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   VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03   

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VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03 (https://dejure.org/2004,5644)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.07.2004 - 3 N 2094/03 (https://dejure.org/2004,5644)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - 3 N 2094/03 (https://dejure.org/2004,5644)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 3 BauGB, § 3 Abs 1 S 3 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB, § 1 Abs 6 BauGB, Art 13 Abs 1 GG
    Normenkontrolle wegen Festsetzung eines Mischgebiets neben ein allgemeines Wohngebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan; Berücksichtigung abwägungsrelevanter privatrechtlicher Belange; Rüge des Vorliegens von Abwägungsfehlern; Nichteinhaltung landesrechtlicher Abstandsvorschriften; Schutz nachbarschaftlicher Interessen

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 6; ; VwGO § 47 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 1
    Baurecht - Abwägung, Aussicht, Bebauungsplan, Einblick, Erdrückung, Lichteinwirkungen, Lärm, Normenkontrollantrag, Verkehrsbelastung, Zulässigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Normenkontrolle gegen angrenzenden Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2005, 763 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 703 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02

    Keine Antragsbefugnis eines Anwohners gegen entfernt liegendes Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Die Antragsgegnerin hat mit einem von dem Antragsteller ebenfalls angegriffenen Bebauungsplan Nr. 132/1 "Bendersee" - das entsprechende Normenkontrollverfahren ist vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 anhängig - den größeren, südöstlich vom Grundstück des Antragstellers belegenen Bereich als Gewerbegebiet beplant.

    Aus den in dem Verfahren 3 N 1894/02 vorgelegten Lichtbildern werde deutlich, dass sogar die fünfgeschossigen Gebäude im GE-Gebiet allenfalls unwesentlich über den Horizont hinausragen und somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht in Frage stehe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte 3 N 1894/02 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in diesem Verfahren (ein Leitz-Ordner, vier geheftete Unterlagen) sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in dem Verfahren 3 N 1894/02 (zwei Leitz-Ordner, ein Satz Planunterlagen, vier geheftete Unterlagen sowie der Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth" in Kopie nebst Begründung).

    Hierin liegt der Unterschied zu der in dem Verfahren 3 N 1894/02 verneinten Antragsbefugnis, da das Plangebiet unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers anschließt und berücksichtigungspflichtige Belange des Antragstellers durch die Anlegung oberirdischer Parkmöglichkeiten oder grundstücksnaher Erschließungsanlagen tangiert sein können.

    Die vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte ausweislich der zu dem Verfahren 3 N 1894/02 eingereichten Unterlagen gemeinsam mit dem dort streitgegenständlichen Plangebiet - ursprünglich waren beide Plangebiete gemeinsam in der Planung - am 1. September 1995 (Veröffentlichung in der "Kronberger Zeitung" vom 23. August 1995).

    Ausweislich der in dem Verfahren 3 N 1894/02 eingereichten Unterlagen beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin bereits am 30. September 1993 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das streitgegenständliche Plangebiet sowie das unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 in Streit befindliche Plangebiet, wobei insgesamt die Ausweisung eines Gewerbegebiets vorgesehen war.

    Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist, da der Antragsteller bereits nicht substantiiert vorgetragen hat, dass der Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth", den der Senat nebst Begründung in dem Verfahren 3 N 1894/02 beigezogen hat, derartige drittschützende Festsetzungen enthält.

    Die von R + T vorgeschlagenen Maßnahmen für die Realisierung des - mittlerweile erstellten - ersten Bauabschnitts (Errichtung eines dritten Fahrstreifens in der Zufahrt der L 3005 und Ausbau der Zufahrt der L 3015 mit drei Fahrstreifen), die sich jedoch auf die Ausbaumaßnahmen in dem unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 geführten Normenkontrollverfahren bezogen, wurden zwischenzeitlich hergestellt.

    Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 in dem Verfahren 3 N 1894/02 trägt die Antragsgegnerin vor, im Zeitpunkt der Satzungsbeschlüsse sei sie von der Leistungsfähigkeit der Straßen insbesondere des Knotenpunktes "Sodener Stock" nicht nur für den realisierten ersten Bauabschnitt, sondern auch im Fall der Realisierung des zweiten und dritten Bauabschnitts bis zu deren Realisierung ausgegangen.

    Sowohl die von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Gutachten zur Untersuchung der verkehrlichen Situation insbesondere am Sodener Stock als auch die Stellungnahme des Ing.-Büros Vössing beschäftigen sich mit dem Komplettausbau des Gewerbegebiets Bendersee, schwerpunktmäßig also mit dem unter dem Aktenzeichen 3 N 1894/02 ausgewiesenen Gewerbegebiet.

