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   VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 4219/97   

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VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 4219/97 (https://dejure.org/2000,34307)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.05.2000 - 3 N 4219/97 (https://dejure.org/2000,34307)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. Mai 2000 - 3 N 4219/97 (https://dejure.org/2000,34307)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Auszug aus VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 4219/97
    Das Gemeinwohlerfordernis in § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfüllt diese Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1998 - 4 CN 5/97 - NVwZ 1999, 407).

    Der Entwicklungssatzung kann nicht entgegengehalten werden, dass an anderen, zumal verstreut liegenden Standorten sonstige Flächen verfügbar sind, die zusammengenommen eine Flächengröße ergeben, die der des förmlich festgelegten Entwicklungsbereichs entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O.).

    Dabei ist zu beachten, dass die Bedarfsfeststellung nur nach den für administrative Prognoseentscheidungen in der Rechtsprechung (BVerwGE 56, 110 = NJW 1979, 64; BVerwGE 69, 256 = NVwZ 1985, 718) entwickelten Grundsätzen gerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O.).

    Bei alledem ist ein erhöhter Bedarf erst dann anzunehmen, wenn die Nachfrage das Angebot aus strukturellen Gründen längerfristig deutlich übersteigt (BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O.), was hier nach der beanstandungsfreien Prognose der Antragsgegnerin der Fall ist.

    In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 03.07.1998, a.a.O., S. 411) ausgeführt, dass der Umstand, dass im Jahre 1993 die Nachfrage nach Gewerbeflächen nicht so groß war wie in den Vorjahren, es der Stadt für sich genommen noch nicht verwehre, sich für die auf das Jahr 2005 ausgerichtete Hochrechnung der für die Jahre 1980 bis 1992 ermittelten Zahlen zu bedienen.

    Ob ein erhöhter Bedarf besteht, beurteilt sich nicht nach der allgemeinen Arbeitsmarktsituation, sondern nach den konkreten Verhältnissen im Gebiet der Gemeinde (BVerwG, U. v. 03.07.1998, a.a.O.).

    Der sich daraus ergebende Bedarf an Gewerbeflächen für kleine und mittlere Unternehmen ist ein wichtiger Indikator für die Nachfrage nach Gewerbeflächen (vgl. BVerwG, U. v. 03.07.1998, a.a.O.).

    Gehen Arbeitsplätze - wie von der Antragsgegnerin nachgewiesen - aus welchen Gründen auch immer, in größerer Zahl verloren, so betreibt die Gemeinde keine bloße "Angebotsplanung", wenn sie - wie hier - durch ein abgestimmtes Bündel von Maßnahmen der Planung und Plandurchführung die Voraussetzungen für die Ansiedlung von Betrieben schafft, die den Arbeitssuchenden neue Beschäftigungsmöglichkeiten bieten (vgl. BVerwG, U. v. 03.07.1998 a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 03.07.1998 (a.a.O.) dargelegt, dass in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich auch Flächen für einen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 8 a BNatSchG), einschließlich Ersatzmaßnahmen (vgl. jetzt §§ 1 a, 200 a BauGB) einbezogen werden dürfen.

    Je größer die Zahl der Eigentümer ist, die mitwirken müssten, um das beabsichtigte Planungsergebnis herbeizuführen, desto geringer ist die Chance, dass sich die Maßnahme ohne Anwendung der §§ 165 ff. BauGB unter angemessenem Zeit- und Kostenaufwand "zügig" verwirklichen lässt (BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O., S. 411).

  • OVG Bremen, 23.06.1998 - 1 N 5/97

    Normenkontrollantrag gegen eine städtebauliche Entwicklungssatzung;

    Auszug aus VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 4219/97
    Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen ist die Erfüllung der Gemeinwohlklausel ein zentrales Kriterium für die Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs und die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entwicklungssatzung vorzuverlegen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23.06.1998 - 1 N 5/97 -).

    Zutreffend hat das OVG Bremen in seinem Beschluss vom 23.06.1998 - 1 N 5/97 - darauf hingewiesen, dass sich die Gemeinde ohnehin nur auf solche Verträge einzulassen hat, die sie im Hinblick auf die Kosten der Entwicklungsmaßnahme nicht schlechter stellen als bei eigener Durchführung der Entwicklungsmaßnahme.

  • VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 1250/99
    Auszug aus VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 4219/97
    Im Übrigen wird die Verwirklichung der Entwicklungsziele auch nicht in finanzieller Hinsicht dadurch in Frage gestellt, dass inzwischen die 38. Änderung des Flächennutzungsplans des Umlandverbandes Frankfurt am Main für den Bereich "Am Martinszehnten" in Kraft getreten ist, worauf sich der Bevollmächtigte des Verfahrens 3 N 1250/99 in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2000 gestützt hat.
  • VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 618/98
    Auszug aus VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 4219/97
    Wegen näherer Einzelheiten zur Bevölkerungsentwicklung wird auf die ausführlichen einschlägigen Stellungnahmen der Antragsgegnerin, die sich der Senat zu Eigen macht, in dem städtischen Schriftsatz vom 03.05.2000 (Bl. 327 und 329 GA) und den dort in Bezug genommenen Schriftsatz vom 22.01.2000 im Normenkontrollverfahren gegen die städtebauliche Entwicklungssatzung "Am Riedberg" (3 N 618/98) Bezug genommen.
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 4219/97
    Dabei ist zu beachten, dass die Bedarfsfeststellung nur nach den für administrative Prognoseentscheidungen in der Rechtsprechung (BVerwGE 56, 110 = NJW 1979, 64; BVerwGE 69, 256 = NVwZ 1985, 718) entwickelten Grundsätzen gerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O.).
  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

    Auszug aus VGH Hessen, 31.05.2000 - 3 N 4219/97
    Dabei ist zu beachten, dass die Bedarfsfeststellung nur nach den für administrative Prognoseentscheidungen in der Rechtsprechung (BVerwGE 56, 110 = NJW 1979, 64; BVerwGE 69, 256 = NVwZ 1985, 718) entwickelten Grundsätzen gerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1998, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 12.06.2003 - 3 N 453/02

    Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe

    Die Antragstellerin zu 1. und die Mutter und Voreigentümerin der Antragstellerin zu 3., Frau W., hatten sich gegen die Gewerbeflächen vorsehende Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Am Martinszehnten" vom 22.04.1997 gewandt und waren in dem Normenkontrollverfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof 3 N 4219/97 unterlegen.

    Somit kann die Antragstellerin zu 1., die zudem an die Rechtskraft des Urteils des Senats über die Gültigkeit der genannten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme vom 31.05.2000 - 3 N 4219/97 - gebunden ist, den drohenden Verlust der Hofstelle und der Landwirtschaft nicht ein zweites Mal im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens aufrufen und zur gerichtlichen Überprüfung stellen.

    Als Nichteigentümer der von seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 3., gepachteten landwirtschaftlichen Flächen im Plangebiet kann er die drohende Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht noch einmal in einem Normenkontrollverfahren zulässigerweise aufrufen, auch wenn er selbst nicht im Gegensatz zu seiner Ehefrau als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter und Voreigentümerin, Frau W., unmittelbar an der Rechtskraft des Urteils des Senats vom 31.05.2000 - 3 N 4219/97 - teilnimmt.

    Im Rahmen der rechtskräftigen Entscheidung über die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme hat der Senat mit Urteil vom 31.05.2000 - 3 N 4219/97 - auf den Seiten 23 bis 25 bereits ausgeführt, worauf Bezug genommen wird, dass die landwirtschaftlichen Belange der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Errichtung gewerblicher Arbeitsstätten zurückgesetzt werden konnten.

    Nach ihren Angaben vor dem Senat im Normenkontrollverfahren über die Entwicklungssatzung 3 N 4219/97 gehört zum landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin zu 1. eine weitere Hofstelle in 9 km Entfernung in Eschborn.

  • OLG Frankfurt, 09.10.2003 - 100 W 1/03

    Städtebauliche Entwicklung: Gültigkeit einer Entwicklungssatzung im Hinblick auf

    Mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel, der die gegen diese Satzung gerichteten Normenkontrollanträge durch Urteil vom 31.05.2000 - 3 N 4219/97 - rechtskräftig abgewiesen hat, geht der Senat von der Gültigkeit der Satzung aus.
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