vorgetragen hätte, wenn ihre in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge vorab abgelehnt worden wären, ferner die Darlegung, inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung der geltend gemachten Ansprüche geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 8 PKH 5.08 -, juris Rn. 4, vom 23. Februar 2005 - 1 B 102.04 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 60, und vom 13. September 1977 - V CB 68.74 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20; Senatsbeschluss vom 7. März 2007 - OVG 3 N 197.06 -, juris Rn. 9; Berlit in GK-AsylVfG, Stand April 1998, § 78 Rn. 667).
  • OVG Bremen, 28.09.2022 - 1 LA 119/22

    Gehörsrüge; gesetzlicher Richter; Urteil ohne mündliche Verhandlung;

    In derartigen Fällen erfasst die Verletzung des rechtlichen Gehörs den gesamten Prozessstoff (OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 07.03.2007 - 3 N 197.06, juris Rn. 10).
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