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 2.85

    Rechtsnatur von gerichtlich vorgenommenen Rechenoperationen; Planbetroffenheit

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Eine Grundstückswertminderung stelle daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 2.85 - NVwZ 1989, 151; BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 - Buchholz a. a. O. Nr. 109).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Davon ist bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung regelmäßig auszugehen, sobald die Planunterlagen im Anhörungsverfahren ausgelegt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 32.84

    Gewichtung der abwägungserheblichen Belange im straßenrechtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Berechtigten Anlass zu einer solchen Zurückhaltung hat sie jedenfalls dann, wenn eine parallele Planung bereits soweit fortgeschritten ist, dass an ihrer Verwirklichung und damit an der Lösung der durch den Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 - 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 Fernstraßengesetz Nr. 70).
  • VGH Hessen, 24.11.2003 - 3 N 1080/03

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Die Antragsgegnerin durfte aufgrund der ihr vorliegenden Verkehrsuntersuchungen sowie aufgrund von der von ihr durchgeführten Parallelplanungen wie der Planung der Stadtentlastungsstraße - das hierzu gehörende Normenkontrollverfahren war - letztmalig - vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 1080/03 anhängig -, davon ausgehen, dass die ihr bewussten und bekannten Verkehrsprobleme am "Sodener Stock" im Rahmen der Bebauung des streitgegenständlichen Plangebiets sowie zeitnah danach einer Lösung zugeführt werden können.
  • BVerwG, 24.04.1992 - 4 B 60.92
    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Eine Grundstückswertminderung stelle daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 2.85 - NVwZ 1989, 151; BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1992 - 4 B 60.92 - Buchholz a. a. O. Nr. 109).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30).
  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 56.84

    Konkretisierung - Bauplanerische Festsetzungen - Notwendiges Maß

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschluss vom 17.02.1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Gegenstand der mündlichen Verhandlung - Verweis auf beigezogene Behördenakten -

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Problem der "Konfliktbewältigung" ausgeführt: "Den Ausgangspunkt bildet die Erkenntnis, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309).
  • BVerwG, 23.12.1992 - 4 B 188.92

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 2094/03
    Jedoch sind Umstände denkbar, die auch in einem früheren Verfahrensstadium den Schluss auf eine hinreichend verfestigte Planung zu rechtfertigen geeignet sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1992 - 4 B 188.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • VGH Hessen, 17.03.2003 - 9 N 3232/99

    Planinhalte - Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen

  • VGH Hessen, 29.01.2004 - 3 N 2764/02

    Großflächiger Einzelhandel neben allgemeinem Wohngebiet

  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 BN 59.00

    Bebauungsplan; Abwägungsgebot; private Belange; Erschließung; Teilnichtigkeit;

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66
  • VGH Hessen, 08.07.2004 - 3 N 1894/02

    Natureingriffe durch Straßenplanung; Ziele der Raumordnung und Landesplanung

    Das Grundstück des Antragstellers grenzt mit seiner südöstlichen Grundstücksseite an das Plangebiet des Bebauungsplans "Bendersee" Bereich C, mit dem die Antragsgegnerin ein Mischgebiet ausgewiesen hat und der vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 2094/03 anhängig ist, und hat eine Entfernung zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplangebiet von knapp 60 m. .

    Hierbei war zunächst vorgesehen, auf die Ausweisung von Mischgebietsflächen in dem Bereich, der Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, zu verzichten und einheitlich Gewerbeflächen auszuweisen, wobei eine Bebauung mit Bürogebäuden in aufgelockerter Einzelbauweise mit zwei bis fünf Geschossen vorgesehen war.

    Am 9. Dezember 1999 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin erneut mit den Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 132/1 "Bendersee" mit seinen drei Geltungsbereichen als Satzung, wobei von dem Satzungsbeschluss die festgesetzte Gewerbegebietsfläche im nordwestlichen Plangebiet, die Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, ausgenommen wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte 3 N 2094/03 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in diesem Verfahren (zwei Leitz-Ordner, ein Satz Planunterlagen, vier geheftete Unterlagen sowie der Bebauungsplan "Kleine Lindenstruth" in Kopie nebst Begründung) sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in dem Verfahren 3 N 2094/03 (ein Leitz-Ordner, vier geheftete Unterlagen).

    Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist im Gegensatz zu dem Verfahren 3 N 2094/03 zu verneinen, da die von ihm benannten Belange allenfalls als geringwertig einzustufen sind bzw. auf ihre Beachtung kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.

    Hierbei war mitentscheidend, dass das streitgegenständliche Plangebiet nicht unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, sondern zwischen streitgegenständlichem Plangebiet und Grundstücksgrenze ein weiteres Gebiet von etwa 7.500 qm von der Antragsgegnerin beplant worden ist - das entsprechende Normenkontrollverfahren ist vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 3 N 2094/03 anhängig - und die dort getroffenen Festsetzungen die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans zurücktreten lassen, die sich im Übrigen als eingeschränkte Gewerbegebietsfestsetzungen als Fortsetzung der unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Mischgebietsausweisung darstellen.

    Soweit der Antragsteller seine Antragsbefugnis aus einer Verletzung des Trennungsgebotes gemäß § 50 BImSchG ableiten will, kann dem nicht gefolgt werden, da zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Grundstück des Antragstellers ein weiteres 60 m breites Plangebiet liegt, das Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist.

    Dies ergibt sich zunächst aus den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom gleichen Tag - 3 N 2094/03 -, da der Antragsteller materiell im Wesentlichen in beiden Verfahren gleich gelagerte Rügen geltend gemacht hat.

    Unter anderem aufgrund dieser Stellungnahme hat die Antragsgegnerin sodann den 60 m breiten Streifen, der Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, aus dem vorliegenden Planverfahren ausgesondert und einer Mischgebietsausweisung zugeführt.

    Bei der sich einem Mischgebiet annähernden eingeschränkten Gewerbegebietsausweisung kann eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ausgeschlossen werden, da die Nutzungen in dem streitgegenständlichen Plangebiet sowie in dem Plangebiet, das Gegenstand des Verfahrens 3 N 2094/03 ist, aufeinander abgestimmt sind und sowohl hinsichtlich des Mischgebiets als auch des Gewerbegebiets lediglich weniger emittierende Nutzungen zugelassen worden sind.

    Im Übrigen stellt sich die streitgegenständliche Planung lediglich als Fortsetzung der unmittelbar an das Grundstück des Klägers zulässigerweise angrenzenden Mischgebietsausweisung dar (vgl. insoweit die Ausführungen des Senats in dem Verfahren 3 N 2094/03, Urteil vom selben Tag).

    Wie in dem Verfahren 3 N 2094/03 ausgeführt, verstößt der dort streitgegenständliche Bebauungsplan nicht gegen die Anforderungen des § 50 BImSchG, sondern trägt durch seine eingeschränkte Mischgebietsfestsetzung den besonderen Bedürfnissen des angrenzenden Wohngebiets "Kleine Lindenstruth" in besonderem Maß Rechnung.

    Auch hinsichtlich der von dem Antragsteller befürchteten Zunahme des Verkehrs kann auf die Ausführungen in dem Verfahren 3 N 2094/03 verwiesen werden.

    Hinsichtlich der von dem Antragsteller befürchteten Veränderung des Wohnklimas kann auf die in dem Verfahren 3 N 2094/03 gemachten Ausführungen verwiesen werden.

  • VGH Hessen, 19.01.2018 - 4 C 796/17
    Dies könnte der Fall sein, wenn sich ein Grundstückseigentümer auf die Festsetzungen eines früheren Bebauungsplans berufen kann, der sein Interesse an der Erhaltung der Aussicht schützt, zum Beispiel durch Anordnung des Bauens auf Lücke , durch eine vorgeschriebene Flachdachbauweise (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 47 Rdnr. 73; Hessischer VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 3 N 2094/03 -, juris Rdnr. 62; BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, juris Rdnr. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2016 - 8 S 848/13 -, juris Rdnr. 42; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2015 - 3 K 18/12 -, juris Rdnr. 36; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. April 2012 - 1 KN 23/11 -, juris Rdnr. 54) oder wenn es um die nahezu gänzliche Versperrung einer außergewöhnlichen Aussicht durch eine unmittelbar an das Grundstück anschließende Bebauung geht (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895).
  • VGH Hessen, 10.10.2005 - 3 N 710/05

    Bebauungsplan; Geschosswohnungsbau und Reihenhäuser; Erhöhung der Traufhöhe

    Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine enge Grenze gezogen (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BRS 22 Nr. 4; Hess. VGH, U. v. 08.07.2004 - 3 N 2094/03 -).
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